JudikaturJustiz8ObA209/02x

8ObA209/02x – OGH Entscheidung

Entscheidung
07. November 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Oedendorfer und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Markus L*****, vertreten durch Dr. Robert Mayer, Rechtsanwalt in Götzis, wider die beklagte Partei V*****GmbH, A*****, vertreten durch Dr. Achammer und andere Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen EUR 14.276,10 sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse EUR 11.462,10 sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. August 2002, GZ 15 Ra 70/02k-39, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. Februar 2002, GZ 34 Cga 254/00t-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 686,88 (darin enthalten EUR 114,48 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die im Wesentlichen in der Revision ausschließlich relevierte Frage nach der Wirksamkeit der nur von einem der beiden kollektivrechtlich zeichnungsbefugten Geschäftsführer unterfertigten Kündigung des Klägers zutreffend verneint, weshalb es ausreicht auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Hervorzuheben ist im Zusammenhang auch, dass die beiden Geschäftsführer nicht nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt waren und die Dienstverträge in der Regel auch gemeinsam unterfertigt wurden, sondern dass im Dienstvertrag des Klägers auch ausdrücklich vorgesehen war, dass die Kündigung schriftlich erfolgen muss. Weiters enthielt der Dienstvertrag unter anderem die Bestimmung, wonach Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform bedürfen, was auch für das Abgehen von dieser Vereinbarung selbst festgelegt wurde. Nun wurde zwar in einer Vorbesprechung zu einer Beiratssitzung, bei der auch die Geschäftsführer anwesend waren, die Kündigung des Klägers besprochen, doch auch festgehalten, dass die Angelegenheit noch mit dem Kläger erörtert und die Kündigung gegenüber dem Kläger gemeinsam ausgesprochen werden sollte. Jedoch sprach dann einer der beiden Geschäftsführer am 25. 7. 2000 zuerst mündlich die Kündigung alleine aus und überreichte dem Kläger auch ein allein nur von ihm unterfertigtes Kündigungsschreiben. Der andere Geschäftsführer zeigte sich, als der Kläger ihn dann auf die Kündigung ansprach, davon überrascht und brachte dies auch gegenüber dem Kläger zum Ausdruck. Nach dieser Kündigung vom 25. 7. 2000 holte der Kläger eine Rechtsauskunft ein und teilte der Beklagten dann mit, dass die Kündigung rechtsunwirksam erfolgte, worauf diese bereits am 10. 8. 2000 erneut eine Kündigung zum "nächstmöglichen" Kündigungstermin aussprach.

Die Unwirksamkeit der ersten Kündigung ergibt sich schon daraus, dass bei kollektivvertretungsbefugten Geschäftsführern einer GesmbH der Wille beider Geschäftsführer nach außen zum Ausdruck kommen muss. Die fehlende Mitwirkung des anderen Geschäftsführers kann nicht durch das Verhalten eines Geschäftsführers ersetzt werden kann (vgl allg. RIS-Justiz RS0020436, RIS-Justiz RS0017976, RIS-Justiz RS0052927 jeweils mwN). Entscheidend ist also, was dem Geschäftspartner gegenüber zum Ausdruck kommt, nicht aber, welche Beschlüsse im Innenverhältnis gefasst wurden (vgl RIS-Justiz RS0009126 mwN). Nun hat aber der zweite Geschäftsführer dem Kläger gegenüber sogar sein Erstaunen über die Kündigung und den Zeitpunkt der Kündigung geäußert. Eine nachträgliche Sanierung dieser Kündigung zum Termin 30. 9. 2000 (vgl allg. zur nachträglichen Sanierung RIS-Justiz RS0059890 mwN) wurde nicht festgestellt und wäre auch unbeachtlich, da die Kündigung im Hinblick auf die vorgesehenen Kündigungsfristen und Kündigungstermine in ihrer Wirksamkeit unmittelbar beurteilt werden muss und nicht zu einem späteren Zeitpunkt, zu dem etwa die Kündigungsfrist gar nicht mehr eingehalten werden könnte (vgl OGH 9

ObA 160/89= SZ 62/110=RdW 1991, 117 [krit. Binder 113 ff]; OGH 9 ObA

191/91 =Arb 10.992= DRdA 1992/35 [zust. Eichinger]).

Warum das Verhalten des Klägers, die Unwirksamkeit dieser Kündigung geltend zu machen, gerade hier, wo dies auch ohne wesentliche Verzögerung erfolgte, sittenwidrig sein sollte, vermag die Beklagte nicht darzustellen. Das Ersuchen um das Ausstellen eines Dienstzeugnisses, wird schon allgemein nicht zwingend dahin gedeutet, dass der Arbeitnehmer der erfolgten Auflösung zustimmt (vgl auch RIS-Justiz RS0029974), noch weniger dann, wenn nach dieser unwirksamen Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt eine wirksame Kündigung ausgesprochen wurde.

Soweit die Beklagte wieder den schon vom Berufungsgericht verneinten behaupteten Mangel des Verfahrens erster Instanz releviert, ist ihr entgegenzuhalten, dass vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung nicht unter die Revisionsgründe des § 503 ZPO fallen (vgl RIS-Justiz RS0042963). Abschließend ist die Beklagte noch darauf zu verweisen, dass der Hinweis auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz - hier der Berufung - nicht zulässig ist (vgl RIS-Justiz RS0043616 mwN sowie RIS-Justiz RS0043579).

Insgesamt war der Revision der Beklagten nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 ASGG sowie 50 und 41 ZPO.

Rechtssätze
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