JudikaturJustizRS0120851

RS0120851 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Mai 2013

Anders als die Zustellnachweise nach §22 ZustellG, der wie dieses Gesetz überhaupt nur für Zustellungen von Schriftstücken von Gerichten und Verwaltungsbehörden gilt, sind Übernahmsbestätigungen bei von Privaten aufgegebenen Briefen weder öffentliche noch öffentlich beglaubigte Urkunden. Da die Österreichische Post AG selbst keine Behörde ist, fehlt bei Zustellvorgängen zwischen Privaten jegliche Rechtsgrundlage für Bestätigungen oder Vermerke in Form öffentlicher Urkunden.

Entscheidungen
2