JudikaturOGH

14Ns33/23y – OGH Entscheidung

Entscheidung
07. April 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. April 2023 durch die Senatspräsident i n des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * A* wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 2 2 3 Abs 2, 224 StGB, AZ 13 Hv 10/23a des Landesgerichts Klagenfurt, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der in der Anregung genannte Wohnort des Angeklagten (im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien) stellt keinen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar und vermag eine Delegierung – mit Blick auf das Erfordernis der strikten Auslegung der entsprechenden Bestimmung – ebenso wenig zu rechtfertigen wie die angesonnene Vermeidung reisebedingter Unkosten (vgl Oshidari , W K StPO § 39 Rz 3; RIS Justiz RS0127777).

[2] Der Akt wird dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

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