Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Robert Brunner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Mag. Vančo Apostolovski LL.M., Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Alterspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen vom 12. Februar 2026, GZ 6 Rs 62/25x-67, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die am 1. 1. 1955 geborene Klägerin ist Staatsbürgerin von Bosnien und Herzegowina. Sie lebte bis zum Jahr 2008 in Bosnien und Herzegowina (vor der Staatsgründung in der Republik Jugoslawien), wo sie ihre in den Jahren 1978, 1981, 1983, 1989 und 1992 geborenen Kinder überwiegend alleine erzog. Die Klägerin ging in Bosnien und Herzegowina weder einer selbständigen noch einer unselbständigen Beschäftigung nach, Versicherungszeiten in Bosnien und Herzegowina aufgrund einer Erwerbstätigkeit liegen nicht vor.
[2] Seit dem Jahr 2008 lebt die Klägerin in Österreich und erwarb insgesamt 110 Versicherungsmonate, davon 97 Monate aus Erwerbstätigkeit.
[3] Mit Bescheidvom 21. 11. 2022 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 27. 10. 2022 auf Gewährung einer Alterspension ab, weil die Wartezeit und die Mindestversicherungszeit im Sinne der §§ 235, 236, 253 ASVG und §§ 4, 16 APG zum Stichtag 1. 11. 2022 nicht erfüllt seien.
[4] Dagegen erhob die Klägerinfristgerecht Klage mit dem wesentlichen Vorbringen, ihre Kindererziehungszeiten als Versicherungszeiten gemäß § 227a ASVG iVm Art 20 Abs 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina über soziale Sicherheit (BGBl III 229/2001; idF: Abkommen) seien anzuerkennen, womit sie die Wartezeit und/oder die Mindestversicherungszeit im Sinne der §§ 235, 236, 253 ASVG bzw §§ 4, 65 APG erreichen und eine Alterspension erhalten würde.
[5] Die Beklagte wandte dagegen ein, dass das Abkommen eine „Koordinierung“ vorsehen und Zeiten in Österreich nur dann berücksichtigt werden könnten, wenn diese Zeiten auch in Bosnien und Herzegowina als Versicherungszeiten gelten würden. Da das bosnische Recht aber keine Anrechnung von Kindererziehungszeiten kenne, seien im Ausland keine Versicherungszeiten erworben worden, welche zusammengerechnet werden könnten.
[6] Die Vorinstanzenwiesen die Klage ab. Eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 227a ASVG sei nicht möglich, da die Klägerin ihre Kinder nicht in Österreich erzogen habe. Bei der Erziehung von Kindern im Ausland sei auf das jeweilige Sozialversicherungsabkommen mit dem Staat, in dem das Kind erzogen worden sei, abzustellen. Art 20 Abs 1 des Abkommens sehe keine Gleichstellung, sondern eine Koordinierung im Sinne einer Zusammenrechnung von nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats zurückgelegten Versicherungszeiten vor. Die zwar „tatsächlich angefallenen“ Kindererziehungszeiten hätte aber nach den Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzogowina nicht zum Erwerb von Versicherungszeiten geführt, weshalb eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten in Österreich nicht erfolgen könne.
[7] Die dagegen erhobene außerordentliche Revisionder Klägerin ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
[8]Die Revision macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass oberstgerichtliche Rechtsprechung in Bezug auf im Ausland zurückgelegte Kindererziehungszeiten und die Frage der Anrechnung für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung der Wartezeit für die Alterspension gemäß APG bzw ASVG fehlen würde und dies für eine Vielzahl von Personen von unmittelbarer rechtlicher und wirtschaftlicher Bedeutung sei.
[9] Damit wird allerdings keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.
[10] 1. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft ( RS0042656). Auch der Umstand alleine, dass die zu lösenden Fragen in einer Vielzahl von Fällen auftreten, bewirkt nicht ihre Erheblichkeit im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ( RS0042816 ).
[11] 2. Die Revisionswerberin bestreitet nicht, dass die Kindererziehungszeiten der Klägerin nach den Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina nicht als Versicherungszeiten angerechnet werden konnten, weil sie im Vertragsstaat keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat.
[12] Wie die Vorinstanzen bereits zutreffend ausgeführt haben, folgt Art 20 Abs 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina über soziale Sicherheit ( BGBl III 2001/229)dem Prinzip der Koordinierung. Das bedeutet, dass nur Versicherungszeiten, die in einem Vertragsstaat (tatsächlich) auch erworben wurden, als zurückgelegte Versicherungszeiten im anderen Vertragsstaat zu berücksichtigen sind. Eine Gleichstellung von Zeiten der Kindererziehung in Bosnien und Herzegowina mit Ersatzzeiten nach § 227a ASVG, so wie es die Revision mit dem Argument der „Reziprozität“ (hätte die Erziehung der Kinder in Österreich stattgefunden, wären diese Zeiten in Bosnien und Herzegowina anzurechnen gewesen) anstrebt, sieht das Abkommen aber gerade nicht vor. Auch führt nicht der Wohnsitzwechsel der Klägerin dazu, dass ihre Zeiten der Kindererziehung in Bosnien und Herzegowina in Österreich für die Anrechnung der Wartezeit bei der Alterspension nicht berücksichtigt werden, sondern alleine die Tatsache, dass diese Zeiten nach dem Recht von Bosnien und Herzegowina nicht als Versicherungszeiten gelten.
[13] 3. Einer weiterer Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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