13Ns109/23t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Jänner 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofr a t des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen * C* wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs 2 StGB, AZ 6 U 127/23f des Bezirksgerichts Bruck an der Mur, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Text
Gründe:
[1] Der Verlegung des Wohnsitzes des Angeklagten in den Sprengel des Bezirksgerichts Hall in Tirol und die Vermeidung reisebedingter Unkosten stellen für sich allein keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS Justiz RS0129146 und RS0127777).
Rechtliche Beurteilung
[2] Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.
[3] Mangels Einverständnisses o d er übereinstimmenden Antrags von Ankläger und Angeklagtem liegen im Übrigen auch die Voraussetzungen für die Vernehmung der – nach der Aktenlage in der Steiermark wohnhaften – Zeuginnen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort und Bildübertragung (§ 247a Abs 1 zweiter Satz StPO) nicht vor.