14Ns33/23y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. April 2023 durch die Senatspräsident i n des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * A* wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 2 2 3 Abs 2, 224 StGB, AZ 13 Hv 10/23a des Landesgerichts Klagenfurt, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der in der Anregung genannte Wohnort des Angeklagten (im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien) stellt keinen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar und vermag eine Delegierung – mit Blick auf das Erfordernis der strikten Auslegung der entsprechenden Bestimmung – ebenso wenig zu rechtfertigen wie die angesonnene Vermeidung reisebedingter Unkosten (vgl Oshidari , W K StPO § 39 Rz 3; RIS Justiz RS0127777).
[2] Der Akt wird dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.