JudikaturJustiz8Ob55/23f

8Ob55/23f – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. August 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn und die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. S*, Bsc. MA., *, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H* GmbH, *, vertreten durch die Heinisch Weber Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Feststellung, Unterlassung und 3.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 20. Februar 2023, GZ 1 R 161/22f 16, mit welchem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 2. August 2022, GZ 7 C 221/22h 11, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig der beklagten Partei die mit 1.316,40 EUR (darin 219,40 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1] Aufgrund eines Mitgliedsvertrags ist der Kläger zur Benützung der Einrichtungen der Fitnessclubs der Beklagten berechtigt. Da diese Berechtigung im EDV System der Beklagten nicht in vollem Umfang vermerkt war, wurde der Kläger, der sich damals im Saunabereich eines Fitnessclubs aufhielt, am 26. 1. 2022 vom Clubmanager aufgefordert, den Fitnessclub zu verlassen. Schon am nächsten Tag wurde der Irrtum aufgeklärt und die Berechtigung des Klägers im EDV System nachgetragen. Aufgrund eines nachfolgenden Konflikts mit einem Clubmanager wurde der Kläger am 7. 2. 2022 unter Beiziehung des Sicherheitsdienstes abermals aus dem Fitnessclub verwiesen. Der Clubmanager ist nicht mehr für die Beklagte tätig.

[2] Die Vorinstanzen haben die auf Feststellung, Unterlassung sowie Zahlung von 3.000 EUR sA an Schadenersatz wegen entgangener Trainingsfreude, Beleidigung und Bloßstellung gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und ließ die ordentliche Revision nachträglich zu.

[3] Die dagegen erhobene Revision der Klägers ist entgegen dem nicht bindenden Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

[4] 1. Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn der Bestand des Rechts bestritten wird, sodass eine tatsächliche Ungewissheit besteht, die durch das nachfolgende Urteil beseitigt werden kann (RIS Justiz RS0038968; RS0039007; RS0039202). Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die ein Feststellungsinteresse des Klägers verneint haben, weil die Beklagte nach Aufklärung des Irrtums die Berechtigung des Klägers anerkannt und in ihrem EDV System nachgetragen hat, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach das nachträgliche Verhalten des Schuldners zum Wegfall des Feststellungsinteresses führen kann, wenn das Recht dadurch völlig zweifelsfrei anerkannt wird (RS0038985). Im Übrigen lässt sich der Wegfall der Wiederholungsgefahr nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilen und begründet deshalb keine erhebliche Rechtsfrage (RS0039224).

[5] 2. Der Unterlassungsanspruch setzt eine Wiederholungsgefahr voraus, die von den Vorinstanzen verneint wurde, weil der damalige Clubmanager nicht mehr für die Beklagte tätig ist und auch sonst kein Grund zur Annahme bestehe, dass dem Kläger der Zutritt zum Fitnessclub künftig verweigert werden würde. Dem Kläger ist dahin zuzustimmen, dass bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr nicht engherzig vorgegangen werden darf, sondern die ernste Besorgnis weiterer Eingriffe in die vom Kläger behaupteten Rechte genügt (RS0010497; RS0037673). Ob nach den Umständen des Einzelfalls Wiederholungsgefahr besteht, ist aber regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RS0031891; RS0042818).

[6] 3. Der Kläger stützt sein Zahlungsbegehren auf § 1328a ABGB, wonach bei erheblichen Eingriffen in die Privatsphäre eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gebührt. § 1328a ABGB soll den Einzelnen vor dem Eindringen dazu nicht befugter Personen in seinen privaten Lebensbereich und vor der Verbreitung von Informationen aus seinem privaten Lebensumfeld schützen (ErläutRV 173 BlgNR 22. GP 5 und 17 f). Da die Beklagte aber weder in den privaten Lebensbereich des Klägers eingedrungen ist noch irgendwelche Informationen dazu veröffentlicht hat, liegt keine Verletzung der Privatsphäre des Klägers vor.

[7] 4. Soweit sich der Kläger auf die Ersatzfähigkeit der entgangenen Urlaubsfreude (vgl § 12 Abs 2 PRG) beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Regelung auf der Entscheidung des EuGH zu C 168/00, Simone Leitner gegen TUI Deutschland GmbH Co. KG , und den unionsrechtlichen Vorgaben beruht, wie sie nunmehr in Art 14 der Richtlinie (EU) 2015/2302 enthalten sind. Der österreichische Gesetzgeber hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus dieser „gemeinschaftsrechtlich bedingten Sonderregel“ nicht geschlossen werden darf, dass immaterielle Beeinträchtigungen auch außerhalb von Pauschalreiseverträgen ersatzfähig wären (ErläutRV 173 BlgNR 22. GP 23). Eine analoge Anwendung des § 12 Abs 2 Pauschalreisegesetz kommt daher schon mangels einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes nicht in Betracht (RS0008866; RS0098756).

[8] 5. Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass der Ersatz ideeller Schäden regelmäßig nur in den vom Gesetz angeführten Fällen beansprucht werden kann (RS0022544 [T1]). So hat der Oberste Gerichtshof auch im Fall einer Ehrverletzung oder Rufschädigung, wie sie vom Kläger behauptet wird, den Ersatz ideeller Schäden nach § 1330 Abs 2 ABGB mangels gesetzlicher Grundlage abgelehnt (6 Ob 37/95; 6 Ob 135/97i; 6 Ob 283/01p; 6 Ob 191/22i). Die außerordentliche Revision des Klägers war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Rechtssätze
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