15Ns16/18y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. April 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Michel Kwapinski in der Strafsache gegen Norbert Z***** und Zoltan D***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 2 erster Fall StGB, AZ 47 Hv 75/17f des Landesgerichts Salzburg über den Antrag der Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Ein wichtiger Grund, aus dem allein gemäß § 39 StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B VG) ausnahmsweise zulässig wäre, liegt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung der entsprechenden Bestimmungen (RIS Justiz RS0053539; Nordmeyer , WK StPO § 28 Rz 2; Oshidari , WK StPO § 39 Rz 3) nicht vor.
Der Aufenthalt der Angeklagten in der Slowakei, wobei sich der Zweitangeklagte dort in Haft befindet (Beilage zu ON 81, ON 82), vermag auch unter Berücksichtigung des Wohnorts zweier Zeugen in Großbritannien eine Delegierung nicht zu rechtfertigen, zumal der – als Zeuge zu vernehmende – Privatbeteiligte seinen Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Salzburg hat (RIS Justiz RS0127777, RS0097052 [T2]).