JudikaturJustizRS0037673

RS0037673 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Oktober 2023

Bei der Prüfung, ob eine Wiederholungsgefahr vorliegt, darf nicht engherzig vorgegangen werden. Es genügt die ernste Besorgnis weiterer Eingriffe in die vom Kläger behaupteten Rechte.

Entscheidungen
18