Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Zeugswetter in der Strafsache gegen * D* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * D*, * H* und * P* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 7. Juli 2025, GZ 8 Hv 112/24w-61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * D* und * H* jeweils des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (1./) und * P* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (1./) sowie der Verbrechen der schweren Nötigung nach „§§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1, 15 StGB“ schuldig erkannt (2./).
[2] Danach haben – soweit hier relevant – in G*
1./ D*, H* und P* am 3. Dezember 2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) * C* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine Hirnblutung, eine Rippenfraktur, multiple Prellungen am Oberkörper und am Kopf sowie Rissquetschwunden über dem linken Auge und am Hinterkopf, absichtlich zugefügt, indem P* dem Genannten in der WC-Anlage des Nachtlokals „I*“ zunächst gegen den Hinterkopf schlug, wodurch dieser mit der Stirn gegen die Wand stieß, P* ihm in weiterer Folge mehrere Schläge gegen das Gesicht und den Oberkörper versetzte, während H* und D* C* festhielten, bevor ihn die drei Angeklagten zum Hinterausgang des Lokals verbrachten, die dortigen Stiegen hinunterstießen und ihm, als er am Boden lag, mehrere Fußtritte gegen den Kopf und den Körper versetzten.
[3] Dagegen richten sich die vom Angeklagten H* aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO und vom Angeklagten P* aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden, die nicht berechtigt sind. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten D* blieb unausgeführt.
Zur (nicht ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten D*:
[4] Da der Angeklagte bei der Anmeldung (ON 60.1, 41) keinen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnete, war die Nichtigkeitsbeschwerde bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*:
[5] Die einen substanzlosen Gebrauch der verba legalia behauptende Rechtsrüge (Z 9 lit a) legt bereits nicht dar, weshalb es den Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen, wonach (auch) der Beschwerdeführer dem Opfer „heftige Faustschläge und Tritte gegen den Kopf“ versetzte (US 5 f), und den daran anknüpfenden Konstatierungen zu seinem Vorsatz, dem Opfer „dadurch“ eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen, am erforderlichen Sachverhaltsbezug fehlen sollte (vgl RIS-Justiz RS0119090 [T2]).
[6] Die weitere Beschwerde (erneut Z 9 lit a) vermisst Feststellungen zu den vom Angeklagten „konkret“ verursachten Verletzungen. Sie geht bereits daran vorbei, dass bei – wie hier angenommener (US 1 f) – Mittäterschaft (RIS Justiz RS0090006 [T2]; Fabrizy in WK 2 StGB § 12 Rz 26) jedem Beteiligten der durch die Tatausübung eingetretene Gesamterfolg zuzurechnen ist (vgl US 6 zu den tatkausalen schweren Verletzungsfolgen). Im Übrigen legt sie nicht dar, weshalb die Konstatierungen, wonach der Rechtsmittelwerber bei den von ihm gesetzten Tätlichkeiten mit dem Vorsatz handelte, dem Opfer absichtlich (§ 5 Abs 2 StGB) eine schwere Körperverletzung zuzufügen (US 6), nicht schon die Strafbarkeit nach § 87 Abs 1 StGB wegen Versuchs tragen sollten (zur fehlenden Subsumtionsrelevanz der Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung vgl RIS Justiz RS0122137).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P*:
[7] Die gegen die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten gerichtete Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) behauptet, das Erstgericht habe sich nicht mit der „Möglichkeit einer [Personen-]Verwechslung“ auseinandergesetzt. Mit diesem Vorbringen wird jedoch keine Unvollständigkeit im Sinn der Z 5 zweiter Fall, nämlich eine Außerachtlassung in der Hauptverhandlung vorgekommener erheblicher Verfahrensergebnisse (vgl RIS-Justiz RS0099578; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 421), dargetan. Vielmehr wird bloß auf Basis eigenständiger Schlussfolgerungen die Beweiswürdigung der Tatrichter (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld kritisiert.
[8] Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) wird ein aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO beachtlicher Mangel nicht behauptet (RIS-Justiz RS0102162).
[9] Der Schöffensenat erschloss die Feststellungen zur (unmittelbaren) Täterschaft des Beschwerdeführers aus den als glaubhaft befundenen Angaben des Opfers, das ihn „eindeutig“ als einen der Angreifer identifizieren konnte (US 7 und 9), sowie den Belastungen durch den (Mit-)Angeklagten D* (US 8). Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) ist diese Ableitung – entgegen der diesbezüglichen Beschwerdekritik – nicht zu beanstanden (vgl RIS-Justiz RS0118317). Dass die Tatrichter aus den Beweisergebnissen nicht andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse gezogen haben, stellt einen zulässigen Akt freier richterlicher Beweiswürdigung dar (RIS-Justiz RS0114524 [T3]).
[10] Das Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall), das Erstgericht hätte die Ursächlichkeit der Handlungen des Angeklagten für die Verletzungen des Opfers unbegründet gelassen, bezieht sich auf keine entscheidende Tatsache (RIS Justiz RS0106268). Denn die Feststellungen, wonach der Rechtsmittelwerber bei den von ihm gesetzten Tätlichkeiten mit dem Vorsatz handelte, dem Opfer absichtlich eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) zuzufügen (US 6), tragen bereits die Strafbarkeit nach § 87 Abs 1 StGB wegen Versuchs (vgl erneut RIS-Justiz RS0122137; siehe im Übrigen RIS Justiz RS0090006 [T2] zur Erfolgszurechnung bei Mittäterschaft).
[11] Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) moniert, die festgestellte Absichtlichkeit im Sinn des § 87 Abs 1 StGB würde sich nicht auf sämtliche von ihm gesetzten Angriffshandlungen beziehen, orientiert sie sich nicht an den gerade dazu getroffenen Urteilskonstatierungen (US 6; vgl aber RIS-Justiz RS0099810). Zudem erklärt sie nicht, weshalb das Fehlen solcher Feststellungen in Bezug auf bloß einzelne (von mehreren) Angriffshandlungen bei einem – wie hier nach dem Urteilsinhalt angenommenen (US 5 f) – einheitlichen Tatgeschehen (vgl 12 Os 107/22k [Rz 10]; RIS-Justiz RS0122006) der Subsumtion nach § 87 Abs 1 StGB entgegenstehen sollte.
[12] Indem die (einen Schuldspruch nach § 84 Abs 4 StGB anstrebende) Subsumtionsrüge (Z 10, nominell auch Z 9 lit a) die Konstatierungen zum Vorsatz des Angeklagten (§ 5 Abs 2 StGB) bestreitet, verfehlt auch sie den im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810 [insb T25, T33]).
[13] Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten H* und P* waren daher ebenfalls bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
[14] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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