JudikaturJustizRS0016319

RS0016319 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Februar 2022

Vorteil im Sinne des § 877 ABGB ist das, was in jemandes unbeschränkte Verwendungsmöglichkeit gelangt ist, gleichgültig, ob er davon in der Folge einen nützlichen oder allenfalls verlustbringenden Gebrauch gemacht hat, und gleichgültig, ob davon noch ein Nutzen vorhanden ist oder nicht (so schon JBl 1977, 36).

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