4R23/25t – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, Maler, **, **, vertreten durch Mag. Georg Schmeissner, Rechtsanwalt in St. Gilgen, gegen die Beklagten 1. B*, geboren am **, Pensionist, ** Straße **, **, und 2. C* AG, **straße **, **, beide vertreten durch Dr. Hans-Peter Neher, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wegen EUR 80.983,66 s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 5.000,00), über die Berufung des Klägers (Berufungsstreitwert EUR 35.000,00) und den Kostenrekurs der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 27. Dezember 2024, Cg*-47, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat:
„1. Die Klagsforderung von EUR 80.983,66 besteht mit EUR 56.501,66 zu Recht.
2. Die Gegenforderung von EUR 1.183,42 besteht nicht zu Recht.
3. Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen EUR 56.501,66 zuzüglich 4 % Zinsen aus EUR 71.501,66 vom 5. November 2022 bis 5. Februar 2023 und aus EUR 56.501,66 seit 6. Februar 2023 zu bezahlen.
4. Das Mehrbegehren, die Beklagten seien weiters zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen EUR 24.482,00 zuzüglich 4 % Zinsen seit 5. November 2022 zu bezahlen, wird abgewiesen.
5. Es wird festgestellt, dass die Beklagten dem Kläger für sämtliche zukünftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 2. September 2022 in D* im Kreuzungsbereich E*-Straße / F* Straße, an dem der bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherte LKW Steyr, amtliches Kennzeichen **, beteiligt war, haften, wobei die Haftung der Zweitbeklagten mit der Haftpflichtversicherungssumme begrenzt ist, die zum Unfallszeitpunkt im Versicherungsvertrag für dieses Fahrzeug LKW Steyr, amtliches Kennzeichen **, vereinbart war.
6. Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger zu Handen des Klagsvertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 18.858,37 (darin enthalten EUR 2.357,71 USt und EUR 4.712,10 Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.“
Der Kläger ist schuldig, den Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 563,98 (darin enthalten EUR 94,00 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen EUR 576,59 an Barauslagen des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Die Beklagten werden mit ihrem Kostenrekurs auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 2. September 2022 ereignete sich gegen 16.30 Uhr in D* im Ortsteil ** auf der F* Straße (**) im Kreuzungsbereich mit der E*-Straße ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker und Halter des Motorrades Yamaha und der Erstbeklagte als Lenker und Halter des bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten LKW Steyr Daimler Puch (Pinzgauer) beteiligt waren. Der Kläger wurde beim Unfall erheblich verletzt. Die alleinige Haftung für die Unfallfolgen trifft die Beklagten.
Der Kläger begehrt unter Berücksichtigung einer Teilzahlung von EUR 15.000,00 Schadenersatz in Höhe von letztlich insgesamt EUR 80.983,66 s.A. und die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftigen Schäden aus diesem Verkehrsunfall. Aufgrund seiner schwersten Verletzungen gebühre ihm ein Schmerzengeld in der Höhe von zumindest EUR 80.000,00 im Sinne einer Globalbemessung.
Die Beklagten bestritten und verwiesen hinsichtlich des begehrten Schmerzengeldes auf die Beweispflicht des Klägers. Die vom medizinischen Sachverständigen vorgenommene Hochrechnung der zukünftigen leichten Schmerzen von vier bis fünf Tagen pro Jahr durch Multiplikation mit der Anzahl der Jahre der „restlichen Lebenserwartung“ gemäß „Lebenserwartungsrechner der Statistik Austria“ sei nicht zulässig. Üblich sei, dass derartige Schmerzperioden von den Gerichten für maximal weitere 10 Jahre zugestanden würden, weil es zu einem Gewöhnungseffekt komme.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Klagsforderung mit EUR 41.501,66 als zu Recht, die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend, verurteilte die Beklagten demgemäß zur Zahlung von EUR 41.501,66 samt Zinsen, wies das Mehrbegehren von EUR 39.482,00 s.A. ab und gab dem Feststellungsbegehren statt. Weiters verpflichtete es die Beklagten zum Kostenersatz in Höhe von EUR 20.975,22.
Es stellte den auf den Seiten 11 bis 18 der Urteilsausfertigung angeführten Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird (§ 500a ZPO). Für das Berufungsverfahren sind folgende Feststellungen hervorzuheben:
Der Kläger wurde bei dem Unfall schwer verletzt. Er erlitt eine Gehirnerschütterung, eine instabile Halswirbelsäulenfraktur Höhe C6/7, eine komplexe Handgelenks- und Mittelhandverletzung beidseits, nämlich einen handgelenksnahen Speichenbruch links mit Gelenksbeteiligung, eine knöcherne Absprengung am Dreieckbein der Handwurzel rechts, einen Bruch an der Basis des zweiten Mittelhandknochens beidseits, weiters eine inkomplette Läsion des Plexus brachialis rechts, einen offenen Trümmerbruch der Kniescheibe mit knöchernem Abriss der Patellasehne rechts, einen zweigradig offenen Schienbeinkopf- und Wadenbeinköpfchenbruch rechts, einen Unterschenkelbruch links (distaler Schienbeinschaft und Außenknöchelbruch vom Typ Weber B), eine Schultereckgelenksverrenkung rechts (Tossy II) sowie eine Lungenprellung beidseits mit Lufteinschluss im Brustkorb rechts (Spitzenpneu).
Aufgrund der erlittenen Verletzungen wurde der Kläger insgesamt fünfmal operiert. Noch am Unfalltag erfolgte im G* die operative Versorgung der Unterschenkelfraktur mittels Tibiamarknagel sowie Verplattung des Außenknöchels links bei Außenknöchelbruch vom Typ Weber B, außerdem Zuggurtungsosteosynthese der Kniescheibentrümmerfraktur und McLaughlin-Schlinge rechts sowie Verschraubung bei zweitgradig offenem Schienbeinkopfbruch rechts.
Am 6. September 2022 wurde die HWS-Verletzung operiert. Es erfolgte die Stabilisierung des instabilen Segmentes C6/7, dazu wurde nach Ausräumung der Bandscheibe ein Cage eingebracht und es erfolgte eine ventrale Verplattung.
Am 19. September 2022 wurde die handgelenksnahe Speichenfraktur links (Chauffeur-Fraktur) offen reponiert und der abgebrochene Griffelfortsatz der Speiche mit Bohrdrähten stabilisiert.
Am 31. Oktober 2022 wurden nach Gipsabnahme die Bohrdrähte (K-Drähte) am linken Handgelenk entfernt.
Am 25. April 2024 wurde das Metall im Knie operativ entfernt (Osteosynthesematerialentfernung).
Der Kläger war zunächst vom 2. bis 8. September 2022 auf der operativen Intensivstation stationär (7 Tage). Weiters erfolgte ein stationärer Aufenthalt am G* vom 9. September bis 19. Oktober 2022 (41 Tage) und anschließend stationäre Rehabilitation im G* vom 19. Oktober bis 9. November 2022 (13 Tage) und weitere stationäre Rehabilitation im H* vom 4. bis 25. Jänner 2023 (22 Tage). Zur Osteosynthesematerialentfernung musste der Kläger im Zeitraum 24. bis 27. April 2024 amG* stationär aufgenommen werden.
Dem Kläger verbleiben Dauerfolgen aus den unfallskausalen Verletzungen, nämlich
- Residuen nach erlittener Plexus brachialis-Läsion rechts mit einer geringgradigen Kraftabschwächung beim Faustschluss;
- eine schmerzbedingte anhaltende Bewegungseinschränkung der rechten Schulter mit einem Defizit beim Seitwärtsheben des Armes von 20° gegenüber der Vergleichsseite und geringer Einschränkung beim Nachvorneheben des Armes sowie Innenrotation;
- eine anhaltende Streckhemmung an sämtlichen Langfingergrundgelenken der rechten Hand von 10°, bei freiem Faustschluss;
- eine anhaltende Beugehemmung am rechten Knie von 20° gegenüber der Vergleichsseite bei bandstabilen Kniegelenken beidseits;
- eine anhaltende Oberschenkelmuskelatrophie rechts gegenüber links von bis zu 2 cm (Rechtshänder).
Arthrosen sind als Spätfolgen nicht auszuschließen.
Der Kläger litt bisher insgesamt 10 Tage lang an starken Schmerzen, 45 Tage an mittelstarken Schmerzen und 89 Tage lang an leichten Schmerzen jeweils in komprimierter Form. Aufgrund der Schwere der Verletzungen wird der Kläger auch in Zukunft bis an sein Lebensende immer wieder auftretende leichte Schmerzen im Ausmaß von ca. 4 bis 5 Tagen pro Jahr erleiden. Dabei sind die verbleibenden Dauerfolgen berücksichtigt, jedoch ist eine allfällig als Spätfolge auftretende Arthrose nicht mitberücksichtigt.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht aufgrund der Vorrangverletzung des Erstbeklagten gegenüber einer vernachlässigbar geringfügig überhöhten Geschwindigkeit des Klägers vom Alleinverschulden des Erstbeklagten am Zustandekommen des Verkehrsunfalles aus. Zur Ausmittlung des Schmerzengeldes stellte es die einschlägigen Grundsätze der Judikatur dar und erachtete unter Anführung von vergleichsweise herangezogenen Entscheidungen und Berücksichtigung der derzeit geltenden Schmerzengeldsätze als Orientierungshilfe ein global bemessenes Schmerzengeld in Höhe von EUR 45.000,00 als angemessen.
Die Kostenentscheidung stützte das Erstgericht auf die §§ 41 Abs 1, 43 Abs 1 und 2, 54 Abs 1a ZPO. Im ersten Verfahrensabschnitt habe der Kläger unter Berücksichtigung des Privilegs des § 43 Abs 2 2. Fall ZPO zu 97 % und im zweiten Verfahrensabschnitt zu 100 % obsiegt, sodass ihm voller Prozesskostenersatz zustehe.
Gegen diese Entscheidung richten sich die Berufung des Klägers und der Kostenrekurs der Beklagten. Der Kläger strebt (offenbar) aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Abänderung des angefochtenen Urteiles dahin an, dass ihm insgesamt EUR 76.501,66 zugesprochen werden; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag. Die Beklagten beantragen die Abänderung der Kostenentscheidung dahin, dass ihnen nur ein Prozesskostenersatz von EUR 18.658,79 auferlegt werde.
Die Beklagten erstatteten eine Berufungsbeantwortung mit dem Antrag, der Berufung nicht Folge zu geben. Eine Kostenrekursbeantwortung wurde nicht erstattet.
Die Berufung des Klägers ist teilweise berechtigt. Der Kostenrekurs der Beklagten ist daher auf diese Entscheidung zu verweisen.
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ausschließlich die Höhe des dem Kläger zustehenden Schmerzengeldes. Während das Erstgericht einen Schmerzengeldbetrag von EUR 45.000,00 für angemessen erachtet, strebt der Berufungswerber den Zuspruch eines Schmerzengeldes von EUR 80.000,00 an. Berücksichtige man die erlittenen schwersten Verletzungen, die mehrfachen Operationen, die verbliebenen Dauerfolgen und den Umstand, dass er den Malerberuf nicht mehr ausüben könne, sei die Zuerkennung eines Schmerzengeldes von lediglich EUR 45.000,00 unverständlich. Unter Hinweis auf einzelne Entscheidungen der Oberlandesgerichte und Berücksichtigung der zwischenzeitig massiv eingetretenen Geldentwertung sei es jedenfalls gerechtfertigt, die Beklagten zum Ersatz eines Schmerzengeldes in der Höhe von EUR 80.000,00 zu verpflichten.
Wie schon vom Erstgericht zutreffend festgehalten wurde (§ 500a ZPO), sind nach ständiger Rechtsprechung zu § 1325 ABGB bei der Bemessung des Schmerzengeldes die Art und Schwere der Körperverletzung, die Art, Intensität und Dauer der Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Verletzten überhaupt und die damit verbundenen Unlustgefühle zu berücksichtigen. Das Schmerzengeld stellt grundsätzlich eine Globalabfindung für alle eingetretenen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen durch die Unfallfolgen dar. Für seine Bemessung ist das Gesamtbild der Verletzungsfolgen maßgebend (RS0031040). Dabei müssen auch künftige, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende körperliche und seelische Schmerzen einbezogen werden (RS0031307). Schmerzengeld ist also grundsätzlich global und daher nicht nach „Tagessätzen“ zu bemessen (RS0031415). Die regelmäßig publizierten Schmerzengeldtagessätze können daher höchstens eine erste Orientierung bieten. Wenngleich bei der Bemessung des Schmerzgeldes auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen ist, ist doch zur Vermeidung von Ungleichheiten ein objektiver Maßstab anzulegen, wobei der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen nicht gesprengt werden darf (RS0031075).
Vorweg ist zu konstatieren, dass insbesondere bei schweren Verletzungsbildern eine exakte Vergleichbarkeit mit Schmerzengeldzusprüchen in anderen Fällen kaum möglich ist und auch die (orientierungsweise) Zugrundelegung von Schmerzperioden oft keine brauchbaren Ergebnisse liefert. Orientiert man sich aber an in ähnlichen Fällen zuerkannten Schmerzengeldbeträgen, so zeigt sich, dass die Bemessung des dem Kläger zustehenden Schmerzengeldes mit EUR 45.000,00 nach Ansicht des Berufungsgerichtes zu gering erfolgt ist, andererseits der begehrte Betrag von EUR 80.000,00 überhöht erscheint. Der Berufungssenat erachtet vielmehr beim Gesamtbild der Verletzungsfolgen des Klägers unter Berücksichtigung der in Relation zu Vergleichsentscheidungen zwischenzeitig eingetretenen Geldentwertung und des Umstandes, dass Schmerzengeld tendenziell nicht zu knapp bemessen werden soll (RS0031075 [T4, T10]; RS0031040 [T5]), ein Schmerzengeld in Höhe von EUR 60.000,00 als angemessen.
So wurde etwa in der vom Berufungswerber zitierten Entscheidung des OLG Linz 1 R 19/14s bei zumindest annähernd vergleichbaren Verletzungsfolgen das Schmerzengeld mit EUR 50.000,00 (valorisiert EUR 68.000,00) ausgemittelt. Dabei war allerdings die dauerhaft verbleibende Fixation der Wirbelsäule mit künftigen, nicht heilbaren leichten Schmerzen von etwa 45 Tagen im Jahr im Vergleich zu den Dauerfolgen beim Kläger erschwerend zu berücksichtigen (vgl insgesamt auch OLG Wien vom 30. Jänner 2020, 12 R 52/19h: Zuspruch von EUR 57.400,00, valorisiert EUR 71.807,40 bei doch deutlich schwereren Verletzungsfolgen; OLG Linz vom 2. Oktober 2023, 6 R 112/23t: Zuspruch von EUR 55.000,00, valorisiert EUR 56.155,00 bei tendenziell etwas geringeren Verletzungsfolgen; OLG Wien vom 23. Dezember 2009, 13 R 120/09a; Zuspruch von EUR 45.000,00, valorisiert EUR 67.860,00; OLG Wien vom 21. März 2014, 15 R 38/14i: Zuspruch von EUR 40.000,00, valorisiert EUR 54.400,00; OLG Linz vom 28. Juni 2007, 4 R 72/07x: Zuspruch von EUR 35.000,00, valorisiert EUR 55.020,00 bei tendenziell geringeren Verletzungsfolgen).
Den übrigen in der Berufung zitierten Entscheidungen (OLG Innsbruck 3 R 126/10v; OLG Graz 2 R 30/13v; OLG Linz 4 R 237/10s; OLG Wien 15 R 54/13s; OLG Linz 2 R 57/20w; OLG Wien 13 R 126/07f) liegen, soweit beurteilbar, schwerere Verletzungsfolgen zugrunde. Der Umstand, dass der Kläger allenfalls seinen Beruf als Maler nicht mehr ausüben kann, kann Auswirkungen beim Verdienstentgang haben, vermag aber grundsätzlich keine Erhöhung des Schmerzengeldes zu begründen.
In teilweiser Stattgebung der Berufung des Klägers war das angefochtene Urteil daher unter Zugrundelegung eines Schmerzengeldzuspruches von EUR 60.000,00 entsprechend abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz, die infolge teilweiser Abänderung des Ersturteils neu zu treffen war, gründet sich auf § 43 Abs 2 1. und 2. Fall ZPO. Einerseits hat der Kläger mit seinem Schmerzengeldbegehren nicht überklagt, andererseits liegt sein Unterligen im übrigen Umfang einschließlich der Klagseinschränkung insgesamt unter 10 %. Der Kläger erhält daher seine gesamten Kosten auf Basis des ersiegten Betrages (RS0116722; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.159). Die Bemessungsgrundlage beträgt somit EUR 61.501,66. Zu berücksichtigen war weiters, dass die vom Kläger erlegten Kostenvorschüsse für die Sachverständigengebühren nur im Umfang von EUR 3.000,50 verbraucht wurden.
Der Kostenrekurs der Beklagten war demgemäß auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50, 43 Abs 1 ZPO. Der Kläger obsiegt mit rund 43 % und hat den Beklagten daher 14 % der Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen. Im Gegenzug erhält der Kläger 43 % der von ihm alleine getragenen Pauschalgebühr, das sind EUR 576,59.
Die ordentliche Revision war gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen, weil die konkrete Bemessung von Schmerzengeld grundsätzlich jeweils einzelfallabhängig erfolgt.