JudikaturJustizRS0013018

RS0013018 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. März 2021

Eine Ausschlagung der Erbschaft ist dann anzunehmen, wenn der Ausschlagende schlechthin auf den ihm zugefallenen Nachlass verzichtet, mit der Wirkung, dass der Anfall als nicht erfolgt gilt, so dass die Erbschaft nicht ihm, sondern denjenigen Personen anfällt, die berufen gewesen wären, wenn er bereits vor dem Anfall weggefallen wäre. Wird aber auf die Erbschaft zugunsten bestimmter Personen verzichtet, denen die Erbschaft (Quote) des Verzichtenden bei seinem Wegfall nicht zur Gänze angefallen wäre, so liegt keine Ausschlagung, sondern bei Entgeltlichkeit des Verzichtes ein Erbschaftskauf, bei Unentgeltlichkeit eine Erbschaftsschenkung vor, die beide den Vorschriften des § 1278 ABGB unterliegen und zu ihrer Gültigkeit der Aufnahme eines Notariatsaktes oder der Beurkundung durch ein Gerichtsprotokoll bedürfen (vgl auch SZ 14/2, JBl 1950,580 = SZ 23/46 und 3 Ob 622/50).

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