JudikaturJustiz7Ob8/02f

7Ob8/02f – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. Januar 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Vogel, Dr. Schaumüller und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Anna W*****, geboren am *****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Rudolf K*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Zwangsverwalters Dr. Karl Ulrich J*****, in der Exekutionssache 20 E 184/98 des Bezirksgerichtes Innsbruck gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 4. Dezember 2001, GZ 51 R 151/01g-92, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wohl hat der Zwangsverwalter gemäß § 109 Abs 2 EO alle zur ordnungsgemäßen und vorteilhaften wirtschaftlichen Benützung der ihm übergebenen Liegenschaft dienenden Veranstaltungen zu treffen, und ist gemäß Abs 3 dieser Gesetzesstelle kraft seiner Bestellung befugt, alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen und alle Klagen anzustrengen, welche zur Durchführung der Zwangsverwaltung erforderlich sind; diese Maßnahmen (Vorkehrungen) unterliegen jedoch in Fällen, in denen der Verpflichtete einer besonderen pflegschaftsgerichtlichen Aufsicht (hier im Zusammenhang mit der rechtskräftigen Bestellung eines Sachwalters im Rahmen und im Umfang des sich aus dem Bestellungsbeschluss ON 18 ergebenden Wirkungskreises) unterworfen ist, soweit es um die Erteilung oder Versagung von mit der (eingeschränkten) Geschäftsfähigkeit desselben im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen geht, der Kontrolle und Aufsicht des zuständigen Pflegschaftsgerichtes. Dieses wird in dieser Aufgabenstellung nicht - wie der Revisionsrekurswerber (freilich ohne Nennung einer seinen Standpunkt stützen könnenden Gesetzesstelle) vermeint - durch den Zwangsverwalter in der Weise substituiert, dass nach Bewilligung der Zwangsverwaltung nicht mehr das Pflegschaftsgericht, sondern ausschließlich der Zwangsverwalter berechtigt und verpflichtet wäre, vom Verpflichteten (Pflegebefohlenen) über eine in die Zwangsverwaltungsmasse fallende Liegenschaft geschlossene Verträge zu genehmigen bzw diese Genehmigung zu versagen. Nur insoweit ist der Zwangsverwalter auch zu Klagen oder Antragstellungen im Verfahren außer Streitsachen (mit Wirkung gegen den Verpflichteten) berechtigt (Angst in Angst, EO Rz 4 zu § 109), als dieser (nämlich der Verpflichtete) nicht seinerseits zufolge Handlungsunfähigkeit der (pflegschafts-)gerichtlichen Kontrolle unterworfen ist. In diesem Sinne hat daher der Oberste Gerichtshof bereits zu 3 Ob 637/86 (RIS-Justiz RS 0006285) ausgesprochen, dass in einem pflegschaftsgerichtlichen Genehmigungsverfahren einem Masseverwalter kein Antrags- und Rekursrecht zukomme; entgegen den (auch in diesem Punkte nicht näher belegten) Ausführungen im Rechtsmittel hat der Oberste Gerichtshof erst jüngst (1 Ob 23/01s) ausdrücklich auf die Ähnlichkeit der Rechtsstellung zwischen Masse- und Zwangsverwalter (nämlich als aufgrund des Gesetzes bestellte Vertreter jeweils einer Sondermasse), dessen Vertretungsmacht im Gesetz genau umschrieben ist, hingewiesen. Eine Verdrängung des mit Beschluss vom 18. 1. 1999 bestellten Sachwalters kommt ihm damit nicht zu. Dass die Wirksamkeit des auch hier verfahrensgegenständlichen Mietvertrages der Betroffenen mit ihrem Sohn bis zur Erteilung der Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht schwebend unwirksam ist, hat der Oberste Gerichtshof in der eben diesen Mietvertrag betreffenden Vorentscheidung 1 Ob 62/01a ebenfalls bereits ausgesprochen (siehe hiezu auch RIS-Justiz RS0049099 und RS0049010). Diese Genehmigung ergänzt nur die fehlende volle Verpflichtungsfähigkeit des Betroffenen, enthält jedoch keine Aussage darüber, ob der genehmigte Vertrag nichtig oder (sonst) anfechtbar ist (RIS-Justiz RS0049181). Die als weiterer Rechtsmittelgrund genannte Nichtigkeit der Entscheidung (des Erstgerichtes) mangels expliziter Nennung von als erwiesen angenommenen Feststellungen liegt ebenfalls nicht vor, weil die für die rechtliche Beurteilung notwendigen Sachgrundlagen ohnedies unstrittig sind und für die Frage der Antragslegitimation des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers jedenfalls ausreichten (vgl hiezu auch RIS-Justiz RS0006676). Dazu kommt, dass eine vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens (derselbe Nichtigkeitsgrund war bereits im Rekurs releviert worden) auch in einem über Sachanträge oder sonstige Rechtsschutzbegehren geführten Außerstreitverfahren nicht nochmals im Revisionsrekurs mit Erfolg geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0007232; 7 Ob 136/97v).

Rechtssätze
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