JudikaturJustiz8Ob81/22b

8Ob81/22b – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. November 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Tarmann Prentner, Mag. Korn, Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. J*, 2. D*, beide *, beide vertreten durch Dr. Sebastian Schumacher, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen 7.580,16 EUR sA und Feststellung (Streitwert 40.000 EUR) infolge Rekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. März 2022, GZ 2 R 124/21a 17, mit dem der Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 28. Juni 2021, GZ 48 Cg 3/21g 13, Folge gegeben wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs der klagenden Parteien wird Folge gegeben.

Der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts wird aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:

„I. Das Klagebegehren festzustellen, dass die zwischen der beklagten Partei und den klagenden Parteien am 2. Oktober 2007 zu Kontonummer * abgeschlossene Kreditvereinbarung nichtig ist, wird abgewiesen.

II. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, den klagenden Parteien 7.580,16 EUR samt 730,82 EUR an kapitalisierten Vergütungszinsen und jeweils 4 % Zinsen aus diesen Beträgen seit Klagszustellung zu bezahlen, wird abgewiesen.

III. Das Eventualklagebegehren, festzustellen, dass folgende Vertragsklauseln des Kreditvertrags zwischen den Parteien vom 2. Oktober 2007 zu Kontonummer * unwirksam sind und der Kredit nicht in CHF, sondern in EUR abzurechnen und zurückzuzahlen ist, und zwar:

1. Die Rückführung des Kredits erfolgt in der jeweiligen ausgenützten Währung;

2. Die Einschätzung der zukünftigen Entwicklung des Wechselkursverhältnisses von Währungen gegenüber dem Euro ist auch für Spezialisten bestenfalls für einen kurzen Zeitraum möglich;

3. Sie und der/die Mithaftende/n bestätigen, von der B* AG über eventuelle Risiken ausreichend informiert worden zu sein, die im Zusammenhang mit der Kreditinanspruchnahme in Fremdwährung entstehen könnten;

4. Es besteht daher Einvernehmen darüber, dass alle diese Risiken (insbesondere auch das Devisenkursrisiko) ausschließlich von Ihnen getragen werden, und Sie sich im eigenen Interesse selbständig über die aktuelle Entwicklung der Devisenkurse informieren werde.

Weiters bestätigen Sie und der/die Mithaftende/n in Kenntnis der damit allenfalls verbundenen Risiken und zusätzlichen Rückzahlungsbelastungen, dass Sie mit einer Konvertierung der Kreditvaluta durch einen Kreditnehmer in folgende Währungen einverstanden sind: CHF, JPY, USD;

5. Wir nehmen Bezug auf die mit Ihnen geführten Gespräche und erklären uns gerne bereit, Ihnen einen in EUR und Fremdwährung einmalig ausnützbaren Kredit bis zum Gegenwert von 120.000 EUR (in Worten: Euro einhundertzwanzigtausend) in folgender Währung: Schweizer Franken auf Ihrem Konto Nummer * samt allfälligen Konten in den jeweils erforderlichen Währungen zu nachfolgenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen;

6. Im Übrigen gelten, sofern keine gegenteiligen Bestimmungen vereinbart sind, die 'Allgemeinen Geschäftsbedingungen der B* AG', die durch Aushang in unseren Geschäftsräumen publiziert sind;

7. Im Übrigen wird auf die generellen Kredit- und Besicherungsbedingungen laut Anhang verwiesen. Mit der Annahme dieses Kreditvertrags bestätigen Sie gleichzeitig die generellen Kredit und Besicherungsbedingungen laut Anhang zustimmend zur Kenntnis genommen zu haben,

wird abgewiesen.

IV. Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit 5.646,46 EUR (darin enthalten 940,21 EUR USt) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz und die mit 3.402,52 EUR (darin enthalten 567,09 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu zahlen.“

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 2.450,80 EUR (darin enthalten 408,47 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1] Die Kläger schlossen als Verbraucher am 2./9. 10. 2007 mit der Beklagten, einer in Österreich tätigen Bank, einen Kreditvertrag mit einer Laufzeit bis 1. 10. 2032 ab. In diesem Vertrag verpflichtete sich die Beklagte den Klägern einen in „Euro und Fremdwährung einmalig ausnützbaren Kredit bis zum Gegenwert von 120.000 EUR in folgender Währung: Schweizer Franken“ auf ihrem Konto zur Verfügung zu stellen. In d er Kreditvereinbarung und den als Anhang angeschlossenen Kredit und Besicherungsbedingungen sind unter anderem die im Spruch genannten Klauseln enthalten.

Die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der B* AG“ enthalten unter anderem folgende Klauseln:

„Z 1 (1) Diese Allgemeinen Geschäfts-bedingungen (im Folgenden AGB) gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und allen in- und ausländischen Geschäftsstellen des Kreditinstituts. Vorrangig gelten Bestimmungen in mit dem Kunden getroffenen Vereinbarungen oder in Sonderbedingungen.

...

Z 75 Fremdwährungskredite sind effektiv, das heißt in der Währung zurückzuzahlen, in der sie das Kreditinstitut gegeben hat.“

[2] Die Kläger beantragen die Feststellung der Nichtigkeit des Kreditvertrags und der Zahlung von 7.580,16 EUR sA. Hilfsweise begehren sie die Feststellung, dass die im Spruch genannten Klauseln nichtig seien und der Kredit daher nicht in Schweizer Franken, sondern in Euro abzurechnen und zurückzuzahlen sei. Zusammengefasst bringen sie vor, dass eine unechte Fremdwährungsschuld vereinbart worden sei. Ein hinreichende Aufklärung über das unter Umständen existenzbedrohende Wechselkursrisiko sei nicht erfolgt. Sie hätten ihren Wohnsitz in Österreich und bezögen ihr Einkommen ausschließlich in Euro. Sie hätten keine Verwendung für Schweizer Franken, sondern vielmehr Verbindlichkeiten in Österreich abzudecken gehabt. Für die abgeschlossene Schweizer Franken Variante des Kredits sei ein Zinssatz von 4 % heranzuziehen, bei richtiger Aufklärung hätte sich jedoch ergeben, dass dieser Kredit für die Kläger teurer sei als ein konventioneller Euro Kredit. Die Auszahlung sei in Euro erfolgt. Für die Rückzahlung bestehe eine für die Kläger nicht abänderbare Einzugsermächtigung vom Euro-Verrechnungskonto. Die inkriminierten Klauseln seien intransparent und missbräuchlich. Sie stellten das Währungsrisiko, die Kreditkosten sowie die zur Anwendung kommenden Umrechnungskurse, Devisenhandelsspannen und Spesen nicht oder nur unzureichend dar, enthielten unwirksame Tatsachenbestätigungen und seien für die Kläger gröblich benachteiligend. Die Klauseln hätten daher ersatzlos zu entfallen. Der Kreditvertrag werde dadurch undurchführbar und sei deshalb gesamtnichtig. Dementsprechend bestehe ein Anspruch auf den Ersatz von 7.580,16 EUR sA (Rechtsgeschäftsgebühr, Kosten in Zusammenhang mit der Grundbucheintragung, Legalisierungsgebühr, Bearbeitungs-gebühr und Wechselkursverluste). Wären nur die Klauseln nichtig und der Restvertrag gültig, wäre der Kredit jedenfalls nicht in Schweizer Franken, sondern in Euro abzurechnen und zurückzuzahlen. Die Kläger hätten auch ein darauf gerichtetes Feststellungsinteresse.

[3] Die Beklagte bestreitet und bringt vor, die Kläger hätten schon zuvor bei der Beklagten einen Kredit mit endfälliger Finanzierung gehabt. Dieser sei auf Wunsch der Kläger in eine Fremdwährungsfinanzierung umgewandelt und aufgestockt worden. Dabei seien die Kläger von einem Finanzdienstleister beraten und über das Wechselkursrisiko informiert worden. Sie seien das Fremdwährungsrisiko bewusst eingegangen. Die Klauseln seien weder intransparent noch missbräuchlich. Der Kreditvertrag sei weder gesamt- noch teilnichtig. Im Zuge der Ausnützung des Kreditbetrags in Schweizer Franken sei das Kreditkonto mit Valuta vom 19. 12. 2008 mit 204.780 CHF belastet worden, was zum vereinbarten Kurs von 1,7065 dem Betrag von 120.000 EUR entsprochen habe. Aus den Kontoauszügen betreffend das Verrechnungskonto seien die jeweiligen Kurse ersichtlich gewesen, zu denen die Sollzinsen in CHF abgedeckt worden seien. Die Kläger hätten dem nicht widersprochen. Weder die Auszahlung der Kreditvaluta in Euro noch die Einziehungsermächtigung von einem Euro-Verrechnungskonto änderten etwas daran, dass es sich um eine echte Fremdwährungsschuld handle. Die Einziehungsermächtigung sei auch jederzeit widerruflich und ein Verrechnungskonto kündbar. Die für die Kläger erheblich nachteilige Kursentwicklung sei mit ihnen wiederholt besprochen worden, wobei sie neuerlich auf die Risiken hingewiesen worden seien. Sie hätten sich jedoch zu einem Verbleib in der fremden Währung entschieden. Sollte zur Frage des Umrechnungskurses eine Vertragslücke bestehen, könne diese durch § 907b Abs 2 ABGB und seine Vorgängerbestimmungen geschlossen werden. Auch bei einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung müssten die Kläger Zug um Zug die ausgezahlte Kreditvaluta in CHF samt 4 % Vergütungszinsen zurückstellen. Der Anspruch sei verjährt, die Klage rechtsmissbräuchlich.

[4] Das Erstgericht wies das Hauptbegehren ab. Dem Eventualbegehren gab es hinsichtlich der Klauseln 3 und 4 statt. Im Übrigen wies es auch das Eventualbegehren ab. Es führte aus, dass die übrigen Klauseln weder intransparent noch rechtsmissbräuchlich seien. Die Bestimmungen des Kreditvertrags führten den Klägern anschaulich die Ungewissheit der zukünftigen Kursentwicklung vor Augen. Ein Verstoß gegen die Pflicht, die Gesamtbelastung im Kreditvertrag anzugeben, ziehe keine Nichtigkeit nach sich. Die Formulierung „bis zum Gegenwert von“ in Klausel 5 begründe keine Unbestimmtheit, sondern lege eindeutig den höchsten ausnutzbaren Kreditbetrag fest. Für den Zeitpunkt der Rückzahlung des Kredits sei eine allenfalls fehlende Umrechnungsklausel irrelevant, da den Klägern frei stehe, sich CHF anderswo zu beschaffen. Die Nichtigkeit einzelner Klauseln habe nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrags zur Folge, wenn bei Fortfall von Nebenabreden das Geschäft ohne Weiteres bestehen könne. Damit wäre der Kredit in jener Währung rückzuführen, in der er ausgenutzt worden sei. Da der Vertrag aufrecht bleibe, hätten die Kläger auch keinen Anspruch auf Rückerstattung der von ihnen begehrten Spesen und Gebühren sowie Wechselkursverlusten. Die Klauseln 3 und 4 seien bereits in einem Verbandsprozess rechtskräftig als intransparent beurteilt worden und daher für nichtig zu erklären. Die in Klausel 5 enthaltene Umrechnungsklausel für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses führe nicht zu einer Nichtigkeit oder Intransparenz, allenfalls sei der Betrag in CHF falsch berechnet. Die Klauseln 6 und 7 enthielten klare Hinweise auf die Geltung der AGB der Beklagten sowie der Kredit- und Besicherungsbedingungen.

[5] Das Berufungsgericht gab der gegen den klagsabweisenden Teil des Urteils gerichteten Berufung der Kläger Folge, hob das Urteil auf und verwies es zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück an das Erstgericht. Aus dem von den Klägern selbst vorgelegten Kontoauszug ergebe sich, dass der Kredit in Höhe des Gegenwerts von 120.000 EUR ausgenutzt worden sei. Dies entspreche einem Darlehensbetrag von 204.780 CHF. Damit sei die Kreditsumme bestimmt. Im Zusammenhalt mit dem nicht substantiiert bestrittenen Vorbringen der Beklagten, dass die Kläger den verrechneten Kursen nie widersprochen hätten und trotz mehrmaliger Aufklärung über die Risiken an der Ausnützung in Fremdwährung festgehalten hätten, könne ohne Weiteres auf den Bindungswillen der Kläger auch hinsichtlich der Höhe der Kreditvaluta in CHF geschlossen werden. Damit sei in hinreichend bestimmter Form eine echte Fremdwährungsschuld begründet worden.

[6] Das bedeute jedoch noch nicht, dass die Klausel 5 auch dem Transparenzgebot entspreche. In einem Verbandsprozess habe der Oberste Gerichtshof eine vergleichbare Klausel als intransparent erachtet. Das sei jedoch nicht ohne Weiteres auf einen Individualprozess übertragbar. Nach dem Vertragstext sei von keiner ausreichenden Aufklärung auszugehen. Die Beklagte habe aber vorgebracht, dass die Initiative zur Umschuldung auf einen Fremdwährungskredit von den Klägern ausgegangen sei. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs sei auch die Risiko- und Kostenaufklärung Teil der Prüfung der Transparenz der die Hauptleistungspflichten eines Fremdwährungskredits regelnde Klauseln. Es komme daher darauf an, inwieweit die Kläger umfassend über das Wechselkursrisiko, wie von der Beklagten behauptet, informiert worden seien, was vom Erstgericht aber noch nicht geprüft worden sei.

[7] Bei Entfall der Konvertierungsklauseln habe, sofern nicht § 907b ABGB zur Anwendung gelange, die Rückzahlung in der Fremdwährung zu erfolgen. Der Vertrag enthalte keinen Hinweis darauf, dass implizit auch ein Geldwechselvertrag abgeschlossen werde. Dass Banken bei einem Geldwechsel Gewinn anstrebten, sei auch einem Konsumenten bekannt. Aus dem Fehlen einer Aufklärung über die mit der Auszahlung der Kreditsumme und den Zahlungen des Kreditnehmers verbundenen Kosten sei daher nicht auf die Intransparenz der die Hauptleistungspflichten eines Fremdwährungskredits regelnden Klauseln zu schließen. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Beklagten eine Einziehungsermächtigung zu Lasten eines Euro Girokontos der Kläger erteilt worden sei. Dass die Kläger damit nicht verpflichtet worden seien, die Zahlungsflüsse über dieses Konto abzuwickeln, sei für den durchschnittlichen Verbraucher nicht transparent. Damit könne die Duldung der Einziehung aber auch als Wahrnehmung der Ersetzungsbefugnis des § 907b ABGB angesehen werden. Die Verrechnung von Geldwechselspesen sei dann aber nicht gedeckt.

[8] Es seien daher ergänzende Feststellungen im Hinblick auf die Informationen der Kläger betreffend das Wesen und die Funktion des Fremdwährungskredits und zur Risikoaufklärung, nicht aber zur Kostenaufklärung erforderlich. Eine Aufhebung sei auch hinsichtlich der Geldwechselspesen erforderlich, da diese nicht ausreichend aufgeschlüsselt seien. Bei einer Nichtigkeit des Vertrags sei zu klären, in welcher Währung den Klägern die Kreditsumme zugekommen sei. Weiters sei zu erörtern, ob die Feststellung der Nichtigkeit der einzelnen Klauseln unabhängig von der Feststellung begehrt werde, dass die Rückführung in Euro zu erfolgen habe.

[9] Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde vom Berufungsgericht zugelassen, weil keine oberstgerichtliche Rechtsprechung dazu bestehe, ob § 6 Abs 3 KSchG dahingehend zu interpretieren sei, dass im Individualprozess alle den Vertragsabschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen seien. Auch sei klarzustellen, ob einem Durchschnittsverbraucher der Umstand erkennbar sei, dass bei Auszahlung eines Fremdwährungskredits in Euro ein zusätzlicher, entgeltlicher Geldwechselvertrag geschlossen worden sei. Auch sei eine Klarstellung zur Währung, in der eine allfällige bereicherungsrechtliche Rückabwicklung zu erfolgen habe, erforderlich.

[10] Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Kläger , mit dem Antrag, in der Sache selbst zu entscheiden und der Klage stattzugeben. In eventu wird beantragt, den Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. In eventu wird beantragt, den Beschluss und das Ersturteil aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht unter Überbindung der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs zurückzuverweisen.

[11] Die Beklagte beantragt, den Rekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.

[12] Der Rekurs der Kläger ist zulässig und im Sinne einer Abänderung des Aufhebungsbeschlusses auch berechtigt. Dabei kann der Oberste Gerichtshof gemäß § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO über einen Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO durch Urteil in der Sache selbst erkennen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist, wobei diese Entscheidung auch zum Nachteil des Rekurswerbers ausfallen kann. Eine derartige Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs verstößt nicht gegen das Verschlechterungsverbot (RS0043853; RS0043939).

Rechtliche Beurteilung

[13] 1. Ein Fremdwährungskredit ist ein Kredit, der dem Kreditnehmer in einer anderen Währung als in Euro (zB Schweizer Franken) gewährt wird (vgl § 2 Abs 12 VKrG).

[14] Kriterium der echten Fremdwährungsschuld ist, dass der Gläubiger den Anspruch auf Zahlung in Fremdwährung hat, während bei der unechten Fremdwährungsschuld dem Gläubiger eine Forderung nur in inländischer Währung zusteht und die Angabe der fremden Währung lediglich als Rechnungsgrundlage zur Ermittlung des geschuldeten Euro Betrags dient (RS0061067).

[15] 2. Voraussetzung für den echten Fremdwährungskredit ist daher, dass der Kredit in einer anderen Währung als in Euro gewährt und die fremde Währung die – vor allem für die Rückzahlungsverpflichtung des Kreditnehmers – maßgebliche Grundlage bildet (9 Ob 66/21b; 1 Ob 163/21h; 7 Ob 48/17k ua).

[16] Wird dem Kreditnehmer in einem solchen Fall zusätzlich die Wahl eingeräumt, sich den (Fremdwährungs )Kredit in Fremdwährung oder in Euro auszahlen zu lassen, handelt es sich um ein Angebot der Bank, zusätzlich zum Kreditvertrag einen Geldwechselvertrag abzuschließen. Lässt sich der Kreditnehmer den Kredit in Euro auszahlen, tritt zum Kreditvertrag ein (entgeltlicher) Geldwechselvertrag hinzu (9 Ob 66/21b; 1 Ob 163/21h; 6 Ob 154/21x; 1 Ob 93/21i; 8 Ob 37/20d ua).

[17] 3. Die Rekurswerber argumentieren, dass keine echte Fremdwährungsschuld vorliege, weil im Vertrag kein konkreter Betrag in CHF genannt und daher die Bestimmung einer konkreten Kreditsumme nicht möglich sei. Die Klausel 5, nach der ein Betrag bis zum Gegenwert von 120.000 EUR in CHF zur Verfügung gestellt wird, enthalte auch keine Parameter für die Umrechnung. Damit lasse sich die konkrete Höhe der Kreditsumme nicht mit der erforderlichen Klarheit im Sinn des Transparenzgebots bestimmen.

[18] 4. Der Oberste Gerichtshof war zuletzt mehrfach mit vergleichbaren Klauseln in Kreditverträgen befasst und hat in diesen Entscheidungen darauf verwiesen, dass ein Fremdwährungskreditvertrag auch ohne den Geldwechselvertrag bestehen und durchgeführt werden kann (6 Ob 154/21x; 9 Ob 66/21b ua). Ist der Geldwechselvertrag unwirksam, fällt daher der Fremdwährungskreditvertrag nicht automatisch weg.

[19] Von einer allfälligen Intransparenz oder Missbräuchlichkeit von Umrechnungsklauseln des Geldwechselvertrags ist zu trennen, ob der Fremdwährungskreditvertrag als solcher wirksam zustande gekommen ist. Dafür müssen die Kreditsumme als Hauptleistungspflicht des Kreditgebers und die Rückzahlungspflicht als Hauptleistungspflicht des Kreditnehmers als essentialia negotii ausreichend bestimmt im Sinn einer eindeutigen Bestimmbarkeit sein (§ 869 ABGB; vgl RS0014010, RS0014693). Darüber hinaus ist selbst ein durch die Unbestimmtheit entstehender Mangel „heilbar“ im Sinn eines neuen Vertragsabschlusses, wenn ein späteres Verhalten nach § 863 ABGB eindeutige Schlüsse auf den dann gegebenen bestimmten Bindungswillen zulässt (RS0014711; Rummel in Rummel/Lukas , ABGB 4 § 869 Rz 8 mwN [Stand 1. 11. 2014, rdb.at]). Es geht sohin nicht um die Frage der Transparenz der Umrechnungsmodalitäten, sondern um die Bestimmtheit der geschuldeten Kreditsumme. Erst wenn sie nicht bestimmt werden kann, kommt (auch) der Fremdwährungskreditvertrag nicht wirksam zustande (7 Ob 58/22p, 9 Ob 66/21b).

[20] In diesem Sinn wurden Kreditverträge, die die Kreditsumme in einer ausländischen Währung mit „zum Gegenwert von“ einem bestimmten Euro Betrag umschrieben, als ausreichend bestimmt angesehen, wenn in der Folge das Schweizer Franken Kreditkonto der Kreditnehmer mit einem bestimmten Schweizer Franken Betrag belastet wurde, sich aus den Kontoauszügen der konkret herangezogene Umrechnungskurs ergab und die Kreditnehmer auf diese Weise Kenntnis vom Kreditbetrag in CHF erhielten und ihn nicht beanstandeten, da ihr Verhalten nur den Schluss zulasse, mit einer Kreditsumme in Höhe eben jenes Schweizer Franken Betrags einverstanden gewesen zu sein (7 Ob 58/22p; 1 Ob 173/21d; 9 Ob 66/21b). Damit sei die Fremdwährungsschuld mit dem Betrag, mit dem das Konto belastet sei, betraglich ausreichend „bestimmt“ und zu dem für die Ausnützung des Kredits in Fremdwährung vereinbarten Zinssatz vertragsgegenständlich.

[21] 5. Auch im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem von den Klägern vorgelegten Kontoauszug (./K) sowohl der Kreditbetrag in Schweizer Franken (204.780 CHF) als auch der Umrechnungskurs (1,7065000), aus dem sich der Betrag von 120.000 EUR errechnet. Wenn der Rekurs in diesem Zusammenhang ausführt, dass auf dem Kontoauszug teilweise unklare Begriffe und Nummern zu finden sind, mag dies richtig sein. Das ändert aber nichts daran, dass der durchschnittliche Konsument Kontoauszüge jedenfalls soweit lesen kann, dass er nachvollziehen kann, welchen Kontostand ein Kontoauszug ausweist. Von einer Umrechnung von Euro in CHF konnten die Kläger selbst bei undeutlicher Formulierung in ./J nicht ausgehen, wurden ihnen doch nach ihrem eigenen Vorbringen Euro ausgezahlt.

[22] Die Kläger haben über viele Jahre weder die im Kontoauszug angegebene CHF Summe noch den Umrechnungskurs beanstandet. Aus diesem Verhalten ist daher auch im vorliegenden Fall auf das Einverständnis der Kreditnehmer mit dem ihnen auf diese Weise bekanntgegebenen Schweizer Franken Betrag zu schließen. Damit ist der Kreditbetrag in CHF und damit die – echte – Fremdwährungsschuld ausreichend „bestimmt“ und der Vertrag mit dieser Kreditsumme zustande gekommen. Da die Bestimmbarkeit nur die Höhe der Kreditsumme betrifft, stellt sich entgegen dem Rekurs nicht die Frage, was (sonst) konkludent Inhalt der Vereinbarung geworden ist.

[23] 6. Die vom Berufungsgericht zitierte, in einem Verbandsverfahren ergangene Entscheidung 1 Ob 93/21i, in der eine der hier zu beurteilenden Klausel 5 vergleichbare Klausel als intransparent erkannt wurde, weil allein nach dieser Bestimmung unklar bleibe, dass eine zumindest als Verrechnungswährung dienende Fremdwährung die „ausgenützte Währung“ im Sinn des Vertragstextes sein solle, wenn die Bank die Kreditsumme nicht in der Fremdwährung, sondern in Euro auszahle, ist nicht einschlägig, weil sich die Kläger im vorliegenden Fall unmissverständlich dafür entschieden haben, den Kredit in CHF aufzunehmen, womit ein Fremdwährungskredit vorliegt (vgl zu ähnlichen Sachverhalten: 1 Ob 173/21d; 9 Ob 66/21b mwN). Das Berufungsgericht selbst hat darauf verwiesen (Berufungsurteil S 15), dass unstrittig ist, dass die Kläger den Kredit in CHF ausgenützt haben. Dies entspricht auch dem Vorbringen der Parteien, insbesondere haben die Kläger wiederholt darauf hingewiesen, dass sie sich (aufgrund behaupteter mangelhafter Aufklärung) für einen CHF-, nicht Euro-Kredit entschieden haben. Dass sie tatsächlich kein Interesse an einer realen Verwendung von CHF hatten, sondern diese Konstruktion zur Ausnutzung von erwarteten Zinsvorteilen wählten, ändert nichts daran, dass der Kredit in CHF „ausgenutzt“ wurde.

[24] 7. Steht aber im Individualprozess wie hier fest, dass die Kläger den Kredit in CHF aufgenommen haben, folgt schon aus der Definition des Fremdwährungskredits, dass sie die Rückzahlung in dieser Währung zu leisten haben. Die von den Klägern als missbräuchlich und intransparent bezeichnete Klausel, wonach die Rückzahlung des Kredits in der jeweils ausgenutzten Währung erfolgt (Klausel 1), ist vor dem Hintergrund der individuellen Vereinbarung weder unklar noch unverständlich. Die Vereinbarung, den Fremdwährungskredit in derselben Fremdwährung zurückzuzahlen, ist nach der Rechtsprechung auch nicht gröblich benachteiligend oder missbräuchlich (6 Ob 228/16x). Selbst wenn die beanstandete „Rückführungsklausel“ entfiele und auch – wie die Kläger meinen – eine Anwendung des dispositiven Rechts (§ 907b Abs 1 ABGB) nicht in Betracht käme, bliebe es nach der Rechtsprechung (1 Ob 47/21z; 1 Ob 163/21h; 9 Ob 62/21i) dabei, dass die Kreditrückzahlung (ohne Konvertierung) in der Fremdwährung zu erfolgen hätte. Der Kreditvertrag wäre auf dieser Basis zu erfüllen und könnte auch ohne die beanstandete Klausel fortbestehen. Der Kreditnehmer müsste sich die von ihm in fremder Währung zu leistenden Beträge dann – nicht notwendigerweise beim Kreditgeber – selbst besorgen (1 Ob 173/21d ua).

[25] Zwar sieht der Kreditvertrag eine Einzugsermächtigung vom Euro Girokonto der Kläger vor. Diese steht der Möglichkeit, die Fremdwährung anderswo zu beschaffen, schon aufgrund ihrer Widerruflichkeit nicht entgegen (vgl 7 Ob 58/22p; 9 Ob 66/21b). Wenn die Kläger meinen, dass eine derartige Möglichkeit unrealistisch sei, weil sie ihr Einkommen in Euro bezögen, übergehen sie, dass sie CHF gegebenenfalls bei einer anderen Bank kaufen könnten, wenn sie der Ansicht sind, dass dies für sie günstiger sei.

[26] Es liegt im Wesen des Fremdwährungskredits, dass Vorteile, die sich aus dem Zinsniveau einer fremden Währung ergeben, nutzbar gemacht werden sollen. Daher steht der Umstand, dass die Kläger ihr Einkommen in einer anderen Währung lukrieren, als der Kredit aufgenommen wurde und zurückzuzahlen ist, mit dem Zweck eines Fremdwährungskredits typischerweise nicht in Widerspruch. Dass vereinbart ist, dass Kreditraten direkt vom Euro Girokonto der Kläger eingezogen werden, dient letztlich der Praktikabilität in der Abwicklung eines Fremdwährungskredits, ändert aber nichts an dessen Natur.

[27] 8. Aus dem ergibt sich, dass die vom Berufungsgericht als notwendig erachtete Ergänzung des Verfahrens im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten zu den Umständen bei Vertragsabschluss zur Beurteilung der Intransparenz der Klausel 5 und einer allfälligen Nichtigkeit des Fremdwährungskreditvertrags im Sinne des Hauptbegehrens nicht erforderlich ist.

[28] 9. Soweit sich der Rekurs dagegen wendet, dass die fehlende Transparenz einer Klausel, die zur Feststellung der Missbräuchlichkeit führen könnte, nachträglich heilt, missversteht er die zuvor dargestellte Rechtsprechung. Geprüft wurde dabei nicht die Transparenz der Klausel, sondern die Bestimmtheit der vereinbarten Kreditsumme im Sinn von Bestimmbarkeit. Aufgrund der Unterlagen, die den Klägern im Rahmen der Kreditgewährung zur Verfügung gestellt wurden, ergibt sich eindeutig die von der Beklagten angenommene Kreditsumme, gegen die sich die Kläger aber viele Jahre nicht ausgesprochen haben, sondern auf die sie Rückzahlungen geleistet haben. Damit ist aber – wie dargelegt – von einer ausreichenden Bestimmtheit der Kreditsumme auszugehen. Eine allfällige Unwirksamkeit des Geldwechselvertrags, eine Unrichtigkeit der Berechnung der Euro Summe bzw der Rückzahlungsraten ändert daran letztlich nichts. Insoweit kommt es auch auf den Einwand der Kläger nicht an, dass keine Vereinbarung über den anzuwendenden Wechselkurs getroffen wurde.

[29] 10. Die im Rekurs zitierte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 10. 6. 2021, C 776/19 bis C 782/19, enthält zwar allgemeine Aussagen über den Umfang der Aufklärungspflicht gegenüber Konsumenten in Zusammenhang mit der Tragung des Wechselkursrisikos bei einem Kredit, bei dem die Fremdwährung die Verrechnungswährung und der Euro die Zahlungswährung ist, lässt aber in dieser Allgemeinheit keine Rückschlüsse auf die Unwirksamkeit einzelner zwischen den Parteien vereinbarten Klauseln zu. Weder ist im vorliegenden Fall von einem unechten Fremdwährungskredit auszugehen, noch sind die dem Vorlagefall zugrunde gelegten Klauseln mit den von den Klägern beanstandeten vergleichbar. Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof bereits klargestellt, dass bei ausreichender Bestimmtheit des Kreditvertrags der Entfall einzelner Klauseln keine Nichtigkeit bewirkt (siehe 6 Ob 24/22f; 9 Ob 66/21b; 4 Ob 15/22t; 1 Ob 9/22p). Selbst eine allfällige Missbräuchlichkeit einzelner Klauseln ändert also nichts daran, dass der Kreditnehmer den Kredit in – allenfalls von anderer Seite beschaffter – Fremdwährung zurückzahlen müsste (7 Ob 58/22p; 1 Ob 9/22p; 6 Ob 76/22b).

[30] Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits mehrfach zum behaupteten Widerspruch mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs darauf hingewiesen, dass die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zur Frage des „Trennungsmodells“ nicht Stellung nehmen (vgl 5 Ob 54/22k; 4 Ob 15/22t; 6 Ob 76/22b).

[31] 11. Auch die Frage, welche Konsequenzen der Verstoß gegen die Pflicht, die Gesamtbelastung im Kreditvertrag gemäß § 33 BWG aF anzugeben, hat, ist in der Rechtsprechung bereits geklärt. Durch die (anzuführende bzw angeführte) Gesamtbelastung wird die Rückzahlungspflicht des Verbrauchers betragsmäßig nicht beschränkt. Die Berechnung einer Gesamtbelastung nach § 33 BWG aF, in der nicht vorhersehbare Wechselkursschwankungen berücksichtigt sind, ist nach 1 Ob 163/15z bei einem Fremdwährungskredit gar nicht möglich. Der bloße Verstoß gegen die Pflicht, die Gesamtbelastung im Kreditvertrag anzugeben, zieht keine Nichtigkeit, auch nicht in Form einer (Teil )Nichtigkeit nach § 879 Abs 1 ABGB nach sich, sondern hat (allenfalls) irrtums- und schadenersatzrechtliche Konsequenzen, die bei einem Fremdwährungskredit aber zu verneinen sind, weil eine unterlassene Anführung nicht kausal sein kann (4 Ob 71/22b mwN). Schadenersatzansprüche bzw Irrtumsanfechtung werden im vorliegenden Fall aber ohnehin nicht geltend gemacht, sondern die Feststellung der Nichtigkeit des Vertrags gefordert, die aber aus allenfalls fehlenden Angaben nach § 33 BWG aF nicht abgeleitet werden kann.

[32] 12. Soweit die Kläger aus der Unwirksamkeit einzelner „Konvertierungsklauseln“ die Nichtigkeit des Gesamtvertrags ableiten wollen, ist dem wie dargelegt nicht zu folgen. Ist aber nicht von der Nichtigkeit des zwischen den Parteien abgeschlossenen Kreditvertrags auszugehen, die mangels Bestimmtheit der Kreditvaluta oder wegen Undurchführbarkeit des Vertrags zu begründen wäre, können insoweit die unionsrechtlichen Ausführungen der Kläger zur Frage der Schließung einer durch Wegfall einer intransparenten oder missbräuchlichen Vertragsklausel entstandenen Lücke durch das dispositive Recht (§ 907d Abs 1 ABGB), die der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 8 Ob 37/20d grundsätzlich bejahte, dahingestellt bleiben (vgl 7 Ob 58/22p). Auch auf die Ausführungen zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung und den damit verbundenen Zinsen muss insoweit nicht eingegangen werden.

[33] Das Gleiche gilt für die von den Klägern im Zusammenhang mit der „Rückführungsklausel“ behauptete mangelnde Aufklärung (insbesondere über das Währungsrisiko), da diese nicht zur Nichtigkeit bzw Undurchführbarkeit des Kreditvertrags oder zu einer Abrechnung in Euro führen würde (vgl 1 Ob 173/21d).

[34] 13. Da im Anlassfall nicht von einer (Gesamt )Nichtigkeit des zwischen den Parteien abgeschlossenen Kreditvertrags auszugehen ist, erweist sich auch das von den Klägern auf Rückzahlung der von ihnen geleisteten, zu Beginn des Vertragsverhältnisses angefallenen Kosten gerichtete Begehren als nicht berechtigt. Die Rückzahlung der mit der Kontoführung verbundenen Gebühren und Bearbeitungsspesen wurde auf die Nichtigkeit des Vertrags gestützt, die nicht vorliegt. In welchem Ausmaß in der nach Maßgabe eines echten Fremdwährungskredits in CHF geschuldeten Zahlung von Zinsen in Euro eine rechtsgrundlose Überzahlung liegt, wurde von den Klägern nicht ausreichend beziffert. Auch das Leistungsbegehren der Kläger erweist sich daher als nicht berechtigt.

[35] Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist daher das Hauptbegehren im Sinne einer Klagsabweisung spruchreif, ohne dass es einer weiteren Verbreiterung der Tatsachengrundlage bedarf.

[36] 14. Im Rahmen des Eventualbegehrens begehren die Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Vertragsklauseln, was nach Ansicht der Kläger zur Folge hätte, dass der Kredit nicht in CHF, sondern in Euro zurückzuzahlen ist. Aus diesem Begehren im Zusammenhalt mit dem entsprechenden Vorbringen der Kläger ergibt sich hinreichend, dass ein Interesse an einer Teilstattgebung des Feststellungsbegehrens, ohne die daraus gezogene Konsequenz einer Rückzahlung in Euro, nicht behauptet wird. Insoweit ist auch in diesem Punkt die vom Berufungsgericht aufgetragene Konkretisierung des Vorbringens nicht erforderlich. Auch das Eventualbegehren ist daher zur Gänze abzuweisen.

[37] 15. Aufgrund der Abänderung der Entscheidung in der Hauptsache hat auch eine Abänderung der Kostenentscheidung zu erfolgen. Diese gründet sich in allen Instanzen auf §§ 41, 50 ZPO. Auch im Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof sind die Kläger als unterlegen anzusehen, weil endgültig in der Sache selbst im klageabweisenden Sinn entschieden wurde (vgl 1 Ob 75/19i mwN).

Rechtssätze
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