Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche und jene der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 20. März 2025 zu GZ Hv*-13 nach der in Anwesenheit der Staatsanwältin Dr. Kristina Steinwender als Vertreterin des Leitenden Oberstaatsanwalts und des Angeklagten durchgeführten Berufungsverhandlung am 30. September 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird keine Folge gegeben.
Auf die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit wird keine Rücksicht genommen.
Im Übrigen wird seiner Berufung teilweise Folge gegeben und das Urteil im Strafausspruch dahin abgeändert, dass unter zusätzlicher Anwendung der §§ 31 Abs 1, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts Schärding vom 29. April 2025, U*, über den Angeklagten eine Zusatzfreiheitsstrafe von vier Monaten verhängt wird sowie
im Adhäsionserkenntnis dahin abgeändert, dass der Angeklagte schuldig erkannt wird, der Privatbeteiligten B*-C* den Betrag von EUR 300,00 binnen 14 Tagen zu bezahlen und diese mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch enthält, wurde A* des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hierfür unter Anwendung von § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt (ON 13).
Nach dem Schuldspruch hat er am 23. Jänner 2025 in ** B*-C*
1./ dadurch, dass er ihr mit einem Eisenkorb gegen die Nase schlug, wodurch diese eine Prellung der Nase samt Schürfwunde erlitt, am Körper verletzt sowie
2./ mit der Zufügung von Körperverletzungen gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar durch die gegenüber D* E* getätigte Äußerung „Ich kann eine Frau schlagen wann ich will, weil ich eine andere Mentalität habe. Ich werde am Abend vor der Firma auf B* warten, sie nochmals schlagen und sie ins Spital bringen. Außerdem werde ich ihr Auto zerteilen!“.
Im Adhäsionserkenntnis wurde A* schuldig erkannt, der Privatbeteiligten B*-C* einen Pauschalschmerzengeldbetrag von EUR 1.100,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 12, S 16), schriftlich nicht ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche. Die Strafberufung der Staatsanwaltschaft (ON 14) zielt auf eine Anhebung der Sanktion ab.
Das Rechtsmittel des Angeklagten ist teilweise berechtigt.
Auf die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit war keine Rücksicht zu nehmen, weil er bei der Anmeldung seines Rechtsmittels nicht auf bestimmte Nichtigkeitsgründe Bezug nahm und auf eine Ausführung der Berufung verzichtete (vgl RIS-Justiz RS0115902). Allenfalls von Amts wegen aufzugreifende materiellrechtliche Fehler, die mit Nichtigkeitswirkung zum Nachteil des Angeklagten ausgeschlagen hätten, haften dem Urteil nicht an.
Ebenso wenig bestehen Bedenken gegen die vom Erstrichter vorgenommene Beweiswürdigung. Der Behandlung der Schuldberufung ist voranzustellen, dass es sich bei der freien Beweiswürdigung um einen kritisch-psychologischen Vorgang handelt, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Z usammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen z u gewinnen sind. Die Bewertung hat unter Beachtung der Gesetze folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungswissens zu erfolgen. Nicht nur logisch zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse berechtigen das Gericht zu Tatsachenfeststellungen (vgl RIS-Justiz RS0098362; Lendl in WK-StPO § 258 Rz 25 f). Bei Würdigung der Angaben von Personen, die das Gericht selbst vernommen hat, ist oft der persönliche Eindruck der erkennenden Richter entscheidend. Dieser unmittelbare, persönliche Eindruck, der sich auf das Auftreten, die Sprache, die Ausdrucksweise und die Bewegungen einer Person stützen kann, lässt sich nicht immer erschöpfend in Worte kleiden und muss darum im Urteil nicht in allen Einzelheiten dargelegt und wiedergegeben werden ( Lendl in WK-StPO § 258 Rz 27).
Fallkonkret erhob der Erstrichter die vorhandenen Beweise richtig und vollständig und unterzog sie einer lebensnahen Betrachtung. Seine Feststellungen konnte er (zu 1./) auf die im Wesentlichen widerspruchsfreien, mit den objektivierten Verletzungsfolgen (ON 2.9 und ON 2.10) im Einklang stehenden Angaben des Opfers (ON 2.7; ON 12 S 8ff) sowie (zu 2./) auf die Schilderungen des Zeugen E* (ON 2.6, ON 12 S 4ff) stützen. Im Rahmen der Beweiswürdigung erfolgte eine ausführliche Auseinandersetzung auch mit der Darstellung des Angeklagten (US 6ff), wonach (zusammengefasst) das Opfer sich die Verletzung aus Ungeschicklichkeit selbst zugefügt habe und eine von ihm getätigte Äußerung lediglich aufgrund von Sprachbarrieren von seinem Vorarbeiter als Drohung missinterpretiert worden sei. Der Erstrichter betonte in Zusammenhang mit der Körperverletzung den vom Zeugen E* wahrgenommenen Zustand des Opfers bei seinem Eintreffen in der Halle (ON 12, S 5), der gegen ungerechtfertigte Belastungstendenzen spricht. Mit Blick auf den Inhalt der Drohung verwies er auf die – auch in einem fallweisen Einsatz als Übersetzer im Unternehmen zur Schau gestellten – Deutschkenntnisse des Angeklagten sowie den Umstand, dass die Drohung vom Angeklagten auch bei zweimaligem Nachfragen bestätigt bzw sogar bekräftigt wurde, was ein Missverständnis ausschließe. Die Ernstlichkeit der Drohung ergibt sich – ebenso wie ihre begründete Besorgniseignung – aus ihrem Wortlaut und den Begleitumständen, insbesondere der unmittelbar davor zum Nachteil desselben Opfers begangenen Körperverletzung. Vor diesem Hintergrund ist insgesamt nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht – unter Mitberücksichtigung des von den genannten Zeugen und vom Angeklagten gewonnenen persönlichen Eindrucks – die Verantwortung das Angeklagten als reine Schutzbehauptung wertete und die subsumtionsrelevanten Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite traf.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen und vier einschlägige Vorstrafen, als mildernd hingegen keinen Umstand.
Zu berücksichtigen ist, dass A* in der Zwischenzeit mit (gekürzt ausgefertigtem) rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Schärding vom 29. April 2025 zu AZ U* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB zu einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt wurde. Nach dem dortigen Schuldspruch hat er am 3. Februar 2025 in ** versucht, F* durch Versetzen eines Fußtrittes gegen dessen Oberkörper am Körper zu verletzen. Mildernd wurden nach dem Inhalt der gekürzten Urteilsausfertigung bei der Strafbemessung das reumütige Geständnis des Angeklagten und die bloß versuchte Tatbegehung, erschwerend demgegenüber zwei einschlägige [inländische] Vorstrafen gewertet.
Das Berufungsgericht hat auf ein nach dem angefochtenen Urteil gefälltes und rechtskräftig gewordenes Urteil betreffend – wie hier – vor dem nunmehr bekämpften Urteil begangene Taten Bedacht zu nehmen, weil in einem solchen Fall die gemeinsame Aburteilung schon in den früheren Verfahren an sich möglich gewesen wäre (RIS-Justiz RS0090926). Es ist, wenn die Voraussetzungen erst im Zeitpunkt der Strafbemessung durch das Berufungsgericht vorliegen, § 31 StGB (originär) von diesem anzuwenden (RIS-Justiz RS0090926, RS0090964; Ratz in WK 2 StGB § 31 Rz 2f). Die Strafbemessung ist mit Rücksicht auf die neu hinzugekommenen Strafzumessungsgründe nach Maßgabe jener vorzunehmen, die im früheren Verfahren richtigerweise heranzuziehen gewesen wären ( Ratz in WK 2 StGB § 40 Rz 2).
Dementsprechend wirkt sich fallkonkret neben vier einschlägigen Vorstrafen (in Österreich und Ungarn) das Zusammentreffen von insgesamt drei Vergehen (vgl Ratz aaO) als erschwerend aus. Da A* die den Gegenstand des genannten Urteils des Bezirksgerichts Schärding bildende Körperverletzung am 3. Februar 2025 und damit nur wenige Tage nach seiner Einvernahme am 29. Jänner 2025 (ON 2.5) zu den Vorfällen vom 23. Jänner 2025 (Hv* des Landesgerichts Innkreis) beging, ist die (teilweise) Tatbegehung während anhängigen Verfahrens ergänzend als Strafzumessungsaspekt nach § 32 Abs 2 StGB zu werten (RIS-Justiz RS0119271). Dem stehen mildernd - mit Blick auf die mit Urteil des Bezirksgerichts Schärding abgeurteilte Tat - ein reumütiges Geständnis und die versuchte Tatbegehung gegenüber.
Ausgehend davon und vor dem Hintergrund allgemeiner Kriterien der Strafbemessung wäre bei gemeinsamer Aburteilung bei dem hier gegebenen Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis 720 Tagessätze) eine sechsmonatige Freiheitsstrafe tat- und schuldadäquat, weshalb sich unter gebotener Berücksichtigung der im Vorurteil verhängten Sanktion (§ 40 StGB) und insofern in (teilweiser) Stattgebung der Berufung des Angeklagten eine Zusatzfreiheitsstrafe von vier Monaten errechnet. Eine weitere Reduktion ist schon mit Blick auf die in den gegenständlichen Taten, aber auch in den Vorstrafen zum Ausdruck kommende Gewaltbereitschaft und gegenüber rechtlich geschützten Werten anderer gleichgültige Haltung des Angeklagten nicht möglich, eine Anhebung aufgrund des konkreten Handlungs- und Erfolgsunwerts nicht angezeigt. Eine bedingte Nachsicht der Zusatzfreiheitsstrafe scheiterte an der dem Angeklagten angesichts mehrfacher einschlägiger Delinquenz innerhalb eines Zeitraums von nur wenigen Monaten und (teilweise) während anhängigen Verfahrens auszustellenden negativen spezialpräventiven Prognose.
Der Behandlung der Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche ist vorauszuschicken, dass nach § 1325 ABGB derjenige, der jemanden am Körper verletzt, die Heilungskosten des Verletzten zu ersetzen und ihm über sein Verlangen ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld zu bezahlen hat. Das Schmerzengeld ist die Genugtuung für alle Beeinträchtigungen, die der Geschädigte infolge seiner Verletzungen und ihrer Folgen zu erdulden hat. Es soll durch Gewährung einer Globalentschädigung den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf die Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzungen und auf das Maß der physischen und psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und an Stelle der ihm entgangenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen (RIS-Justiz RS0031474, RS0031040). Die Entschädigung ist daher um so höher zu bemessen, je bedeutender die Körperschädigung, je länger die Heilung oder Gesundheitsstörung, je intensiver die mit der Verletzung verbundenen Schmerzen und je empfindlicher die Folgen für das Leben und die Gesundheit des Geschädigten (einschließlich seiner seelischen Schmerzen und Belastungen) sind (RIS-Justiz RS0031363 [T2]).
Nach den auf den Angaben des Opfers, den aktenkundigen medizinischen Unterlagen (ON 2.8 und 2.10) und den vorliegenden Lichtbildern (ON 2.9) beruhenden Feststellungen des Erstgerichts erlitt B*-C* durch die Tat eine Prellung der Nase samt Schürfwunde. Sie befand sich nach eigenen Angaben eine Woche im Krankenstand und verspürte während dieser Zeit stetige und bis zum Tag der Hauptverhandlung berührungsbedingt Schmerzen (US 4). Nach Bemessung mittels freier richterlicher Überzeugung (§ 273 ZPO; RIS-Justiz RS0031415, RIS-Justiz RS0031415 [T7, T8]) und unter Berücksichtigung der Umstände dieses Einzelfalls, insbesondere der objektivierten Verletzungen eher geringen Ausmaßes, erweist sich ein Schmerzengeldbetrag von EUR 1.100,00 mangels hinreichend gesicherter Grundlage für einen solchen Zuspruch als überhöht. Insbesondere vermögen die vom Opfer angestellten Berechnungen eines „pauschalen Schmerzengeldbetrags“ durch Multiplikation von „gerafften“ Schmerzperioden mit angenommenen Schmerzengeldsätzen (ON 12, S 9 f) einen Zuspruch in dieser Höhe nicht zu tragen. Die Schilderungen des Opfers in der Gesamtschau legen den Schluss nahe, dass die Schmerztage - ungeachtet der Bezeichnung als „gerafft“ - nicht komprimiert auf einen 24-Stundentag, sondern bezogen auf die subjektiv verspürten Schmerzen während des in Anspruch genommenen einwöchigen Krankenstandes angegeben wurden (ON 12, S 9f).
Das Berufungsgericht erachtet in Anbetracht von Art und Schwere der Verletzungen eine Entschädigung von EUR 300,00 als ein verlässlich (nach freier Überzeugung auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens) bestimmbares Maß. Für einen darüber hinausgehenden Zuspruch bot das Beweisverfahren jedoch keine ausreichende Grundlage, sodass auch der gegen das Adhäsionserkenntnis gerichteten Berufung im spruchgemäßen Umfang (teilweise) Folge zu geben war.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden