JudikaturJustizRS0014693

RS0014693 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Januar 2023

Bestimmt ist die Erklärung, wenn ihr die wesentlichen Rechtsfolgen, die der Erklärende anstrebt, entnehmbar sind, wobei eindeutige Bestimmbarkeit genügt; diese Voraussetzung gilt auch für bäuerliche Übergabsverträge.

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