Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster und vierter Fall, Abs 2, 15 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Oktober 2025, GZ **-7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehobenund dem Erstgericht die Anordnung der Hauptverhandlung gemäß § 485 Abs 1 Z 4 StPO aufgetragen.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wien legt dem am ** geborenen syrischen Staatsangehörigen A* mit Strafantrag vom 22. Oktober 2025, AZ **, das Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster und vierter Fall, Abs 2, 15 StGB zur Last (ON 6). Demnach habe der Genannte in ** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung verfälschter Urkunden und falscher Daten, Nachgenannte jeweils zu einer Handlung verleitet bzw zu verleiten versucht, die diese in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte, und zwar zum Abschluss eines Mietvertrags über das Objekt ** in (richtig:) ** und im Fall des B* (II./) auch zu einer Zahlung von 7.400 Euro, indem er
I./ am 7. Mai 2025 gegenüber der C* GmbH seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit durch gefälschte Lohnzettel belegte, wobei der C* GmbH kein Schaden entstand;
II./ am 10. Juni 2025 gegenüber B* wahrheitswidrig angab, im Namen der C* GmbH zu handeln und berechtigt zu sein, das genannte Objekt zu vermieten sowie einen verfälschten Mietvertrag dafür errichtete, wodurch B* ein Schaden von 7.400 Euro entstand, der mittlerweile gutgemacht wurde.
Mit dem angefochtenen Beschluss erachtete sich der Einzelrichter des Landesgerichts zur Durchführung des Hauptverfahrens gemäß § 485 Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 450 StPO für sachlich unzuständig. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen auf objektiver Sachverhaltsebene keine Hinweise auf eine unrechtmäßige Bereicherung und einen Schadenseintritt ergäben sowie dass ein diesbezüglicher Vorsatz des Angeklagten „mit der für das Strafverfahren notwendigen Wahrscheinlichkeit nicht“ erweislich sei. Der anklagegenständliche Lebenssachverhalt begründe allenfalls die – gemäß § 30 Abs 1 StPO in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden - Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 (Abs 2) StGB.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 8), der Berechtigung nicht abgesprochen werden kann.
Gemäß § 485 Abs 1 Z 1 StPO hat das Gericht den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und im Fall seiner örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit gemäß § 450 StPO vorzugehen, somit seine Unzuständigkeit mit Beschluss auszusprechen. Trotz Verweis auf § 450 StPO, der nur höher qualifizierte Gerichte anspricht, ist bei a-limine-Prüfung des Strafantrags die sachliche Unzuständigkeit des Einzelrichters uneingeschränkt – somit auch in Betreff einer Zuständigkeit des Bezirksgerichtes – wahrzunehmen ( Bauer,WK-StPO § 485 Rz 3). Bezugspunkt (auch) der sachlichen Zuständigkeitsprüfung ist der von der Anklage vorgegebene Prozessgegenstand (Sachverhalt). Bei dieser Prüfung hat das Gericht die rechtliche Beurteilung des angeklagten Sachverhalts selbständig anhand der Verdachtslage (im Sinn eines Anschuldigungsbeweises; zum Begriff vgl RIS-Justiz RS0124012 und RS0098830) vorzunehmen, wie sie sich aus dem Strafakt ergibt (vgl RIS-Justiz RS0131309 [T3]). Eine Bindung an die Subsumtion in der Anklage besteht somit nicht (vgl RIS-Justiz RS0131309 [insb T2]; siehe auch Oshidari aaO § 38 Rz 2/1 und Bauer aaO § 450 Rz 2).
Im vorliegenden Fall bezweifelt der Einzelrichter jeglichen Schadenseintritt und hält es nicht „mit der für das Strafverfahren notwendigen Wahrscheinlichkeit“ für erweislich, dass der Beschuldigte mit Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz gehandelt habe.
Im konkreten Fall ist – soweit für die Beurteilung der Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Wien von Relevanz - von einem Anschuldigungsbeweis auszugehen, wonach A* am 10. Juni 2025 in ** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung einer verfälschten Urkunde, B* zu einer Handlung verleitete, die diesen in einem noch festzustellenden Betrag am Vermögen schädigte, indem er wahrheitswidrig vorgab, im Namen der C* GmbH zu handeln und berechtigt zu sein, das genannte Objekt zu vermieten und eine Kaution und Provision einzuheben, wobei er zur Täuschung einen verfälschten Mietvertrag vorlegte, wodurch er B* zur Zahlung einer Kaution und einer Provision in Höhe von jeweils drei Monatsmieten und einer Monatsmiete verleitete.
Diese Verdachtslage erschließt sich aus den Angaben des Zeugen B* (ON 5.8), wonach er im Juni 2025 anlässlich des Abschlusses des (tatsächlichen Unter-)Mietvertrags neben der Zahlung der Kaution und des Mietzinses für ein Monat auch zur Zahlung einer Provision an den Angeklagten verleitet worden sei wobei der Angeklagte dabei einen gefälschten Mietvertrag vorgelegt habe. Der Zeuge gab zwar an, keinen finanziellen Schaden erlitten zu habe, dies ist aber nur darauf zurückzuführen, dass er in weiterer Folge 3.900 Euro zurückerhalten und den Restbetrag mit für die Zeit, die er in der Wohnung verbracht habe, anfallenden Miete gegenverrechnet habe.
Vom Angeklagten wurde zwar bestritten, vom Zeugen B* Geld erhalten und ihm einen Mietvertrag übergeben zu haben, dass das vom Zeugen geschilderte Treffen jedoch stattgefunden und dieser tatsächlich die Wohnung bezogen habe, stellte er aber nicht in Abrede (ON 5.6).
Da der Angeklagte als Vertreter der Vermieterin agierte und faktischer Untervermieter war, nicht aber als Makler in Erscheinung trat, ist die Provisionszahlung an diesen nicht nachvollziehbar und es ist daher nicht auszuschließen, dass er dabei unter Vorspiegelung eines Provisionsanspruchs mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz handelte.
In Hinblick darauf, dass dem Zeugen der Mietgegenstand aber tatsächlich übergeben wurde und er ihn nutzen konnte, ist es hingegen möglich, dass er in Bezug auf die geleisteten Mietzinszahlungen ein dem hingegebenen wirtschaftlichen Wert gemäßes Äquivalent erlangte, sohin ein Betrugsschaden nicht anzunehmen wäre (RIS-Justiz RS0094263 [insb T6, T11, T13); bei der Bewertung der Gegenleistung sind aber auch opferbezogene Faktoren einzubeziehen, wobei die persönlichen Vorstellungen des Opfers und dessen Präferenzen („persönlicher Wirtschaftsplan“) zu berücksichtigen sind. Nur (aus wirtschaftlicher Sicht) willkürliche Individualinteressen haben außer Betracht zu bleiben (RIS-Justiz vgl RS0094263 [insb T16, T17 und T18]).
Hinsichtlich der Kaution (die auch ein Untervermieter einheben darf; vgl Riss in Hausmann/Vonkilch,Kommentar Österreichisches Wohnrecht - MRG 4§ 16b MRG Rz 8 und Schinnagl in Illedits, Wohnrecht 4§ 16b MRG Rz 1) wird es darauf ankommen, wie mit der geleisteten Kaution verfahren wurde und ob sich darauf Rückschlüsse auf die innere Tatseite schließen lassen.
Auch wenn diese Fragen – ebenso wie der Umstand, ob der gefälschte Mietvertrag zur Täuschung oder anlässlich der Täuschung verwendet wurde – in der Hauptverhandlung noch abschließend geklärt werden müssen, ist in Bezug auf den vom Strafantrag umfassten Lebenssachverhalt vom 10. Juni 2025 insgesamt gerade noch von einem hinreichend geklärten Sachverhalt im Sinne eines Verdachtsgrads auszugehen, der die Möglichkeit einer Verurteilung erreicht (vgl 13 Os 91/25v [Rz 17 ff]).
Mit Blick auf § 167 StGB wird im Rahmen der Hauptverhandlung außerdem noch zu klären sein, ob die Rückzahlung an den Zeugen B* abgewickelt wurde, bevor die Behörden Kenntnis vom Sachverhalt erlangten.
Zwar wäre es opportun gewesen, den einzigen ausforschbaren unmittelbaren Tatzeugen D* (vgl ON 5.2, 5) im Ermittlungsverfahren zu vernehmen, doch wird dies zur weiteren Sachverhaltsaufklärung nunmehr in der Hauptverhandlung nachzuholen sein.
Betreffend Punkt I./ des Strafantrages kann hingegen von keiner hinreichend geklärten Verdachtslage ausgegangen werden, weil nicht feststeht, wer die gefälschten Lohnzettel tatsächlich vorlegte und wem. Es erschließt sich aus dem Akt noch nicht einmal, in welcher Form (physisch oder elektronisch) dies geschah. Der Angeklagte bestreitet, dass diese von ihm stammen (vgl ON 5.6, 5) und der Zeuge E* kann dazu keine Angaben machen, weil er mit der Entgegennahme der Urkunden und deren Prüfung gar nicht befasst war, sondern ein beauftragtes Maklerunternehmen (ON 5.7, 3 f), wie schon aus dem vorgelegten Mietanbot erhellt (vgl ON 2.5). Die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten, eine Blanko-Unterschrift übermittelt zu haben, erscheint vor dem Hintergrund, dass die auf dem Mietanbot (ON 2.5, 5) und dem Mietvertrag vom 13. Mai 2025 (ON 2.4, 5) aufscheinenden Unterschriften – bis auf einen Unterschied in Größe und Farbe – inklusive typischer Scan-Schatten ident zu sein scheinen, nicht als ausgeschlossen.
Da eine teilweise Zurückweisung des Strafantrags nicht möglich ist (vgl BaueraaO § 485 Rz 4/3) und sich in Bezug auf Faktum II./ des Strafantrags hinreichende Anhaltspunkte dafür finden, dass (zumindest) der Qualifikationstatbestand des § 147 Abs 1 Z 1 StGB erfüllt ist, liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Strafantrages nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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