Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.001,14 EUR (darin enthalten 333,54 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die B***** AG (in der Folge: Beklagte), gründete, um in das Geschäft mit ausländischen Investmentfonds einzusteigen, den Fonds Primeo Global, an dem mehrere „Manager“ mitwirkten. Die Beklagte hatte dort selbst cirka 10 Mio US Dollar angelegt…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, aber nicht berechtigt. 1. Voranzustellen ist, dass das Hauptbegehren nicht Entscheidungsgegenstand des Ersturteils war. Der Kläger hat insoweit keinen Antrag auf Urteilsergänzung (§ 423 ZPO) gestellt und auch keine Berufung nach § 496 Abs 1 …