3R30/25i – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache des Klägers Ing. A* , geboren am **, Bauleiter, **-Straße **, **, vertreten durch Dr. Johannes Mayrhofer, LL.B. MBA, Rechtsanwalt in Steyr, gegen den Beklagten B* , geboren am **, Elektriker, **straße **, **, vertreten durch Dr. Peter Lindinger und Dr. Andreas Pramer, Rechtsanwälte in Linz, wegen Leistung und Feststellung (Gesamtstreitwert EUR 24.030,97 sA), über die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 8.1.2025, Cg*-18, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es insgesamt wie folgt lautet:
„1. Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger EUR 18.974,17 zuzüglich 4 % Zinsen seit 18.5.2023 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
2. Das Mehrbegehren, der Beklagte sei schuldig, dem Kläger weitere EUR 56,80 zuzüglich 4 % Zinsen seit 18.5.2023 binnen 14 Tagen zu bezahlen, wird abgewiesen.
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger für sämtliche zukünftige, derzeit noch nicht bekannte Schäden aus dem Fahrradunfall vom 10.4.2023 in C*, Radweg L**, Höhe Fa. D*, haftet.
4. Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 12.051,56 (darin enthalten EUR 1.357,56 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 2.613,72 (darin enthalten EUR 435,62 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 10.4.2023 kam es im Gemeindegebiet von C* am Radweg neben der ** Straße zu einem Verkehrsunfall, an dem die Streitteile als E-Bike-Fahrer beteiligt waren. Der Kläger wurde durch den Sturz verletzt. Die geltend gemachten Sachschäden iHv EUR 54,95 sowie ein Teil der Heilungs- und Fahrtkosten im Ausmaß von EUR 1.679,22 wurden der Höhe nach außer Streit gestellt.
Der Kläger begehrte vom Beklagten die Zahlung von EUR 19.030,97 (Schmerzengeld: EUR 15.000,00, Pflege/Haushaltshilfe: EUR 2.240,00, Sachschaden: EUR 54,95, Heilungs-/Fahrtkosten: EUR 1.679,22, Kostenbeiträge: EUR 56,80) sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für künftige Spät- und Dauerfolgen. Dies mit der Begründung, der Beklagte sei von hinten im Zuge eines beabsichtigten Überholmanövers ohne Abgabe eines akustischen Warnsignals mit seinem E-Bike gegen das am rechten Fahrbandrand fahrende E-Bike des Klägers gefahren, sodass dieser zu Sturz gekommen sei und sich verletzt habe.
Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete ein, dass der Kläger eine mittige Fahrlinie eingehalten und damit gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen habe. Vor der Kollision habe der Kläger sein E-Bike noch nach links verlenkt, sodass diesen das Alleinverschulden am Fahrradunfall treffe. Der Kläger habe sich eine Eigenersparnis während des stationären Krankenhausaufenthaltes anzurechnen.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage statt. Seiner Entscheidung legte es den auf US 2 bis US 5 festgestellten Sachverhalt zugrunde, der im Folgenden – soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz – zusammengefasst wiedergegeben wird, wobei die vom Beklagten bekämpfte Feststellung kursiv hervorgehoben und als [F1] bezeichnet wird:
Beim Klagsfahrzeug handelt es sich um ein E-Bike, mit einer Länge von ca 1,9 m und einer Bedarfsbreite von ca 50 cm. Der Lenker ist 0,5 m breit. Dieses E-Bike wurde durch den Unfall leicht beschädigt, dies vor allem auf der rechten Seite am Lenkergriff und an der Federgabel rechts vorne. Beim Beklagtenfahrzeug handelt es sich ebenfalls um ein E-Bike mit einer Länge von knapp unter 2 m und einer Bedarfsbreite von ca. 60 cm.
Im Bereich der Unfallstelle verläuft die L** annähernd geradlinig. Der Radweg befindet sich neben der Fahrbahn und hat – getrennt durch einen Wiesenstreifen - einen Seitenabstand von ca 1,5 m zum Fahrbahnrand der L**. Der Radweg hat eine asphaltierte Breite von 2,5 m, die Sichtweite beträgt mindestens 300 m.
Am 10.04.2023 gegen 14.00 Uhr lenkte der Beklagte sein Elektrofahrrad von ** kommend über die ** nach C* und bog in weiterer Folge nach links auf den Radweg (**straße) ab. Dabei bemerkte der Beklagte eine in einem größeren Abstand vor ihm fahrende Gruppe von Radfahrern aus sechs Personen, auf die er langsam aufschloss bzw. hinter der der Beklagte in weiterer Folge nachfuhr. Die vor dem Beklagten fahrende Gruppe aus Radfahrern, die zunächst im Pulk unterwegs war, wurde etwas auseinandergezogen, sodass die Radfahrer hintereinander fuhren. Da der Beklagte etwas schneller fahren wollte, beschloss er, die Gruppe zu überholen. Der Kläger hielt eine Geschwindigkeit von 17 km/h ein. Der Beklagte hielt zunächst ebenfalls eine Geschwindigkeit von 17 km/h ein und beschleunigte dann für den Überholvorgang auf 25 km/h. Die Summenbreite der beiden E-Bike-Lenker beträgt 1,1 m, womit sich ergibt, dass bei einer Fahrbahnbreite des Radweges von 2,5 m eine Restbreite von 1,4 m verbleibt. In Annäherung an die Unfallstelle hat der Kläger eine konstante geradlinige Fahrlinie eingehalten, ein Seitenversatz nach links von zumindest 0,5 m vor der Kollision ist nicht erfolgt. Der Seitenabstand zum rechten Fahrbahnrand des Radweges bezogen auf die Fahrlinie des Klägers hat zwischen 0,6 und 0,7 m betragen. Welche genaue Fahrlinie der Beklagte in Annäherung an die Unfallstelle eingehalten hat, insbesondere welchen Seitenabstand zum linken Fahrbahnrand des Radweges in Bezug auf die Fahrlinie des Beklagten, kann nicht festgestellt werden.
Die beiden E-Bikes sind nicht mit den Lenkern kollidiert. Der Unfall wurde dadurch ausgelöst, dass der Beklage im Zuge des Überholmanövers zu weit nach rechts gekommen ist und das Hinterrad des Klägers berührt hat, sodass durch diesen Schlag das E-Bike des Klägers destabilisiert wurde und dieser nach rechts weggestürzt ist [F1] . Beide E-Bikes kamen in Endlage auf dem Radweg zu liegen, wobei die genauen Endlagen auf dem Radweg nicht mehr festgestellt werden konnten. Vor der Kollision hat der Beklagte kein akustisches Warnsignal abgegeben. Der Kläger hat den Beklagten vor der Kollision nicht wahrgenommen. Hätte der Beklagte ein akustisches Warnsignal vor der Kollision abgegeben, hätte der Unfall verhindert werden können.
Der Kläger erlitt beim Unfall am 10.04.2023 folgende Verletzungen:
• Prellung rechte Schulter (Contusio omi dext.)
• Contusio et excor. genu dext.
• Meniskusruptur medial rechtes Kniegelenk (Rupt. men. med. gen. dext.)
• vordere Kreuzbandruptur rechtes Kniegelenk (Rupt. lig. cruc. ant. gen. dext.)
• Partialläsion Innenband
Komprimiert auf den 24-Stunden-Tag hatte der Kläger Schmerzen wie folgt zu erdulden: starke Schmerzen 2 (zwei) Tage, mittelstarke Schmerzen 10 (zehn) Tage, leichte Schmerzen 53 (dreiundfünfzig) Tage, dies bis zum Begutachtungstag durch den medizinsichen Sachverständigen am 11.11.2024. Zukünftige Schmerzen: ½ Stunde leichte Schmerzen pro Tag für ein Jahr, danach wird ein Gewöhnungseffekt eintreten. Die bestehende Bewegungseinschränkung im Seitenvergleich des rechten Kniegelenkes ist eine Dauerfolge. Eine Besserung ist nicht zu erwarten.
Der für den Zeitraum 10.04.2023 bis 09.05.2023 geltend gemachte Aufwand für Pflege- bzw Haushaltshilfe von durchschnittlich 2 Stunden pro Tag ist medizinisch nachvollziehbar. Beinhaltet sind hier Tätigkeiten wie Essenszubereitung, Unterstützung beim Ankleiden von Socken, Hose und Schuhe, Transporte zu Therapie und Kontrollen im Spital, Ausfall für Gartenarbeiten und diverse Hilfstätigkeiten im Haushalt, die vor dem Unfall vom Kläger erledigt wurden, wie beispielsweise Mistkübelausleeren, Staubsaugen und gelegentlich auch Kochen. Auch nach dem Eingriff vom 05.09.2023 und der Beendigung des dadurch bedingten stationären Krankenhausaufenthaltes muss für 4 Wochen die gleiche durchschnittliche Aufwendung für Pflege- und Haushaltshilfe für genannte Tätigkeiten im Ausmaß von 2 Stunden pro Tag kalkuliert werden. Die angegebenen Physiotherapien vom 21.04.2023 bis 04.07.2023 und vom 18.09.2023 bis 05.02.2024 sind unfallkausal bzw. postoperativ und nachvollziehbar, damit medizinisch indiziert.
Die Pflegegebühren für den stationären Krankenhausaufenthalt im Zeitraum 05.09.2023 bis 08.09.2023 betragen insgesamt EUR 56,80 (Beilage ./I).
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass der Beklagte ohne Abgabe eines akustischen Warnsignals ein Überholmanöver eingeleitet habe und dabei von hinten gegen das vorausfahrende Klagsfahrzeug gefahren sei, obwohl eine ausreichende Fahrbahnrestbreite links neben dem Klagsfahrzeug für ein sicheres Überholmanöver zur Verfügung gestanden wäre. Dem Kläger hingegen könne kein Mitverschulden angelastet werden, weil er eine 0,6 – 0,7 m entfernte Fahrlinie vom rechten Fahrbahnrand des Radweges eingehalten und damit nicht gegen ein (allfälliges) Rechtsfahrgebot verstoßen habe, sodass den Beklagten das Alleinverschulden am Unfall treffe.
Das Schmerzengeld sei nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für alles Ungemach, das der Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, grundsätzlich global festzusetzen und nicht zu knapp zu bemessen. Es sei auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen, allerdings sei auch ein objektiver Maßstab anzulegen. Aufgrund der eingetretenen Verletzungen und des bisherigen Behandlungsverlaufes, insbesondere der psychischen Alteration und der künftig noch zu erwartenden abklingenden Restbeschwerden sei ein Schmerzengeld in Höhe von EUR 15.000,00 im Sinne einer Globalbemessung angemessen.
Der Schädiger schulde zudem den Aufwand für Pflegeleistungen und die Kosten einer verletzungsbedingt notwendigen Haushaltshilfe, auch wenn diese unentgeltlich von einem Angehörigen erbracht werde. Geschuldet sei der tatsächliche Pflegebedarf. Bei der Ermittlung der diesbezüglichen Kosten sei der Bruttolohn einer Ersatzkraft einschließlich der von einem Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge zur Sozialversicherung maßgeblich. Unter Heranziehung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte in Österreich für das Jahr 2021 als Vergleichsgrundlage und unter Berücksichtigung von durchschnittlichen Lohnnebenkosten in Höhe von 36 % erscheine unter Heranziehung des § 273 ZPO ein begehrter Stundensatz von EUR 20,00 als angemessen. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt sei der Kläger in den ersten vier Wochen nach dem Unfall und in den ersten vier Wochen nach Entlassung aus der stationären Krankenpflege infolge der Operation täglich auf jeweils zwei Stunden Haushalts- und Pflegehilfe aufgrund der medizinischen unfallbedingten Einschränkungen angewiesen gewesen, sodass sich bei insgesamt 112 Stunden ein diesbezüglicher Aufwand von EUR 2.240,00 errechne.
Betreffend Heilungskosten habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des für die gänzliche oder teilweise Heilung bzw der zur Abwehr der Verschlechterung des gegenwärtigen Zustands entstehenden zweckmäßigen und angemessenen Aufwandes. Die begehrten Behandlungs- und Fahrtkosten abzüglich erhaltener Kostenersätze für ärztliche Leistungen und Physiotherapie seien medizinisch indiziert und mit EUR 1.679,22 der Höhe nach angemessen. Auch der Kostenbeitrag für den Krankenhausaufenthalt in Höhe von EUR 56,80 stehe dem Kläger zu. Der Beklagte habe nicht vorgebracht, worin auf Seiten des Klägers konkrete Haushaltsersparnisse liegen würden, sodass eine Vorteilsanrechnung mangels konkreter Prozessbehauptungen nicht in Betracht komme. Insgesamt betrage der Zuspruch an den Kläger daher EUR 19.030,97. Da beim Kläger Dauerfolgen in Form einer Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks vorliegen würden, sei auch das Feststellungsbegehren berechtigt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagen aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, das Klagebegehren vollinhaltlich abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils, rügt jedoch einen sekundären Feststellungsmangel.
Die Berufung ist nur im Umfang eines bekämpften Zuspruchs von EUR 56,80 berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
I. Zur Tatsachenrüge:
I.1.Um eine Tatsachenrüge ordnungsgemäß auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 471 Rz 15). Im Rahmen einer ordnungsgemäß ausgeführten Tatsachenrüge ist vom Berufungsgericht zu prüfen, ob die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts das Ergebnis einer unrichtigen Würdigung der aufgenommenen Beweise, einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen oder der Heranziehung unzutreffender Erfahrungssätze darstellen ( Pimmer in Fasching/Konecny 3IV/1 § 467 ZPO Rz 39). Dass ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht nicht aus; maßgeblich ist, ob für die rechtsrichtige Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden haben ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18§ 467 ZPO E 39/1). Eine Beweisrüge hat darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen vorliegen; sie kann nur dann erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts rechtfertigen ( Klauser/Kodek , aaO E 40/1, E 40/3 und E 40/5).
I.2.1. Der Berufungswerber bekämpft die Feststellung [F1] auf US 3 und begehrt (offenbar) folgende Ersatzfeststellung: „ Es kann nicht festgestellt werden, wie und wodurch es zum Kontakt zwischen den Streitteilen kam “.
I.2.2. Begründend führt er aus, dass das Erstgericht die Variante des Beklagten zum Unfallhergang aufgrund reiner Vermutungen („eher“, „relativ gut“, „nicht sehr wahrscheinlich“) ausschließen würde. Der Umstand, dass das Erstgericht die Variante des Beklagten für nicht sehr wahrscheinlich halte, bedeute nicht, dass die Angaben des Klägers zum Unfallhergang richtig sind. Dass dem Beklagten der Nachweis des Zutreffens der von ihm behaupteten Unfallvariante nicht gelingt, befreie den Kläger keineswegs von seiner Verpflichtung, seine eigenen Behauptungen zum Unfallhergang unter Beweis zu stellen, wofür es aber nicht ausreiche, dass die Variante des Klägers zum Unfallhergang weitestgehend aus technischer Sicht nachvollzogen werden kann. Vielmehr hätte das Erstgericht feststellen müssen, dass nicht festgestellt werden kann, wie und wodurch es zum Kontakt zwischen den Streitteilen kam, da keine der Varianten mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne und insbesondere keine entsprechend konkreten Beweisergebnisse vorliegen würden, dass die Behauptungen des Klägers zum Unfallhergang richtig sind. Dies hätte in rechtlicher Hinsicht ergeben, dass dem Kläger der ihm obliegende Nachweis eines Verschuldens des Beklagten nicht gelungen wäre, weshalb das Klagebegehren abzuweisen gewesen wäre.
I.2.3.Wenn der Berufungswerber meint, dass das Erstgericht, nachdem es die Schilderungen des Beklagten zum Unfallhergang nicht für sehr wahrscheinlich halte, allein deshalb – in einer Art Umkehrschluss – von den diesbezüglichen Schilderungen des Klägers ausgehen und lediglich aufgrund von Vermutungen entsprechende Feststellungen treffen würde, so übersieht er, dass sich das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung umfassend mit den unterschiedlichen Angaben zum Unfallhergang auseinandergesetzt hat. So nahm das Erstgericht sowohl zu den diesbezüglichen Schilderungen des Beklagten als auch zu jenen des Klägers im Detail Bezug und stellte – ausgehend von den Parteieneinvernahmen, dem Lokalaugenschein und dem kfz-technischen Sachverständigengutachten – Überlegungen zur jeweiligen Wahrscheinlichkeit der unterschiedlichen Schilderungen zum Unfallhergang an. Dabei kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass der Unfall dadurch ausgelöst worden sei, dass der Beklage im Zuge des Überholmanövers zu weit nach rechts gekommen sei und das Hinterrad des Klägers berührt habe, sodass durch diesen Schlag das Fahrrad destabilisiert worden und der Kläger nach rechts weggestürzt sei. Dies begründete das Erstgericht zum einen mit den entsprechenden Angaben des Klägers, den objektiven Spuren am Unfallort sowie auch den Ausführungen des kfz-technischen Sachverständigen, der diese Variante des Unfallherganges aus technischer Sicht auch weitestgehend nachvollziehen konnte, zumal diese auch in Einklang mit den Schäden am klägerischen E-Bike zu bringen waren. Der Berufungswerber übersieht somit in seiner Tatsachenrüge, dass es gerade zum Wesen der freien Beweiswürdigung gehört, dass die Tatsacheninstanz sich für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet. Sie hat die Gründe insoweit auszuführen, dass ihnen entnommen werden kann, aus welchen Erwägungen sie diese Überzeugung gewonnen hat (RS0043175). Eben dieser Aufgabe ist das Erstgericht schlüssig und nachvollziehbar nachgekommen und hat sich dabei – ausgehend von den Beweisergebnissen – den Ausführungen des Klägers zum Unfallhergang angeschlossen. Insofern vermag der Berufungswerber keine Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts aufzuzeigen. Der Tatsachenrüge kommt damit im Ergebnis keine Berechtigung zu.
II. Zur Rechtsrüge:
II.1.Nur wenn der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung dem Gesetz gemäß ausgeführt ist, wenn also das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung des von ihm festgestellten Sachverhaltes als unrichtig bekämpft wird, kann das Berufungsgericht auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung eingehen. Dagegen ist dem Berufungsgericht die Überprüfung verwehrt, wenn die Rechtsrüge nur aus dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung abgeleitet und dieser Berufungsgrund vom Berufungsgericht nicht als gegeben angesehen wird. Das folgt aus § 462 Abs 1 ZPO, wonach das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil innerhalb der Grenzen der Berufungserklärung zu überprüfen hat (RS0041585). Das Berufungsgericht ist hierbei nicht nur an die Berufungsanträge, sondern auch an die Berufungsgründe gebunden (RS0041585 [T1]).
II.2.1. Der Berufungswerber moniert zunächst, das Erstgericht begründe die Haftung des Beklagten damit, dass dieser von hinten gegen das vorausfahrende Klagsfahrzeug gefahren sei. Vielmehr sei jedoch festgestellt worden, dass der Beklagte im Zuge des Überholmanövers zu weit nach rechts gekommen sei und das Hinterrad des Klägers berührt habe. Das Erstgericht unterstelle dem Beklagten daher in der rechtlichen Beurteilung ein Verhalten, das nicht festgestellt worden sei.
II.2.2. Dem Berufungswerber ist entgegenzuhalten, dass die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes, wonach dem Beklagten das Alleinverschulden am Unfallsgeschehen treffe, jedenfalls vom festgestellten Sachverhalt getragen wird. So stellt das Erstgericht – vom Berufungswerber bekämpft – zum Einen ausdrücklich fest, „ dass der Beklage im Zuge des Überholmanövers zu weit nach rechts gekommen ist und das Hinterrad des Klägers berührt hat “ (US 3). Zum Anderen führt es in der rechtlichen Beurteilung aus, „ dass der Beklagte [...] ein Überholmanöver eingeleitet hat und dabei von hinten gegen das vorausfahrende Klagsfahrzeug gefahren ist “ (US 7). Ungeachtet dessen, ob letztere Ausführungen des Erstgerichtes als (unbekämpfte) dislozierte Feststellungen zu werten sind – womit die rechtliche Beurteilung erst recht wieder auf den erstgerichtlichen Feststellungen beruhen würde – ist bei lebensnaher Betrachtung zweifelsohne erkennbar, dass das Erstgericht mit beiden Ausführungen trotz unterschiedlicher Wortwahl ein- und denselben Unfallhergang umschreibt. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts ist damit jedenfalls vom festgestellten Sachverhalt getragen, weshalb den diesbezüglichen Ausführungen des Berufungswerbers in seiner Rechtsrüge nicht gefolgt werden kann.
II.3. Zum Schmerzengeld:
II.3.1. Der Berufungswerber moniert, die Begründung des Erstgerichts bei der Bemessung des Schmerzengeldes beschränke sich darauf, ohne Bezug zu den getroffenen Feststellungen die vom OGH ausgearbeiteten Grundsätze zur Schmerzengeldbemessung wiederzugeben, um sodann lediglich auszuführen, dass aufgrund der eingetretenen Verletzungen, des Behandlungsverlaufs und der künftig noch zu erwartenden abklingenden Restbeschwerden ein Schmerzengeld in Höhe von EUR 15.000,00 angemessen sei. Bei der Bemessung von Schmerzengeld sei jedoch auch ein objektiver Maßstab anzulegen und darauf abzustellen, was in vergleichbaren Fällen zuerkannt wurde. Ausgehend von vergleichbaren Entscheidungen des OLG Linz und des OLG Innsbruck hätte das Erstgericht bei richtiger rechtlicher Beurteilung das Schmerzengeld mit EUR 12.000,00 ausmitteln müssen.
II.3.2.Nach ständiger Rechtsprechung ist das Schmerzengeld nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für alles Ungemach, das der Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, grundsätzlich global – nicht nach Schmerzperioden und bestimmten Tagessätzen – festzusetzen(RS0031307, RS0031415; 2 Ob 237/01v mwN). Bei der Bemessung des Schmerzengeldes ist einerseits auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, andererseits zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen. Es darf der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen für die Bemessung im Einzelfall nicht gesprengt werden (RS0031075). Tendenziell erscheint es dabei geboten, das Schmerzengeld nicht zu knapp zu bemessen (RS0031075 [T4]; 8 Ob 16/21t), wobei allein aufgrund der inflationsbedingten Geldentwertung die Zuerkennung von im Vergleich zu früheren Schmerzengeldzusprüchen höheren Beträgen gerechtfertigt ist (vgl RS0031075 [T4, T10]; 1 Ob 31/20w; 2 Ob 32/21a).
II.3.3. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen erlitt der Kläger durch das Unfallgeschehen zwei Tage lang starke Schmerzen, zehn Tage lang mittelstarke Schmerzen, 53 Tage lang leichte Schmerzen sowie zukünftige Schmerzen im Ausmaß von täglich einer halben Stunde leichte Schmerzen für ein Jahr. Bei der bestehenden Bewegungseinschränkung im Seitenvergleich des rechten Kniegelenkes handelt es sich um eine Dauerfolge, bei der eine Besserung nicht mehr zu erwarten ist. Unter Berücksichtigung des bisherigen Behandlungsaufwandes (insbesondere des operativen Eingriffes und der insgesamt mehr als sieben Monate dauernden Physiotherapie) sowie unter Zugrundelegung der oben (II.3.2.) zitierten Rechtsprechung, bewegt sich der vom Erstgericht zugesprochene Schmerzengeldbetrag von EUR 15.000,00 jedenfalls im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung. Dem steht etwa auch die vom Beklagten erwähnte Entscheidung des OLG Linz 2 R 52/24s nicht entgegen, zumal diese angesichts des Verletzungsbildes mit dem gegenständlichen Sachverhalt vergleichbar ist. In der besagten Entscheidung zog sich die Verletzte einen Riss des vorderen Kreuzbandes, eine Innenmeniskusläsion und eine Kapselverletzung mit Prellmarken zu, wofür ebenso ein global bemessenes Schmerzengeld in Höhe von EUR 15.000,00 als angemessen erachtet wurde. Vor diesem Hintergrund erscheint die Bemessung des Schmerzengeldes durch das Erstgericht auch im vorliegenden Fall nicht korrekturbedürftig. Der Rechtsrüge kommt damit in diesem Punkt keine Berechtigung zu.
II.4. Zum Pflege- und Haushaltshilfeaufwand:
II.4.1. Der Berufungswerber moniert, dass den Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, wonach „ ausgehend vom festgestellten Sachverhalt “ dem Kläger in den ersten vier Wochen nach dem Unfall und in den ersten vier Wochen nach der Operation auf jeweils täglich zwei Stunden Haushalts- und Pflegehilfe angewiesen war, die Grundlage in den getroffenen Feststellungen fehle. Begründend führt der Berufungswerber aus, dass die Feststellung des Erstgerichtes, wonach der geltend gemachte Aufwand „ medizinisch nachvollziehbar “ sei, eine Feststellung, dass der Kläger eine Haushaltshilfe im entsprechenden Ausmaß tatsächlich in Anspruch genommen hat, nicht ersetze. Selbst wenn man die Feststellungen des Erstgerichtes dahingehend verstehen würde, dass der Kläger im angeführten Zeitraum tatsächlich Fremdhilfe in Anspruch genommen hat, wären diese Feststellungen unbeachtlich, da sie nicht vom Vorbringen des Klägers gedeckt seien. Da der Kläger nicht konkret dargelegt habe, in welchem Ausmaß er in welchem Zeitraum die Hilfe welcher Personen für welche Leistungen in Anspruch genommen hat, wäre dieser Anspruch abzuweisen gewesen.
II.4.2. Vorauszuschicken ist, dass nach den Feststellungen des Erstgerichts „ [d]er für den Zeitraum 10.04.2023 bis 09.05.2023 geltend gemachte Aufwand für Pflege- bzw. Haushaltshilfe von durchschnittlich 2 Stunden pro Tag [...] medizinisch nachvollziehbar “ sei und solche Tätigkeiten beinhalte, „ die vor dem Unfall vom Kläger erledigt wurden “ (US 4). Indem das Erstgericht weiters feststellt, dass „ [a]uch nach dem Eingriff vom 05.09.2023 und der Beendigung des dadurch bedingten stationären Krankenhausaufenthaltes […] für 4 Wochen die gleiche durchschnittliche Aufwendung für Pflege- und Haushaltshilfe für genannte Tätigkeiten im Ausmaß von 2 Stunden pro Tag kalkuliert werden [müsse] “ (US 4), ergibt sich bei denklogischer Betrachtung zum einen, dass auch die in letzterem Zeitraum getätigten Aufwendungen notwendig waren. In Zusammenschau mit den – aufgrund ihres Tatsachencharakters als (unbekämpfte) dislozierte Feststellungen zu wertenden – Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung, wonach „ der Kläger in den ersten 4 Wochen nach dem Unfallsereignis und in den ersten 4 Wochen nach der Operation auf jeweils täglich 2 Stunden Haushalts- und Pflegehilfe [...] angewiesen [gewesen sei] “ (US 10), ergibt sich zum anderen zweifelsohne, dass der Kläger in beiden Zeiträumen die entsprechenden Hilfeleistungen auch tatsächlich in Anspruch genommen hat. Dies kommt ebenfalls in der Beweiswürdigung zum Ausdruck, wo das Erstgericht ausführt, dass die Feststellungen dazu, welche konkreten Tätigkeiten der Kläger im Haushalt „ nicht mehr verrichten konnte und bei welchen Dingen er Unterstützung benötigte “ (US 7), auf dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen, den Schilderungen des Klägers und seiner als Zeugin einvernommenen Gattin beruhen. Folglich findet die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts betreffend den Pflege- und Haushaltshilfeaufwand jedenfalls in den Feststellungen Deckung und ist nicht nicht zu beanstanden, wobei ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass es rechtlich irrelevant ist, von wem die Leistungen (entgeltlich oder unentgeltlich) erbracht wurden. Auch der vom Berufungsgegner gerügte sekundäre Feststellungsmangel liegt vor diesem Hintergrund nicht vor.
II.4.3.Wenn der Berufungswerber zudem meint, dass derartige Feststellungen nicht vom Vorbringen des Klägers gedeckt seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Kläger einerseits bereits in der Klage (AS 4 f in ON 1) entsprechendes Vorbringen erstattete, weshalb unter anderem auch zur Frage der Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten für Haushaltshilfe- und Pflegeaufwand ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet Unfallchirurgie/Orthopädie eingeholt wurde (ON 9). Andererseits schilderte der Kläger auch in seiner Einvernahme, in welchen Zeiträumen er welche Tätigkeiten nicht mehr selbst verrichten konnte und wo er die Unterstützung seiner Ehegattin benötigte, wobei er auch den diesbezüglichen Zeitaufwand mit täglich ca zwei Stunden für jeweils vier Wochen einschätzte (PV Kläger, AS 2 f in ON 17). Insofern können die Angaben des Berufungswerbers, wonach die Feststellungen nicht vom Vorbringen des Klägers gedeckt wären, nicht nachvollzogen werden. Der Rechtsrüge kommt damit in diesem Punkt keine Berechtigung zu.
II.5. Zum Kostenbeitrag für den stationären Krankenhausaufenthalt:
II.5.1. Im Rahmen der Rechtsrüge macht der Berufungswerber weiters geltend, dass den Kostenbeiträgen für einen Krankenhausaufenthalt eine entsprechende Ersparnis in der Haushaltsführung gegenüber stehe. Das Erstgericht hätte dem Kläger den Kostenbeitrag für den Krankenhausaufenthalt in Höhe von EUR 56,80 daher nicht zusprechen dürfen.
II.5.2.Dem Berufungswerber ist zuzustimmen, dass unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung gegenüber Schadenersatzansprüchen auch Haushaltsersparnisse berücksichtigt werden können (vlg etwa 2 Ob 70/20p; OLG Linz 3 R 49/23f). Der Vorteilsausgleich hat nur über entsprechenden Einwand des Schädigers zu erfolgen, den für deren Voraussetzungen die Behauptungs- und Beweislast trifft (RS0036710). Demnach hat der Schädiger im Verfahren erster Instanz konkret die Umstände zu behaupten, die einen Vorteilsausgleich rechtfertigen (8 Ob 83/86; RS0037610 [T3, T4]). Dazu brachte der Beklagte im Verfahren erster Instanz zutreffend vor, dass die angefallenen Pflegegebühren in Höhe von EUR 56,80 nicht zuzusprechen seien, da sich der Kläger auch außerhalb des Krankenhauses verpflegen hätte müssen, sodass er sich diesen Aufwand erspart hätte. Damit ist der Beklagte – entgegen den Ausführungen des Erstgerichtes – seiner diesbezüglichen Behauptungs- und Beweislast ausreichend nachgekommen und es steht dem Kläger der genannte Betrag nicht zu. Der Rechtsrüge kommt damit in diesem Punkt Berechtigung zu.
III. Ergebnis, Kosten, Zulassung:
III.1. Aus den dargelegten Gründen war der Berufung des Beklagten teilweise Folge zu geben und das Ersturteil lediglich insofern abzuändern, als ein Leistungsbegehren von EUR 56,80 abzuweisen war. Im übrigen Umfang war das Urteil jedoch zu bestätigen.
III.2. Angesichts der bloß geringfügigen Abänderung des Ersturteils besteht kein Anlass zu einer Abänderung der erstgerichtlichen Kostenentscheidung (OLG Linz 3 R 61/24x; Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 1.449). Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf die §§ 50 und § 43 Abs 2 1. Fall ZPO. Ein geringfügiges Unterliegen kann etwa bei bis zu 10 % angenommen werden, was angesichts des nunmehr vom Berufungsgericht abgewiesenen Betrages von EUR 56,80 der Fall ist (vgl RS0124795; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.167). Dem Kläger sind daher (ein Tarifsprung liegt nicht vor) die Kosten der Berufungsbeantwortung in der verzeichneten Höhe zu ersetzen.
III.3. Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes orientierte sich das Berufungsgericht an der in erster Instanz unbeanstandet gebliebenen Bewertung des Feststellungsbegehrens.
III.4.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht von der Lösung erheblicher, im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifizierter Rechtsfragen abhängig war.