JudikaturJustiz9ObA61/13f

9ObA61/13f – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Mai 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Peter Schönhofer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** H*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B*****, vertreten durch Fellner Wratzfeld Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 29. Jänner 2013, GZ 10 Ra 124/12x 30, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht hat im Ergebnis die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, wonach die Kündigungsanfechtung verspätet sei, weil der Kläger den Zugang der Kündigung gegen Treu und Glauben vereitelt habe und dieser daher zu fingieren sei, gebilligt (§ 508 ZPO). Darüber hinaus hat das Berufungsgericht die Kündigungsanfechtung aber auch deshalb abgewiesen, weil der Kläger die zweite Kündigung zum selben Termin gar nicht bekämpfte. Letztere Begründung wird vom Kläger nicht substanziiert bekämpft.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung ist aber dann, wenn die Entscheidung der zweiten Instanz auch auf eine selbständig tragfähige Hilfsbegründung gestützt wird, auch diese mit dem außerordentlichen Rechtsmittel zu bekämpfen (RIS Justiz RS0118709 mzwN).

Darüber hinaus kann bemerkt werden, dass die vom Kläger im Wesentlichen geltend gemachte Rechtsansicht, wonach auch bei der Zustellung einer Kündigung das Zustellungsgesetz anzuwenden wäre, schon daran scheitert, dass das Zustellgesetz zufolge dessen § 1 auf die Zustellung von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze bzw für die vorzunehmenden Zustellungen von Dokumenten ausländischer Behörden anzuwenden ist, nicht aber auf die Zustellung zwischen Privatpersonen (RIS Justiz RS0120851 mzwN).

Letztlich kann die Frage, ob der Zugang der Kündigung gegen Treu und Glauben verwirklicht wurde nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (allgemein RIS Justiz RS0028552).