13Ns41/19m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. August 2019 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Finanzstrafsache gegen Dr. Paul J***** wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 13 FinStrG, AZ 14 Hv 3/10a des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem Antrag des Angeklagten auf Delegierung kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer , WK StPO § 28a Rz 2; Oshidari , WK StPO § 39 Rz 3) keine Berechtigung zu.
Weder der Umstand, dass der Angeklagte (bloß) im Sprengel eines anderen Gerichts über eine Zustelladresse verfügt noch die Vermeidung reisebedingter Unkosten für den Angeklagten stellen hinreichend wichtige Gründe im Sinne des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS Justiz RS0129146 [T1] und RS0127777).