11Ns50/19w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. August 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Emine Ö***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 13 Hv 59/19t des Landesgerichts St. Pölten über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem Antrag auf Delegierung des Hauptverfahrens kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer , WK StPO § 28 Rz 2; Oshidari , WK StPO § 39 Rz 3) keine Berechtigung zu. Denn weder der „Lebensmittelpunkt“ oder ein Schuldenregulierungsverfahren im Sprengel eines anderen Gerichts noch die Vermeidung reisebedingter Unkosten für die Angeklagte stellen hinreichend wichtige Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS Justiz RS0129146 [T1], RS0127777).