JudikaturJustizRS0006676

RS0006676 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Oktober 2015

Nichtbegründung selbst einer abweislichen Verfügung in Außerstreitsachen bewirkt nicht Nichtigkeit. Die von der zweiten Instanz beigegebene Begründung heilt überdies diesen Mangel.

Entscheidungen
9