Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Wiesinger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Claudia Biegler, M.A. (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Mag. Gerhard Eigner, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist Straße 1, wegen Waisenpension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Mai 2022, GZ 11 Rs 31/22s-10, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] In der außerordentlichen Revision wird geltend gemacht, die im verdichteten Versicherungsverlauf der verstorbenen Versicherten, der Mutter der Klägerin, ausgewiesene Gesamtzahl von 100 Versicherungsmonaten reiche für die Erfüllung der Wartezeit gemäß § 236 ASVG aus. Damit lässt das Rechtsmittel die bereits vom Berufungsgericht dargelegte Voraussetzung außer Acht, dass die für die Erfüllung der Wartezeit gemäß § 236 Abs 1 Z 1 lit b ASVG erforderliche Mindestzahl von Versicherungsmonaten innerhalb des von § 236 Abs 2 Z 1 ASVG definierten – im vorliegenden Fall gemäß § 236 Abs 3 ASVG um die 24 in diesen Zeitraum fallenden neutralen Monate verlängerten – Rahmenzeitraums liegen muss. Mit der Bekanntgabe einer Gesamtzahl von 100 Versicherungsmonaten allein hat die beklagte Pensionsversicherungsanstalt gerade nicht die Erfüllung der Wartezeit anerkannt.
[2] Da sich das Rechtsmittel mit dieser Rechtsansicht nicht auseinandersetzt, fehlt es an der Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage (vgl RIS Justiz RS0043654).
[3] Im Übrigen setzt sich die außerordentliche Revision darüber hinweg, dass das Berufungsgericht den Erwerb von 100 Versicherungsmonaten durch die verstorbene Versicherte ohnehin festgestellt und seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hat, sodass weder der behauptete rechtliche Feststellungsmangel (vgl RS0053317) noch die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vorliegen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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