Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr in Kraschowetz-Kandolf (Vorsitz), die Richter Mag. Russegger und Mag. Reautschnig sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Dr. Fössl (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Allmannsdorfer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , Reinigungskraft, **, vertreten durch Dr. Robert Kugler, Mag. Georg Kugler, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, im Berufungsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension , über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 30. Jänner 2026, GZ **-20, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung, deren Kosten die klagende Partei selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Anspruch der Klägerin auf Invaliditätspension ab 1. März 2025. Auf die Feststellungen des Erstgerichtes (Urteilsseiten 2 bis 4) und den unstrittigen Sachverhalt wird verwiesen, was sich zusammenfassen lässt:
Die Klägerin, geboren am **, war am Stichtag 37 Jahre alt und leistete insgesamt 54 Beitragsmonate aus Erwerbstätigkeit:
Die Klägerin leidet aus neurologisch psychiatrischer Sicht an Polytoxikomanie (Abhängigkeit von Kokain, Cannabis und Alkohol), einer Borderline-Persönlichkeitsstörung, ADHS im Erwachsenenalter, ängstlich gefärbter Depression mit soziophobischen Tendenzen.
Aufgrund dieser Erkrankungen besteht seit 1. März 2025 folgendes Leistungskalkül:
Die Klägerin ist wegen ihrer ausgeprägten psychischen Probleme nicht arbeitsfähig. Ein aktuelles Leistungskalkül ist nicht zu erstellen. Eine berufliche Umstellung ist aktuell nicht möglich. Die Klägerin ist derzeit ausreichend medizinisch behandelt. Leidensbezogene, sich jährlich wiederholende Krankenstände von wenigstens 10 Wochen pro Jahr sind mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Der derzeitige Zustand besteht seit längerer Zeit, jedenfalls seit Antragstellung. Es handelt sich um keinen Dauerzustand, eine Verbesserung ist möglich. Es kann nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass eine Besserung ausgeschlossen ist. Eine Besserung kann durch Fortsetzung der aktuell laufenden Therapien mit Intensivierung insbesondere der Psychotherapien, sowie durch einen psychiatrischen Reha-Aufenthalt erzielt werden. Die Erfolgsaussichten sind bei entsprechend intensiver Therapie bzw. Dauer mit über 50%-iger Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Gesundheitliche Risiken sind mit diesen Behandlungen nicht gegeben. Mit einer kalkülsrelevanten Besserung des Gesundheitszustandes ist frühestens in 24 Monaten zu rechnen.
Die Klägerin hat die Volksschule, Hauptschule und das Polytechnikum absolviert. Mit 16 Jahren war sie für fünf oder sechs Jahre bei J* als Regalbetreuerin beschäftigt. Bei dieser Stelle handelte es sich um eine geschützte Tätigkeit. Erste Kontakte zu Alkohol entwickelte die Klägerin, als sie 11 Jahre alt war. Daraus entwickelte sich sehr rasch ein regelmäßiger Konsum. Mit 16 Jahren begann die Klägerin auch Cannabis zu konsumieren. Die Klägerin ist zumindest seit 2023 suchtabhängig. Diese Abhängigkeit besteht noch immer. Die Klägerin war unterschiedlich lange in unterschiedlichen Einrichtungen meist als Reinigungskraft tätig, am längsten bei „K*“ in **, wo sie 20 Monate, nämlich in der Zeit vom 19. Oktober 2021 bis 4. Juli 2023, tätig war.
Die Klägerin war zum Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts ins Erwerbsleben nicht arbeitsfähig. Sie war schon damals psychisch krank. Dennoch konnte sie später die Tätigkeiten bei „K*“ (8. Oktober 2019 - 13. Dezember 2019) in ** und bei „L*“ (19. Oktober 2021 - 4. Juli 2023) in **, selbstständig ausüben. Dabei hatte sie keine Unterstützung durch andere Personen. Sie hat ihre Arbeit selbstständig, sorgfältig und genau erledigt. Man war mit ihrer Arbeit zufrieden.
Die Klägerin begehrte schon im Verfahren M * des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht von der Beklagten, Landesstelle **, die Gewährung einer Invaliditätspension ab 1. Juli 2013.
Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen und wandte ein, dass die Klägerin bereits vor der ersten Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung außer Stande gewesen sei, einem regelmäßigem Erwerb nachzugehen, und nicht mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben habe.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht hat mit Urteil vom 13. Oktober 2014 das Klagebegehren abgewiesen und festgestellt, dass die Klägerin bereits bei Eintritt in das Berufsleben die Anforderungen von Tätigkeiten am ersten Arbeitsmarkt nicht erfüllen konnte. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin vom 26. Februar 2025, die Invaliditätspension zu gewähren, mit Bescheid vom 29. April 2025 ab.
Die Klägerin begehrt die Invaliditätspension ab 1. März 2025.
Die Klägerin sei bei Eintritt ins Erwerbsleben nicht erwerbsunfähig gewesen. Sie habe 2021 bis 2023 für einige Monate bei „K*“ und während 20 Monaten bei der F* Aktiengesellschaft gearbeitet, sei nicht auf das Entgegenkommen der Dienstgeber angewiesen und arbeitsfähig gewesen. Es habe eine am allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit der Klägerin in der Zeit 2021 bis 2023 bestanden und sei daher der Einwand einer originär gegebenen Invalidität nicht begründet. Derzeit sei sie aufgrund ihres psychischen Gesundheitszustandes, des multiplen Substanzmissbrauchs (Drogen- und Alkoholmissbrauch) und einer Hepatitis C Interferontherapie nicht mehr arbeitsfähig.
Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen.
Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit könne nur vorliegen, wenn sich der körperliche oder geistige Zustand der Versicherten nach der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert habe. Ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis eingebrachter körperlicher oder geistiger Zustand könne daher nicht zum Eintritt des Versicherungsfalles führen. Nach § 255 Abs 7 ASVG gelte die Versicherte in diesem Fall nur dann als invalid, wenn sie mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben habe. Aufgrund des Gesundheitszustandes der Klägerin sei sie nie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeitsfähig gewesen. Sie habe auch keine 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz erworben. Dass die Klägerin einige Beitragsmonate erworben habe, begründe nicht, dass sie dabei auch arbeitsfähig gewesen sei. Der Einschätzung des neurologischen Sachverständigen, dass die Klägerin bei Eintritt in das Erwerbsleben arbeitsfähig gewesen sei, stehe die Rechtskraft des Urteils M* entgegen.
Das Erstgerichtweist das Klagebegehren ab, wobei es vom oben wiedergegebenen (unstrittigen) Sachverhalt ausgeht. Es folgert rechtlich, nach § 255 Abs 7 ASVG gelte eine Versicherte auch dann als invalid im Sinne des § 255 Abs 1 - 4 ASVG, wenn sie bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande gewesen sei, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, dennochaber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz erworben habe. § 255 Abs 7 ASVG fordere nicht, dass die Versicherte zu irgendeinem Zeitpunkt ihrer Erwerbsfähigkeit eine gewisse Restarbeitsfähigkeit nachweisen könne. Voraussetzung für einen Anspruch nach § 255 Abs 7 ASVG sei nur, dass der Versicherte vor Beginn seiner Berufstätigkeit außerstande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, und mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aus einer Erwerbstätigkeit erworben habe. Ein Herabsinken des Gesundheitszustandes sei für die Gewährung einer Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach Abs 7 nicht Voraussetzung. Die Klägerin sei vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung nicht im Stande gewesen, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Da sie auch keine 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz erworben habe, sei das Klagebegehren abzuweisen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, wobei auch sekundäre Feststellungsmängel releviert werden. Sie beantragt, das Urteil abzuändern und der Klage stattzugeben, und stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beteiligt sich nicht am Berufungsverfahren.
Über die Berufung konnte in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden (§ 480 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm § 498 Abs 1 ZPO den vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Sachverhalt zugrunde.
1.Das Berufungsgericht hält die wesentliche rechtliche Beurteilung des Erstgerichts für zutreffend, die Rechtsmittelausführungen dazu hingegen aus folgenden Gründen für nicht stichhältig (§ 500a ZPO):
1.1. Die Klägerin weist zwar richtig darauf hin, dassder Entscheidung über eine Vorfrage, die nicht den Hauptgegenstand des Vorverfahrens bildete, keine bindende Wirkung im Folgeprozess zukommt (RS0042554), jedoch ist das hier nicht entscheidend, weil das Erstgericht auch selbst Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob die Klägerin bei Eintritt in das Erwerbsleben arbeitsfähig war (Urteilsseite 4, 2. Absatz). Aufgrund der dokumentierten Vorbefunde (vgl M*, vgl die ausführliche Erhebung und Dokumentation der Vorgeschichte im berufskundlichen Gutachten mwN in ON 20 und das Gutachten der neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen ON 22) stellte auch der hier bestellte neurologisch-psychiatrische Sachverständige fest, dass die Klägerin schon vor dem Eintritt in das Erwerbsleben nicht arbeitsfähig war (ON 17, Seite 7). Es ist daher nicht zu klären, wieweit die Bindungswirkung (RS0041572) reicht oder ob beide Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stehen, dass die Gebote der Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatten (RS0041157).
1.2.Die Berufung setzt sich mit der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes, dass die Voraussetzungen des § 255 Abs 7 ASVG nicht vorliegen, weil die Klägerin vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung nicht im Stande gewesen sei, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen und keine 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz erworben habe, nicht auseinander, sodass darauf nicht mehr einzugehen ist ( RS0043352 [T23, T31 und T33 bis T35]; RS0043338 [T6]).
1.3.Die Klägerin behauptet dagegen nur, sie habe Anspruch auf eine Invaliditätspension nach § 255 Abs 1 ASVG, weil sie während ihrer Tätigkeit bei der F* AG 2021 bis 2023 zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei, danach aufgrund einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes keiner geregelten Tätigkeit mehr nachgehen habe können. Soweit würden sekundäre Feststellungsmängel vorliegen, auf deren Grundlage die Invaliditätspension zustehe. Damit zeigt die Klägerin aber keine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache auf, weil das Berufungsgericht seiner Entscheidung die Feststellungen, den unstrittigen Sachverhalt (RS0039941 [T6]; RS0040101) und den Inhalt von Urkunden zugrunde zu legen hat, deren Echtheit zugestanden wurde (RS0121557). Die Klägerin war am Stichtag (1. März 2025) 37 Jahre alt und hat nach dem in der mündlichen Verhandlung (ON 19.2, Seite 3) erörterten Versicherungsdatenauszug (Beilage ./E) unstrittig insgesamt 54 Beitragsmonateaus Erwerbstätigkeit und sonst keine Versicherungsmonate (Arbeitslosen-, Notstandshilfen- und Krankengeldbezug sind neutrale Zeiten im Sinn des § 234 Abs 1 Z 5 und 6 ASVG) geleistet. Die Beklagte setzte sich im Bescheid vom 29. April 2025 nur mit der Frage auseinander, ob die Klägerin die Voraussetzungen nach § 255 Abs 7 ASVG erfüllt. Das Gericht hat auch unabhängig von der Begründung des angefochtenen Bescheids die Wartezeit (§ 236 ASVG) zu prüfen (RS0085600 [T1]; § 87 ASGG; RS0042477), die für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit vor Vollendung des 50. Lebensjahres erfüllt ist, wenn
Die Berufung bleibt daher erfolglos.
2. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahrenstützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Die Klägerin hat die Kosten selbst zu tragen: Sie ist vollständig unterlegen und hat keine Gründe für den ausnahmsweisen Kostenersatzanspruch nach Billigkeit behauptet. Aus dem Akteninhalt ergaben sich solche Umstände nicht (RS0085829).
3.Da keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt, besteht kein Anlass, die ordentliche Revision zuzulassen.
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