JudikaturJustizRS0039202

RS0039202 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. März 2024

Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines Rechtes liegt dann vor, wenn infolge Verhaltens des Beklagten eine erhebliche objektive Ungewissheit über den Bestand des Rechtes entstanden ist und diese Ungewissheit durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt werden kann.

Entscheidungen
57