15Ns23/18b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Mai 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Michel Kwapinski in der Strafsache gegen Munktuya G***** und Bilguun K***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung AZ 8 U 10/16w des Bezirksgerichts Hermagor über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem Antrag der Angeklagten kommt mit Blick auf das Erfordernis der strikten Auslegung der Delegierungsvoraussetzungen keine Berechtigung zu. Der außerhalb des Sprengels des Tatorts gelegene Aufenthaltsort der Angeklagten stellt keinen hinreichend wichtigen Grund im Sinne des § 39 StPO dar (RIS Justiz RS0127777).