RS0039007 – OGH Rechtssatz
RS0039007 – OGH Rechtssatz
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Die Feststellungsklage soll zumeist vorbeugenden Rechtsschutz gewähren und ist daher nur zulässig, wenn ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Aus dem Erfordernis des rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung ergibt sich, dass eine tatsächliche Gefährdung der Rechtssphäre des Klägers vorausgesetzt wird, die schon darin gelegen sein kann, dass der Beklagte den klägerischen Anspruch verneint.