JudikaturJustizRS0043616

RS0043616 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Februar 2024

Es ist nicht zulässig, sich bei Ausführung einer Revision mit dem Hinweis auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz (zum Beispiel Berufung) zu begnügen (so schon Rkv 1/73).

Entscheidungen
108