1Ob67/23v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* G*, vertreten durch Mag. Thomas Wuritsch, Rechtsanwalt in Judenburg, gegen die beklagte Partei L* GmbH, *, vertreten durch DI Dr. Peter Benda, Rechtsanwalt in Graz, wegen 14.634,60 EUR sA und Zwischenantrag auf Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 29. November 2022, GZ 1 R 303/22h 51, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Das Berufungsgericht hat – nach Auftrag des Obersten Gerichtshofs (1 Ob 67/23v) – ergänzend ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands (insgesamt) 30.000 EUR übersteigt.
[2] 2. Entscheidungsgegenstand des Berufungsverfahrens war sowohl die inhaltliche Entscheidung über das Zahlungsbegehren als auch über den Zwischenantrag des Klägers auf Feststellung des Bestehens der am 7. 12. 2017 vereinbarten Dienstbarkeiten, dem bereits das Erstgericht – wenn auch unrichtig mit Beschluss und nicht mit Urteil (§ 236 Abs 1, § 393 Abs 2 ZPO; RS0039720) – stattgegeben hatte.
[3] Die insofern von der Beklagten behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt schon aus diesem Grund nicht vor. Zudem ermöglicht erst die stattgebende Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag deren Bekämpfung mit Revision (vgl Deixler-Hübner in Fasching/Konecny 3 III/1 § 236 ZPO Rz 23).
[4] 3. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, bildet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RS0042776; RS0042936; RS0044358). Das ist hier nicht der Fall.
[5] 4. Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung vom 7. 12. 2017 ist aufrecht und die Beklagte zur Zahlung des vereinbarten Entgelts an den Kläger verpflichtet:
[6] 4.1. Die Beklagte hat sich als „persönlich“ Dienstbarkeitsberechtigte im Vertrag zur Leistung eines Entgelts an den Kläger dafür verpflichtet, dass sie befristet für die Dauer der „Wiederverleihung“ des Wasserbenützungsrechts durch die Wasserrechtsbehörde für ihr damaliges Wasserkraftwerk (bis 31. 12. 2059) zum einen das Recht auf unterirdische Führung/Belassung der Druckrohrleitung und zum anderen auf Zufahrt zu ihrem „Krafthaus“ über ein Grundstück des Klägers erhält.
[7] 4.2. Die Revisionswerberin bekämpft (zutreffend) nicht die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass sie als diejenige, die für den Eintritt des behaupteten Auflösungsgrundes allein (oder überwiegend) verantwortlich ist (vgl RS0011875 [T4]), zur Auflösung des Vertrags aus wichtigem Grund nicht berechtigt ist.
[8] Der aus einer Dienstbarkeit (nur) Berechtigte kann zwar jederzeit auf sie verzichten; bei entgeltlichen Dienstbarkeiten – wie im gegenständlich Fall – reicht aber der Verzicht des Nutzungsberechtigten (hier der Beklagten) wegen des Synallagmas nicht aus (3 Ob 2219/96m; 1 Ob 210/15m [Punkt 6.]).
[9] 4.3. Die behauptete Zwecklosigkeit des der Beklagten eingeräumten Fahrrechts zu ihrem Grundstück liegt nicht vor, argumentiert sie doch selbst, dass dieses „wie eine Insel nur über die Grundstücke“ des Klägers zu erreichen sei. Ohne der für sie vorteilhaften Zufahrtsmöglichkeit wäre ihr Grundstück, auf dem sich nach wie vor das „Krafthaus“ befindet, daher mit einem Fahrzeug nicht zu erreichen.
[10] 4.4. Die Revisionsargumente zur Zwecklosigkeit der Dienstbarkeit gehen bei der gegenständlichen synallagmatischen Vereinbarung am Thema vorbei:
[11] Bei Dauerschuldverhältnissen mit wechselseitigen Rechten und Pflichten kann die Zwecklosigkeit einer der beiden Verpflichtungen zwar einen wichtigen Grund für die vorzeitige Beendigung bilden. Ein solcher Grund ist aber ausgeschlossen, wenn die Zwecklosigkeit von demjenigen herbeigeführt wurde, der sich auf sie beruft. Eine Partei kann sich nicht auf das Nichtvorhandensein oder den Wegfall einer Vertragsvoraussetzung berufen, wenn diese sich auf Tatsachen der eigenen Sphäre bezieht (RS0017504 [T5, T9, T18]).
[12] Wenn die Beklagte in Abrede stellt, „dass ein Dienstbarkeitsberechtigter, der aus welchen Gründen auch immer seine entgeltliche Dienstbarkeit nicht mehr benötigt und keine Leistungen mehr erhält, die nicht mehr notwendige Dienstbarkeit aufrechterhalten muss und zur Zahlung verurteilt wird“, so ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Aussage für den hier zu beurteilenden Fall zutrifft. Eigenes Handeln der Beklagten hat dazu geführt, dass sie die Dienstbarkeit (speziell das Leitungsrecht über das Grundstück des Klägers) nicht mehr benötigt. Sie kann sich durch einseitiges Handeln nicht aus ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts lösen. Dass die Verlegung des Kraftwerks zwingend erforderlich gewesen wäre, behauptet sie nicht. Die (vom Berufungsgericht übernommene) Beurteilung des Erstgerichts, dass sich die Beklagte nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage („Zwecklosigkeit“) berufen kann, weil die Motive für die Änderung des Projekts allein in ihrer Sphäre gelegen seien, ist nicht zu beanstanden.
[13] Die von der Beklagten zitierte Entscheidung 1 Ob 166/14i betraf (ebenso wie 1 Ob 210/15m) keinen Sachverhalt in dem der Bedarf des Berechtigten aufgrund seines eigenen Handelns weggefallen war.
[14] 4.5. Das Argument der Revisionswerberin, die wasserrechtliche Bewilligung der neuen Wasserkraftanlage sei eine „dritte Wiederverleihung“, weshalb nach dem Vertrag eine neue Vereinbarung abgeschlossen hätte werden müssen, die nicht zustande gekommen sei, sodass der Kläger auch kein Entgelt verlangen könne, übergeht, dass die wasserrechtliche Bewilligung für die neue Anlage gerade nicht als „Wiederverleihung“ der wasserrechtlichen Bewilligung für das vormalige Kleinwasserkraftwerk zu qualifizieren ist. Die Beklagte räumt selbst ein, dass es sich dabei um ein „vollkommen anderes Projekt“ handelt. Damit liegt kein Fall vor, auf den Punkt II. (dritter Absatz) der Vereinbarung abstellt.
[15] 5. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).