RS0039779 – OGH Rechtssatz
Der Kündigende, der auch den Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 5 MG geltend gemacht hat, darf in dem anhängig gewordenen Kündigungsprozesse einen Zwischenantrag auf Feststellung im Sinne des § 236 ZPO dann stellen, wenn sein Eigenbedarf bestritten ist. Das Gericht ist verpflichtet, über diesen Zwischenantrag auf Feststellung auch dann im Spruche zu entscheiden, wenn es aus anderen Kündigungsgründen die Kündigung schon für wirksam erklären würde.