JudikaturVfGH

B705/91 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
30. September 1991

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung:

Dr. M S stellte in seinem Schreiben vom 23. Juni 1991 den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, um Beschwerde gemäß Art144 B-VG gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 5. Juni 1991, Z50.300-5/91, zu erheben, mit dem sein Antrag auf Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten (§236 BAO) im Instanzenzug abgewiesen worden war.

Der Verfassungsgerichtshof schaffte den Vollstreckungsakt des Finanzamtes Innsbruck, Z St.Nr. 921/9882, und den einschlägigen Akt der Finanzlandesdirektion für Tirol bei. Unter Bedachtnahme auf den Inhalt dieser Akten besteht kein zureichender Anhaltspunkt für die Annahme, daß der bekämpfte Bescheid auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruhe oder daß bei der Handhabung des Gesetzes ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre; es ergeben sich vielmehr nur Fragen der richtigen Anwendung einfacher Gesetze, deren Lösung nicht in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fällt. Eine Rechtsverfolgung mit Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal da auch die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde (Art144 Abs2 B-VG) zu gewärtigen wäre.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher als unbegründet abzuweisen (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953).

Dieser Beschluß konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Rückverweise