JudikaturOGH

12Ns10/21y – OGH Entscheidung

Entscheidung
05. Februar 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Februar 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs  Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen Ahmad Jasserkhan K***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB, AZ 1 U 41/12m des Bezirksgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Dem Antrag des Angeklagten auf Delegierung kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Oshidari , WK StPO § 39 Rz 3) keine Berechtigung zu. Weder der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts noch die Vermeidung reisebedingter Unkosten für den Angeklagten stellen hinreichend wichtige Gründe im Sinne des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS Justiz RS0129146 [T1], RS0127777).

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