14Ns23/16t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. April 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Alexandra V***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, AZ 6 U 83/14v des Bezirksgerichts Voitsberg, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Wohnsitz der Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts sowie die Vermeidung mit der Anreise zur Hauptverhandlung verbundener Kosten und Zeitversäumnis stellen keine wichtigen Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS Justiz RS0127777).