JudikaturJustizRS0039007

RS0039007 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. März 2024

Die Feststellungsklage soll zumeist vorbeugenden Rechtsschutz gewähren und ist daher nur zulässig, wenn ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Aus dem Erfordernis des rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung ergibt sich, dass eine tatsächliche Gefährdung der Rechtssphäre des Klägers vorausgesetzt wird, die schon darin gelegen sein kann, dass der Beklagte den klägerischen Anspruch verneint.

Entscheidungen
48