§ 19 § 19.
§ 19 § 19. — GmbHG
§ 19 § 19. — GmbHG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 58/1906
Inkrafttretungsdatum
15. Juni 1906
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12023006
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Die Gesellschaft wird durch die von den Geschäftsführern in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Gesellschaft geschlossen worden ist oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Beteiligten für die Gesellschaft geschlossen werden sollte.