JudikaturJustizRS0036051

RS0036051 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. April 2011

Der Zwangsverwalter ist innerhalb der ihm übertragenen Verwaltung berechtigt und verpflichtet, die Verwaltungsrechte des Verpflichteten auszuüben, er ist der amtliche (gesetzliche) Stellvertreter des Verpflichteten (so schon SZ 64/183). Der Zwangsverwalter ist daher sowohl zu Klagen als auch zur Antragstellung im Verfahren außer Streitsachen berechtigt, um Hindernisse in der Ausübung von Dienstbarkeiten und sonstigen Rechten zu beseitigen.

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11