Text Begründung: Mit Beschluß ON 49 hat das Erstgericht dem Magistrat der Stadt Wien und der O*** E***- und C*** m.b.H. Co KG, Oggau, "auf teilweisen Abschlag" ihrer Forderungen die Nachlaßaktiven anteilsmäßig gegen Bezahlung der im einzelnen angeführten Gebühren und Kosten des Verlassenschaftsverfahre…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs des Nachlaßkurators ist zulässig (§§ 78, 129 AußStrG; SZ 28/253, 2 Ob 581,582/80 ua.), aber nicht gerechtfertigt. Im Sinne des § 2 Abs.2 Z.8 AußStrG müssen Beschlüsse, die einen Antrag ganz oder teilweise abweisen, begründet werden (Dolinar, Österreichisches Außerstreitverfahrens…