JudikaturJustiz9Ob98/04h

9Ob98/04h – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. November 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Jakob G*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Dietmar Fritz, Rechtsanwalt in Bezau, gegen die beklagte Partei D***** AG, *****, vertreten durch Mayrhofer Plankel Schneider Partner, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen EUR 107.712,28 sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 28. Mai 2004, GZ 4 R 107/04y 29, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 15. März 2004, GZ 8 Cg 18/03d 23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.376,36 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin EUR 396,06 Umsatzsteuer) zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger eröffnete am 2. 2. 2000 bei der Beklagten Bank ein Konto, auf das er größere Geldbeträge transferierte, um damit Wertpapierveranlagungen vorzunehmen. Am 10. 2. 2000 wurden von der Beklagten mit dem vom Kläger erlegten Geld Wertpapiere im Gesamtwert von DEM 1.317.863,08 (= EUR 673.812,69) gekauft. Am 20. 5. 2000 wurden diese Wertpapiere wieder verkauft. Dabei wurde ein Verkaufserlös von DEM 1.107.196,17 erzielt. Die Differenz zum Kaufpreis beträgt somit DEM 210.666,91 (umgerechnet EUR 107.712,28).

Im Februar 2000 war der Kläger wegen eines seit 1985 bestehenden Hirnschadens nicht in der Lage, die Tragweite derartiger Rechtsgeschäfte bzw der damit verbundenen Risken einzusehen und sich gemäß dieser Erkenntnis zu verhalten. Bei ihm ist vor allem das Steuerungsvermögen irreversibel geschädigt. Dass er von sich aus andere über seinen gesundheitlichen Zustand aufklärt, ist kaum möglich, weil er an Kritiklosigkeit, Selbstüberschätzung und maniformer Verstimmtheit litt und leidet. Für einen Laien war es nicht ohne weiteres möglich, hinter dem fassadenhaften Verhalten des Klägers den Schweregrad einer psychischen Störung zu erkennen und auf mangelnde Geschäftsfähigkeit zu schließen.

Der durch seinen am 25. 5. 2001 bestellten Sachwalter vertretene Kläger begehrt mit seiner Klage die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von EUR 107.712,28 sA. Er sei zum Zeitpunkt der Veranlagungen nicht geschäftsfähig gewesen, sodass die Veranlagungsgeschäfte nichtig seien und er einen Anspruch auf Rückabwicklung habe. Im Übrigen habe er der Beklagten erklärt, sein Geld in Anleihen der russischen Föderation anlegen zu wollen. Die Beklagte habe ihm aber empfohlen, die Hälfte des Betrags in Investmentfonds zu investieren. Im Gegensatz zu den von der Beklagten empfohlenen Anlagen seien die über seinen Wunsch gekauften Anleihen mit leichtem Kursgewinn verkauft worden.

Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Der Gelderlag auf dem vom Kläger eröffneten Nummerndepot sei ausschließlich für die durchgeführten Wertpapiertransaktionen bestimmt gewesen und den Vorgaben des Klägers entsprechend verwendet worden. Sei ein Vertrag mangels Geschäftsfähigkeit eines Partners nichtig, habe der andere Teil im Zuge der Rückabwicklung des Geschäfts das herauszugeben, was er an Vorteil erhalten habe. Die Beklagte habe aber keinen Vorteil erhalten, weil sie als Kommissionär zwar im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung des Klägers tätig geworden sei. Mangels eines von ihr erlangten Vorteils könne die Beklagten daher nicht zur Leistung im Rahmen der Rückabwicklung verhalten werden. Im Übrigen sei die Geschäftsunfähigkeit des Klägers nicht erkennbar gewesen. Er habe das Verhalten eines einschlägig gut informierten, fachlich bewanderten Kunden gezeigt. Der Kläger, der deliktsfähig sei, habe die Beklagte vorsätzlich und rechtswidrig irregeführt und hafte für den dadurch entstandenen Schaden. Jedenfalls sei die Beklagte berechtigt, die aufgetretenen Verluste im Rahmen der Wertpapiergeschäfte als Minderung einer - allerdings von der Beklagten bestrittenen - Bereicherung geltend zu machen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung und der Veranlagung seines Vermögens nicht geschäftsfähig gewesen. Die Beklagte sei daher zur Rückstellung dessen verpflichtet, was sie vom Kläger erhalten habe. Abzüglich des Verkaufserlöses, den er bereits erhalten habe, stehe ihm daher der Klagebetrag zu.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und vertrat folgende Rechtsauffassung:

Der Kläger sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags mit der Beklagten sowohl nach österreichischem als auch nach deutschem Recht geschäftsunfähig gewesen.

Auf den Depotvertrag und den Nummernkontenvertrag sei gemäß Art 4 Abs 2 EVÜ österreichisches Recht anzuwenden. Rückabwicklungsansprüche nach Bereicherungsrecht seien nach dem Recht zu beurteilen, das auf das Rechtsverhältnis anzuwenden sei, auf das die Leistung bezogen sei.

Auch im Wertpapierrecht sei der Schutz des nicht voll Geschäftsfähigen zu beachten. Dem Behindertenschutz komme Vorrang vor dem Verkehrsschutz zu. Der gute Glaube Dritter an die Geschäftsfähigkeit sei nicht geschützt. Ob die Beklagte die Geschäftsunfähigkeit des Klägers kannte, sei daher nicht entscheidend. Der Kläger habe daher Anspruch auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des Geschäfts iSd § 877 ABGB. Die Beklagte habe herauszugeben, was sie zu ihrem Vorteil erhalten habe, wobei ein späterer Wegfall des Nutzens ohne Bedeutung sei. Bei der Einkaufskommission werde der Kommissionär Eigentümer des Kommissionsguts. Wegen der Nichtigkeit der Grundgeschäfte und dem dadurch bedingten Fehlen jeglicher Titel habe der Kläger nicht Eigentum an den von der Beklagten als Kommissionär angekauften Wertpapieren erwerben können. Der der Beklagten zugekommene Vorteil habe in der unbeschränkten Verwendungsmöglichkeit über das Geld bestanden, das im Zweifel mit der Überweisung in ihr Eigentum übergegangen sei. Ob sie dieses Geld noch habe bzw wofür sie es verwendet habe, sei nicht entscheidend. Auf den Auftrag des Klägers könne sie sich nicht berufen, weil dieser Auftrag nicht wirksam sei. Nachteilige Auswirkungen der Transaktion gingen zu ihren Lasten. Das Klagebegehren sei daher berechtigt. Da sich die Rechtsrüge der Beklagten ausschließlich gegen die Verpflichtung zur Rückzahlung wende, habe eine weitere Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes nicht zu erfolgen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Als Mangel des Berufungsverfahrens macht die Beklagte geltend, dass das Berufungsgericht eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung über die Berufungsausführungen hinaus abgelehnt habe, ohne allfällige von der Beklagten nicht bedachte Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Beurteilung zu erörtern. Zum einen seien die gegen die Rückzahlungspflicht der Beklagten erhobenen Einwände letztlich auch eine Bestreitung der Höhe der Klageforderung; zum anderen seien die entsprechenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht überprüfbar, sodass nicht beurteilt werden könne, ob bzw welche Bedenken es gehabt habe und ob es darauf eingehen hätte müssen.

Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, dass die Beklagte in zweiter Instanz - abgesehen von der Bestreitung ihrer Rückzahlungspflicht - keinerlei Einwände gegen die Höhe des Klagebegehrens erhoben hat. Auch in ihrer Revision bringt sie derartiges nicht vor und erhebt auch keine sonstigen Einwände, die über das Berufungsvorbringen, auf das das Berufungsgericht ohnedies eingegangen ist, hinausgehen. Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

Die Ausführungen der zweiten Instanz über das hier anzuwendende Recht werden in der Revision ebenso wenig bestritten, wie der Umstand, dass der Kläger bei Abschluss des hier zu beurteilenden Geschäftes geschäftsunfähig war. Aufrecht erhalten wird allerdings der Einwand, dass die Beklagte gar keinen Vorteil aus dem nichtigen Geschäft erlangt habe bzw dass sie - bei Bejahung einer Bereicherung - berechtigt sei, den bei der Veräußerung der Wertpapiere entstandenen Verlust vom herauszugebenden Betrag abzuziehen.

Die Vorinstanzen haben richtig erkannt, dass § 877 ABGB - wenngleich darin nur von mangelhafter Einwilligung die Rede ist - auch bei sonstigen Fällen der Ungültigkeit eines Vertrags als Grundlage für die Rückforderungsansprüche herangezogen wird (SZ 63/72; 1 Ob 104/00a; Apathy in Schwimann², § 877 Rz 5; Bollenberger in KBB, § 877 Rz 1). Inhalt und Umfang des Anspruchs nach § 877 ABGB sind in dieser Bestimmung nicht festgelegt. Sie richten sich daher nach den allgemeinen bereicherungsrechtlichen Grundsätzen (1 Ob 104/00a).

Auch der hier zu beurteilende Fall der Ungültigkeit des Geschäftes der Parteien wegen Geschäftsunfähigkeit des Klägers ist in diesem Sinn zu beurteilen. Gemäß § 877 ABGB hat daher die Beklagte alles zurückzustellen, was sie aus dem ungültigen Vertrag zu ihrem Vorteil erlangt hat (RIS Justiz RS0016321; SZ 57/108; 6 Ob 265/01s). Vorteil iSd § 877 ABGB ist das, was in jemandes unbeschränkte Verwendungsmöglichkeit gelangt ist, gleichgültig, ob er davon in der Folge einen nützlichen oder allenfalls verlustbringenden Gebrauch gemacht hat, und gleichgültig, ob davon noch ein Nutzen vorhanden ist oder nicht (RS0016319; 6 Ob 265/01s).

Die Revisionswerberin meint, keinen Vorteil aus dem Geschäft erlangt zu haben, weil das vom Kläger auf das Verrechnungskonto eingezahlte Entgelt für den Ankauf von Wertpapieren gewidmet gewesen und von ihr (als bloße Inhaberin) entsprechend dieser Widmung verwendet worden sei. Dem ist aber nicht beizupflichten:

Vieles spricht dafür, mit dem Berufungsgericht schon allein im Erhalt des vom Kläger überwiesenen Geldbetrags einen von der Beklagten erlangten Vorteil zu erblicken, den herauszugeben sie verpflichtet ist. Dem hält die Revisionswerberin allerdings die Entscheidung SZ 58/105 entgegen, in der in einem weitgehend vergleichbarer Fall ein Vorteil des Leistungsempfängers mit der Begründung verneint wurde, dass dieser nach dem Inhalt des - freilich unwirksamen - Vertrages mit dem Geschäftsunfähigen zur Weiterleitung des erhaltenen Geldes verpflichtet war und dieser Verpflichtung auch entsprochen hat. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob diese Rechtsauffassung zutrifft. Selbst wenn man dies bejaht, ist aus folgenden Überlegungen davon auszugehen, dass die Beklagte einen den Rückforderungsanspruch des Klägers begründenden Vorteil erlangt hat:

Die Eröffnung des Wertpapierkontos und des zugehörigen Verrechnungskontos erfolgte zur Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren, also zur Vornahme von Effektengeschäften. Aufträge zum Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren führen Banken als Kommissionäre in der Regel - wie die Beklagte auch hier behauptet und vom Kläger nicht bestritten wird - durch Selbsteintritt aus (ÖBA 1993/420; 2 Ob 586/93; 4 Ob 532/94; Avancini/Iro/Koziol , Österreichisches Bankvertragsrecht² II Rz 7/6 und 7/8).

Wie die Beklagte richtig vorbringt, hat die als Kommissionär tätige Bank die Wertpapiere im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Kunden zu kaufen oder zu verkaufen; sie wird als mittelbarer Stellvertreter des Kunden tätig ( Avancini/Iro/Koziol , aaO Rz 7/73).

Was die Beklagte aber außer Acht lässt, ist der Umstand, dass sich die Ungültigkeit des von ihr mit dem Kläger geschlossenen Geschäftes auf dieses Geschäft beschränkt, nicht aber das von der Bank vorgenommene Deckungsgeschäft erfasst. Die von der Bank vorgenommenen Deckungsgeschäfte werden nämlich von Mängeln des Kommissionvertrags nicht ergriffen, da sie diesem gegenüber rechtlich völlig selbständig sind ( Canaris , Großkommentar HGB³ III/3, Bankvertragsrecht, Rz 1845) . Das bedeutet aber, dass die Beklagte - ungeachtet der Ungültigkeit des Geschäfts mit dem Kläger - Eigentümerin der von ihr in Erfüllung des vermeintlich wirksamen Auftrags des Klägers angekauften Wertpapiere geworden ist. Da sie andererseits aber mangels eines gültigen Titels dem Kläger kein Eigentum verschafft hat - das mit ihm geschlossene Geschäft ist ungültig - ist sie Eigentümerin der Wertpapiere geblieben, sodass nicht zweifelhaft sein kann, dass sie insofern einen Vorteil erlangt hat, der im Zeitpunkt der Ausführung des Geschäfts dem damaligen Wert der Wertpapiere entsprochen hat ( Koziol in KBB § 1437 Rz 3; Koziol/Welser II12 265) . Insofern unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall von jenem, der der in der Revision ins Treffen geführten Entscheidung SZ 58/105 zugrunde liegt.

Damit ist aber der in der Folge eingetretene Wertverlust der gekauften Papiere im Vermögen der Bank eingetreten. Dies beeinflusst die Höhe des Bereicherungsanspruchs des Klägers nicht: Ist der Nutzen einmal eingetreten, so befreit dessen nachträglicher Wegfall den Bereicherungsschuldner nicht (Analogie zu § 1041 ABGB; Koziol in KBB § 1437 Rz 5; Rummel , ABGB³ § 1437 Rz 3).

Damit bleibt der Einwand der Beklagten, sie sei berechtigt, die aufgetretenen Verluste als Minderung einer allenfalls gegebenen Bereicherung geltend zu machen. Canaris (aaO Rz 1847), auf den sie sich mit dieser Ansicht beruft, leitet seine Auffassung allerdings aus der Bestimmung des § 818 Abs 3 BGB ab, die im Bereicherungsrecht des ABGB keine Entsprechung findet. Richtig ist aber, dass - wie die Revision ebenfalls geltend macht - Wilburg in Klang VI 478 eine diffizile Risikoverteilung entwickelt hat, nach der unter bestimmten Umständen bei der Bemessung des Bereicherungsanspruchs der nachträgliche Wegfall des erlangten Werts oder Nachteile, die der Bereicherte infolge des Erwerbs erlitten hat, Berücksichtigung finden sollen. Wilburg entwickelt dabei für Nachteile, die der Bereicherte durch den Erwerb der Sache erleidet, ein System der Abwägung der beiderseitigen Interessen, wobei er - neben anderen Gesichtspunkten - in analoger Anwendung des § 1310 ABGB die Abwägung befürwortet, wie schwer die Tragung des Schadens den einen oder den anderen Teil trifft. Diese an Hand der Berücksichtigung von Nachteilen entwickelten Grundsätze will er auch auf den nachträglichen Wegfall des einmal erlangten Nutzens angewendet wissen.

Es trifft zu, dass die Ausführungen Wilburgs im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachteilen, die der Bereicherte durch den Empfang in seinem sonstigen Vermögen erlitten hat, verschiedentlich Widerhall gefunden haben (s dazu die Ausführungen bei Rummel , ABGB3 Rz 10; Koziol , KBB § 1437 Rz 5, Koziol/Welser II2 268, 279 f). Die Beklagte beruft sich aber nicht auf Nachteile in ihrem sonstigen Vermögen sondern auf den Wertverlust der erworbenen Papiere, also auf den teilweisen Verlust des einmal eingetretenen Nutzens. In diesem Zusammenhang hat aber die Rechtsprechung - soweit überlickbar - die Ausführungen Wilburgs bislang nicht aufgegriffen. Nach Ansicht des erkennenden Senats kommt jedenfalls im hier zu beurteilenden Fall, in dem es um den Schutz eines Geschäftsunfähigen geht, eine Berücksichtigung des Wertverlusts der im Eigentum der Beklagten gestandenen Papiere nicht in Betracht. Im Fall der Auftragserteilung durch einen Geschäftsunfähigen kann es im Sinne des diesem von der Rechtsordnung zu gewährenden Schutzes nicht zweifelhaft sein, dass das Risiko des Wertverlustes der in Erfüllung des nur vermeintlich wirksamen Auftrags angeschafften Sache der Auftragnehmer zu tragen hat.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

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