Übersicht der Entscheidungen zu § 236 ZPO
A Allgemeines
B Präjudizialität
C Sonstige Voraussetzungen
D Form der Entscheidung
E Rechtsmittelverfahren
F Bindungswirkung
§ 236 ZPO · ZPO · Zivilprozessordnung
§ 236 Zivilprozessordnung
Zwischenantrag auf Feststellung. (1) Der Kläger kann ohne Zustimmung des Beklagten bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung, über welche das Urtheil ergeht, den Antrag stellen, dass ein im Laufe des Processes streitig gewordenes Rechtsverhältnis oder Recht, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen…
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