RS0117182 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Die Kündigung muss im Hinblick auf die vorgesehenen Kündigungsfristen und Kündigungstermine in ihrer Wirksamkeit unmittelbar beurteilt werden und nicht zu einem späteren Zeitpunkt, zu dem etwa die Kündigungsfrist gar nicht mehr eingehalten werden könnte (so schon 9 ObA160/89).