JudikaturOGH

12Os123/25t – OGH Entscheidung

Entscheidung
Strafrecht
12. November 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. November 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. SetzHummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Hinteregger in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. Juli 2025, GZ 113 Hv 63/25z 66,sowie über die Beschwerde des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen zugleich gefasste Beschlüsse gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO und § 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (A./I./), des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (A./II./), des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB (B./I./), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 (zu ergänzen:) erster Fall StGB (B./II./) und des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (C./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in W*

A./ am 11. März 2025 Nachgenannten, indem er jeweils mit einem Messer auf sie einstach, eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich

I./ zugefügt, und zwar * Az*, wodurch dieser eine etwa sieben Zentimeter lange Schnittverletzung an der Streckseite des linken Ellenbogens mit knöcherner Beschädigung im Bereich des Oberarmknochens und Verletzung zweier muskulärer Blutgefäße, somit eine an sich schwere Körperverletzung, erlitt;

II./ zuzufügen versucht, und zwar * Al*, wodurch dieser eine etwa zwei Zentimeter breite und etwa sechs bis acht Zentimeter tiefe Stichwunde im Bereich der linken Flanke mit einem unterhalb der zwölften Rippe entlanglaufenden Stichkanal, somit eine leichte Körperverletzung, erlitt;

B./ am 30. August 2024 Al*

I./ Schläge gegen den Oberkörper versetzt, ihn gewürgt und ihm mit einem Messer mit einer Klingenlänge von etwa zehn Zentimeter einen Schnitt am linken Oberarm versetzt, wodurch der Genannte ein Würgetrauma, Halsabschürfungen sowie eine etwa neun Zentimeter lange Schnittwunde am linken Oberarm erlitt, diesen somit am Körper verletzt und dadurch eine schwere Körperverletzung zuzufügen versucht;

II./ gefährlich mit dem Tod bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er diesem während der Tathandlung zu (richtig:) B./I./ das Messer vorhielt und äußerte „Ich schlachte dich ab“, wobei er gleichzeitig eine Schnittbewegung ausführte;

C./ am 23. August 2024 eine falsche Urkunde, nämlich ein mit seinen Daten ausgefülltes Meldeformular nach dem MeldeG, das die fingierte Unterschrift des Al* aufwies, im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich seines melderechtlichen Aufenthalts in W*, bei der Meldebehörde gebraucht.

Rechtliche Beurteilung

[3]Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.

[4]Indem die Mängelrüge Beweisergebnisse, konkret die leugnende Verantwortung des Angeklagten sowie die belastenden Angaben der Opfer und eines Zeugen, eigenständig würdigt und daraus für den Beschwerdeführer günstigere Schlussfolgerungen einfordert, als die vom Schöffengericht gezogenen, bekämpft sie bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

[5]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

[6]Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (teils impliziten) Beschwerden (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

[7]Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.