Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans B*****, vertreten durch Dr. Johann Poulakos, Mag. Claudia Peyreder, Rechtsanwälte in Linz, der Nebenintervenientin P***** der L***** AG, *****, vertreten durch Dr. Rudolf Mitterlehner, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Otto B***** GesmbH Co, *****, vertreten durch Hengstschläger - Lindner - Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Unterlassung (Streitwert: EUR 5.000), aus Anlass der „außerordentlichen" Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 28. April 2005, GZ 14 R 203/04b 35, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 12. Juli 2004, GZ 16 C 89/04t 30, bestätigt wurden, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Berufungsgericht zur Verbesserung des Spruchs seiner Entscheidung durch Ergänzung und Fassung eines Ausspruchs nach § 500 Abs 2 ZPO zurückgestellt.
Begründung:
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger, den Beklagten schuldig zu erkennen, das Abstellen von Kraftfahrzeugen im Hof des ihm gehörenden Hauses zu unterlassen, ausgenommen den Hofraum zum Be- und Entladen von Kraftfahrzeugen mitzubenützen, wobei die aufzuladenden oder abzuladenden Gegenstände unverzüglich in die vom Beklagten gemieteten Räume des Hauses gebracht werden müssen. Begründet wird das Klagebegehren im Wesentlichen damit, dass der Beklagte keine weitergehenden Rechte am Hof des Hauses habe. Insbesondere habe er kein vertraglich eingeräumtes Recht zum Abstellen von Fahrzeugen.
Der Beklagte bestritt dies und behauptete ein Mietrecht am Hof des Hauses zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.
Beide Vorinstanzen gaben dem Unterlassungsbegehren im Wesentlichen mit der Begründung statt, der Beklagte habe keine Mietrechte am Hof, sondern nur das ihm vertraglich eingeräumte Recht, den Hof zum Be- und Entladen zu befahren.
Das Klagebegehren wurde vom Kläger mit EUR 5.000 bewertet.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision gegen seine Entscheidung nicht zulässig sei. Einen Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO unterließ das Berufungsgericht mit der Begründung, dass der Ausnahmetatbestand des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO vorliege. Dieser sei auch dann erfüllt, wenn ein auf titellose Benützung gestütztes Unterlassungsbegehren den Streitgegenstand bilde, bei dem allerdings die Frage eines Mietverhältnisses als Vorfrage zu klären sei. Der Ausnahmetatbestand sei auch bei einem Streit über das Begehren, die Benützung eines bestimmten Raumes zu unterlassen, verwirklicht. Dabei berief sich das Berufungsgericht auf die in Stohanzl JN ZPO15 E 136 und E 141 zu § 502 ZPO angeführten Entscheidungen. Das Berufungsgericht meinte weiters, dass im vorliegenden Fall die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Bestandvertrages nicht nur Vor- sondern sogar Hauptfrage sei.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes hat die beklagte Partei rechtzeitig eine „außerordentliche" Revision erhoben und darin den Antrag gestellt, der Oberste Gerichtshof möge die Revision für zulässig erachten und ihr Folge geben.
Dieses Rechtsmittel wurde vom Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.
Eine solche Vorgangsweise wäre nur dann richtig gewesen, wenn es sich dabei um Streitigkeiten iSd § 502 Abs 5 Z 2 ZPO (idF der WGN 1997) handeln würde. Das ist aber nicht der Fall, weil entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Bestandvertrages nicht Haupt- sondern nur Vorfrage des gegenständlichen Streits ist.
Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung (auch zur früheren entsprechenden Norm des § 502 Abs 3 Z 2 ZPO) bleiben die im Gesetz genannten Wertgrenzen für die Zulässigkeit einer Revision maßgeblich, wenn über das Bestandverhältnis selbst nur als Vorfrage entschieden wurde (RIS Justiz RS0043006; RS0043261; WoBl 2000/29; MietSlg 51.717 ua).
Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Bestandsache iSd § 502 Abs 5 Z 2 ZPO vorliegt - nicht zu verwechseln mit den unter § 49 Abs 2 Z 5 JN genannten Streitigkeiten -, ist der Streitgegenstand. Dieser ist zweigliedrig. Er wird durch das Klagebegehren und das Tatsachenvorbringen, aus dem der Urteilsantrag abgeleitet wird, bestimmt (SZ 68/12; Fasching, Lehrbuch² Rz 1155 ff mwN). Demnach dient der vorliegende Rechtsstreit aber der Durchsetzung eines Unterlassungsbegehrens des Klägers in Gestalt einer Eigentumsfreiheitsklage. Wenn es sich dabei aufgrund des Streitgegenstands auch um eine Streitigkeit nach § 49 Abs 2 Z 5 JN handeln mag, geht es doch bei der zu lösenden Hauptfrage nicht um eine Kündigung, Räumung oder um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages. Es ist vielmehr nur als Vorfrage von Bedeutung, ob sich die Bestandrechte des Beklagten auch auf Abstellplätze im Hof des Hauses erstrecken.
Zu ergänzen wäre noch, dass in MietSlg 45.717 das Unterlassungsbegehren deshalb § 502 Abs 5 Z 2 ZPO unterstellt wurde, weil es mit einem Räumungsbegehren verbunden war, was hier nicht der Fall ist.
Damit ist aber der Ausnahmetatbestand des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht verwirklicht (vgl MietSlg 51.717 mwN). Der Beklagte hätte es durch einen Zwischenantrag auf Feststellung gemäß § 236 ZPO und § 259 Abs 2 ZPO in der Hand gehabt, eine Entscheidung über den Umfang seiner Bestandrechte als Hauptfrage herbeizuführen. Er hat es jedoch unterlassen, sich dieses Mittels zu bedienen.
Deshalb widerspricht die direkte Vorlage der außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage.
Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 4.000 nicht übersteigt oder aber wenn der Streitgegenstand zwar EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht für zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen könnte allerdings die Partei gemäß § 508 Abs 1 ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er die Revision - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes - für zulässig erachte. Der Revision fehlt allerdings ein ausdrücklicher Antrag an das Berufungsgericht iSd § 508 Abs 1 ZPO.
In Hinblick auf diese Rechtslage wäre der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen, sondern dem Berufungsgericht, das vorweg einen Bewertungsausspruch zu fassen haben wird. Erst dann lässt sich die weitere Vorgangsweise beurteilen. Je nach Bewertung durch das Berufungsgericht ist nach § 507, § 507b bzw 508 ZPO vorzugehen (aus diesen Erwägungen ist der Akt zunächst dem Berufungsgericht zurückzustellen).
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