JudikaturJustizRS0020436

RS0020436 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. November 2002

Kollektiv vertretungsbefugten Geschäftsführern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung fehlt vor allem die Macht, durch ihr eigenes Verhalten die fehlende Mitwirkung anderer Mitglieder des Kollektivvorganges zu ersetzen. Soweit es um die erforderliche Ergänzung des organschaftlichen Handelns durch eine weitere Person geht, kann das Verhalten des Handelnden allein der Gesellschaft in keiner Weise zugerechnet werden, weil der allgemein erkennbare Zweck einer Kollektivvertretung darin besteht, das alleinige Handeln eines Mitgliedes des Vertretungsorganes der Gesellschaft nicht zuzurechnen und der solcherart Beschränkte seine eigene, zum Schutz der Gesellschaft wirksam normierte Beschränkung nicht zu Lasten der Gesellschaft aufzuheben vermag (hier: Fälschung der Unterschrift des einen Geschäftsführers durch den anderen).

Entscheidungen
5