Informationen zu § 223 StGB
Verweisungen:
Zum Rechtsverkehr siehe auch § 311 StGB.
§ 223 StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 223 Urkundenfälschung
…Zwölfter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen Urkundenfälschung § 223. (1) Wer eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz herstellt oder eine echte Urkunde mit dem Vorsatz verfälscht, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes…
§ 224 Fälschung besonders geschützter Urkunden
…Fälschung besonders geschützter Urkunden § 224. Wer eine der im § 223 mit Strafe bedrohten Handlungen in Beziehung auf eine inländische öffentliche Urkunde, eine ausländische öffentliche Urkunde, wenn sie durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden…
§ 226 Tätige Reue
…Tätige Reue § 226. (1) Nach den §§ 223 bis 225a ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die falsche oder verfälschte Urkunde, die mit dem nachgemachten oder verfälschten öffentlichen Beglaubigungszeichen versehene oder die…
§ 165 Geldwäscherei
…mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. (5) Kriminelle Tätigkeiten sind mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe oder nach den §§ 223, 229, 289, 293, 295 oder den §§ 27 oder 30 des Suchtmittelgesetzes mit Strafe bedrohte Handlungen, wenn sie 1. den österreichischen Strafgesetzen unterliegen…
Art. 1 § 22 FinStrG · FinStrG · Finanzstrafgesetz
Art. 1 § 22
…so ist die Tat ausschließlich nach diesem Bundesgesetz zu ahnden. (3) Sind von einem Täter Finanzvergehen und im Zusammenhang damit strafbare Handlungen nach § 223 StGB, § 225a StGB oder § 293 StGB begangen worden, so sind ausschließlich die Finanzvergehen zu ahnden. (4) Hat jemand strafbare Handlungen nach §…
§ 530 ZPO · ZPO · Zivilprozessordnung
§ 530 Zivilprozessordnung
…Entscheidung durch eine als Täuschung (§ 108 StGB), als Unterschlagung (§ 134 StGB), als Betrug (§ 146 StGB), als Urkundenfälschung (§ 223 StGB), als Fälschung besonders geschützter Urkunden (§ 224 StGB) oder öffentlicher Beglaubigungszeichen (§ 225 StGB), als mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung (§ 228…
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