JudikaturOGH

13Ns12/14i – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. März 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Krzystof G***** und Marek Gu***** wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 223 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 9 U 87/13f des Bezirksgerichts Wolfsberg, über den Antrag der beiden Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Im Hinblick auf die nicht geständige Verantwortung der Angeklagten ist die Notwendigkeit der Vernehmung im Sprengel des vorlegenden Gerichts ansässiger Zeugen nicht auszuschließen (vgl im Übrigen RIS Justiz RS0127777).

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