JudikaturOGH

12Os95/25z – OGH Entscheidung

Entscheidung
Strafrecht
17. September 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. September 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als Vorsitzende, die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. SetzHummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Hinteregger in der Strafsache gegen M* S* wegen des Vergehens des Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 21. Mai 2025, GZ 38 Hv 43/25b 24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zu Last.

Text

Gründe:

[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde M* S* des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in G* und andernorts mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz andere durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die wahrheitswidrige Vorgabe eines gewöhnlichen Aufenthalts seiner geistig und körperlich beeinträchtigten Schwester N* S* an seiner Wohnadresse in Österreich zu Handlungen verleitet, die die Genannten in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar

1. von 1. Juli 2011 bis 31. Jänner 2025 Verfügungsberechtigte der Pensionsversicherungsanstalt zur Auszahlung von Pflegegeld in Höhe von 101.580 Euro;

2. von Oktober 2011 bis Oktober 2014 die Österreichische Gesundheitskasse zur Auszahlung von Leistungen in Gesamthöhe von 2.993,10 Euro.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

[4] Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) und die Tatsachenrüge (Z 5a) reklamieren diefehlende vollständige Verwertung der Angaben des Angeklagten in Ansehung des Tatzeitraums. Indem sie weder Verjährung der Strafbarkeit (§ 57 StGB) noch den Entfall der Wertqualifikation (§ 147 Abs 2 StGB) behaupten und solcherart bloß auf ein teilweises Wegfallen des Tatzeitraums abzielen, sprechen sie bereits keine entscheidende Tatsache an (vgl RISJustiz RS0128941 [T5], RS0099406, RS0106268 [T5, T7]).

Im Übrigen sei erwidert:

[5] D as Erstgericht war entgegen der Rüge (Z 5 zweiter und vierter Fall) nicht verhalten, eine Erörterung sämtlicher Aussagedetails der in der Hauptverhandlung den Tatzeitraum in Abrede stellenden Verantwortung des Angeklagten vorzunehmen, weil es diese mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung, nämlich des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte für einen gewöhnlichen Aufenthalt der Schwester in Österreich, der Ausführungen in einer anonymen Anzeige und den Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren, als Schutzbehauptung verwarf (US 9 f; RISJustiz RS0098377 [T12, T22]).

[6]Mit eigenständigen, auch die Verantwortung des Angeklagten einbeziehenden Schlussfolgerungen bringt die Beschwerde Nichtigkeit aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht prozessordnungskonform zur Darstellung (vgl RIS-Justiz RS0098400 [insb T8 bis T11]).

[7] Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird ein aus Z 5 beachtlicher Mangel nicht behauptet (RISJustiz RS0102162).

[8] Soweit die Tatsachenrüge (Z 5a) auf das Vorbringen der Mängelrüge verweist, vernachlässigt sie den wesensmäßigen Unterschied der Nichtigkeitsgründe und das daraus folgende Gebot zu deren getrennter Ausführung (RISJustiz RS0115902). Erhebliche Bedenken an Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen weckt das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren kein den gesamten Tatzeitraum umfassendes Geständnis abgegeben habe, beim Obersten Gerichtshof auch nicht (vgl RIS-Justiz RS0118780).

[9]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen.

[10]Auf diese Weise war auch mit der im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegendes Ausspruchs über die Schuld zu verfahren (zur Anmeldung siehe ON 19; § 296 Abs 2 iVm § 294 Abs 4 StPO).

[11]Die Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[12]Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.