Wenn auf Grund eines Zwischenfeststellungsantrages sachlich über den Bestand des Rechtes oder Rechtsverhältnisses erkannt wird, dann hat dies gemäß § 236 Abs 1 ZPO durch Urteil zu erfolgen.
Rückverweise
…das Erstgericht – wenn auch unrichtig mit Beschluss und nicht mit Urteil (§ 236 Abs 1, § 393 Abs 2 ZPO; RS0039720) – stattgegeben hatte. [3] Die insofern von der Beklagten behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt schon aus diesem Grund nicht vor. Zudem ermöglicht erst die stattgebende…
…über den Bestand des Rechtes oder Rechtsverhältnisses erkannt, dann hat dies gemäß § 236 Abs 1 ZPO durch Urteil zu erfolgen (RIS Justiz RS0039720). Das Vergreifen in der Entscheidungsform – hier erfolgte die Entscheidung des Erstgerichts über den Zwischenfeststellungsantrag der Beklagten mit Beschluss und nicht mit Urteil – ist…
…das Erstgericht – wenn auch unrichtig mit Beschluss und nicht mit Urteil (§ 236 Abs 1, § 393 Abs 2 ZPO; RS0039720) – stattgab. [9] 3. Eine Bewertung nach § 58 Abs 1 JN findet nur statt, wenn es sich um Streitigkeiten über das…
…Zwischenfeststellungsantrags sachlich über den Bestand des Rechts oder Rechtsverhältnisses erkannt, dann hat dies gemäß § 236 Abs 1 ZPO durch Urteil zu erfolgen (RS0039720). Das Vergreifen in der Entscheidungsform – hier erfolgten die Entscheidungen der Vorinstanzen über den Zwischenfeststellungsantrag mittels in das Urteil aufgenommenen Beschlusses – ist jedoch nicht…