JudikaturJustiz7Ob69/98t

7Ob69/98t – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. April 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Huber und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Johann S*****,

2. Anna S*****, beide ***** und 3. Dkfm.Erich K*****, alle vertreten durch DDr.Karl Robert Hiebl, Rechtsanwalt in Braunau am Inn, wider die beklagten Parteien 1.Franz N*****, 2. Maria N*****, beide Landwirte in ***** beide vertreten durch Dr.Norbert Huber, Rechtsanwalt in Mattighofen, wegen S 80.000,--, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried als Berufungsgericht vom 18.November 1997, GZ 6 R 352/97z-41, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Wildshut vom 21.Juli 1997, GZ1 C 723/95g-33, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung aufgehoben. Die Rechtssache wird zur allfälligen ergänzenden Berufungsverhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Revisionskosten bilden weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Begründung:

1964 erhielt Vinzenz H*****, der (schon verstorbene) Vater der Zweitbeklagten und Schwiegervater des Erstbeklagten, vom Erstkläger, der mit ihm verwandt war, für eine Hausreparatur S 80.000,--. Als Gegenleistung sagte H***** die Übertragung eines Seegrundstückes am H*****see, das als Badegrundstück benützbar war, in der Weise zu, daß die beiden Erstkläger zu je einem Viertel und der Drittkläger zur Hälfte das Eigentum daran übertragen bekommen sollten. Die Kläger, deren Familienangehörige sowie auch Betriebsangehörige der Fa. S***** nutzten das Grundstück am H*****see dann von Anfang der 60er Jahre an als Badegrundstück. Da zwischen den damaligen Vertragsteilen, die miteinander verwandt waren, bestes Einvernehmen herrschte, hatten sie auch kein Interesse, zunächst einen verbücherungsfähigen Kaufvertrag zu errichten. Aus Anlaß der Übergabe seines Anwesens an die beiden Beklagten ließ Vinzenz H***** nach Vermessung des Seegrundstückes eine verbücherungsfähige Urkunde über den Verkauf errichten, wobei als Verkäufer nicht mehr Vinzenz und Anna H*****, sondern die Übernehmer (also die beklagten Parteien) aufschienen. Dieser Kaufvertrag wurde aber dann mit Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission W***** vom 25.7.1974 nicht genehmigt. Einer von den Käufern dagegen erhobenen Berufung gab die Landesgrundverkehrskommission mit Bescheid vom 12.12.1974 nicht Folge.

Auch nach diesem Bescheid sahen sich aber die Streitteile nicht veranlaßt, etwas an der tatsächlichen Nutzung der Parzelle ***** als Badegrundstück durch die Kläger zu ändern. Die beklagten Parteien achteten stets die Nutzungsrechte der Kläger am Grundstück *****. Die Nutzung durch die Kläger dauerte jedenfalls bis 1980 oder 1985, möglicherweise auch noch einige Jahre länger an. Die Kläger beendeten dann die Nutzung des Badegrundstückes ohne besonderen Anlaß. Die beklagten Parteien haben vom Geldbetrag von S 80.000,-- nichts erhalten; dieser wurde vom Vater bzw Schwiegervater für Reparaturarbeiten am (von den Beklagten übernommenen) Haus verwendet. Für die Nutzung des Grundstückes ***** ist für den Zeitraum 1975-1980 ein Benützungsentgelt von S 35.710,-- für den Zeitraum 1975-1985 von S 74.960,-- und für einen Zeitraum von 1975-1990 in Höhe von S 119.910,-- angemessen. Seit 4.2.1975 haftet am Konto des Erstklägers ein Betrag von mehr als S 100.000,-- aus, für den auch die Zweitklägerin als Bürgin haftet. Die Zinsen für diesen Saldo betragen zwischen 8 und 12 %.

Die drei Kläger begehrten mit ihrer am 27.7.1995 eingebrachten Klage die Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises von letztlich S 80.000,-- anteilsmäßig entsprechend der ihnen zu verschaffenden Miteigentumsanteile von je 1/4 bzw 1/2, jeweils vom Erst- und von der Zweitbeklagten im wesentlichen mit der Begründung, der mit den Beklagten abgeschlossene Kaufvertrag vom 2.2.1973 sei rückabzuwickeln, weil die Bezirksgrundverkehrskommission W***** den Verkauf des Grundstückes ***** Grundbuch H*****, nicht genehmigt habe. Die beklagten Parteien würden als Vertragspartner des Kaufvertrages und auch im Rahmen des Übergabsvertrages als Universalrechtsnachfolger des Bauerngutes für die Rückabwicklung haften, weil sie diese Verpflichtung im Zeitpunkt der Übernahme kennen mußten.

Die Beklagten wendeten die mangelnde Passivlegitimation - die Kläger hätten mit Vinzenz H***** und nicht mit den Beklagten einen Kaufvertrag abgeschlossen - und Verjährung ein. Die Zahlung des Kaufpreises sei 1965 erfolgt. Da die Kläger das Grundstück ständig benutzt hätten, stünde den Beklagten ein jährliches Benützungsentgelt von S 10.000,-- zu. Die Benützungsentgeltforderung der Beklagten von mindestens S 250.000,-- werde bis zur Höhe des Klagsbetrages diesem gegenüber compensando eingewendet. Durch die langjährige Nutzung des Badegrundstückes sei der (zurückzuerstattende) Kaufpreis abgegolten worden. Die Kläger hätten durch ihre langjährige Benützung des Badegrundstückes schlüssig auf die Rückzahlung des Kaufpreises verzichtet.

Demgegenüber wendeten die Kläger ein, daß ihr Rückforderungsanspruch der 30jährigen Verjährung unterliege, deren Lauf mit der Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Kaufvertrages im Jahre 1973 in Gang gesetzt worden sei. Die von den Beklagten eingewendete Benützungsentgeltforderung sei bis auf jene, die Entgelte innerhalb der letzten drei Jahre vor der Klagsführung beträfen, verjährt. Darüber hinaus müßte sich die Beklagten einen entsprechenden Zinsgewinn aus S 80.000,--, der bis zum Ende der tatsächlichen Nutzung im Jahr 1985 S 189.594,-- betragen habe, für das übergebene Kapital anrechnen lassen. Die Benützung der Badeparzelle durch die Kläger sei spätestens 1980 beendet worden. Benützungsentgelte dürften überhaupt nur in 50 %iger Höhe veranschlagt werden. Durch das Abmähen der Wiese des Badegrundstückes müßten sich die Beklagten einen jährlichen Gewinn von S 1.000,-- anrechnen lassen.

Das Erstgericht stellte das Zurechtbestehen der Klagsforderung mit S 80.000,-- samt 8 % Zinsen seit Klagserhebung sowie das Zurechtbestehen der eingewendeten Gegenforderung mit S 76.860,-- fest und verurteilte die beiden Beklagten zur Bezahlung von je S 392,-- an die beiden Erstkläger zu je S 785,-- an den Drittkläger. Die Kläger seien bis zur endgültigen Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung (Dezember 1974) als redliche Besitzer des Grundstückes anzusehen; bis dahin hätten sie kein Benützungsentgelt zu entrichten. Ab 1975 bis 1990 sei gemäß § 273 Abs 1 ZPO im Mittelwert ein Benützungsentgelt von S 76.860,-- angemessen, welches dem Rückzahlungsbegehren der Kläger aufrechnungsweise entgegenstünde. Einen Zinsvorteil hätten die Beklagten nicht erlangt, weil der Geldbetrag schon lange vorher von den Rechtsvorgängern der Beklagten zur Reparatur des Hauses verwendet worden sei.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil teilweise hinsichtlich des Zurechtbestehens der Klagsforderung mit S 80.000,-- sA, änderte es jedoch hinsichtlich der eingewendeten Gegenforderung dahin ab, als es das Zurechtbestehen dieser Forderung verneinte und die beiden Beklagten zur Bezahlung von je S 10.000,-- sA an den Erst- und Zweitkläger und von je S 20.000,-- sA an den Drittkläger verurteilte. Das 4 % übersteigende Zinsenbegehren des Drittkläges wies es (unbekämpft) ab. Es erklärte die Erhebung der ordentlichen Revision für zulässig. Bei Kondiktionen von Leistungen aus gegenseitigen Verträgen, bei denen die Parteien von der Annahme einer Äquivalenz der beiderseitigen Leistungen ausgegangen seien, bestehe die Verpflichtung des redlichen Besitzers, die nach der Herstellung des von den Parteien vorläufig oder endgültig beabsichtigten Austauschverhältnisses bezogenen Früchte und Nutzungen herauszugeben. Der redliche Empfänger des Kaufpreises aus einem schwebend unwirksamen Vertrag dürfe nach dem Wegfall des Rechtsgrundes die Zinsen behalten, wenn auch der Käufer in der Zwischenzeit in den als Äquivalent angesehenen Genuß der Kaufsache gekommen sei. Dies habe auch für den Fall der beiderseitigen Unredlichkeit Geltung zu finden. Von den Klägern sei ausdrücklich eine Gegenverrechnung des von den Beklagten geforderten Benützungsentgeltes mit den ihnen zustehenden Zinsen eingewendet worden. Ab der faktischen Vollziehung des wechselseitigen Vertrages anfangs der 60er-Jahre seien die gesetzlichen Zinsen von 4 % aus S 80.000,-- höher gewesen als das angemessene Benützungsentgelt, das die Kläger für einen derartigen Badegrund sonst zu zahlen gehabt hätten. Dieses Verhältnis habe sich sodann ab Mitte der 70er-Jahre zugunsten des angemessenen Benützungsentgeltes verschoben. Schließlich seien die Differenzen aber nicht dergestalt, daß eine pauschalierte Gegenverrechnung als offenbar unbillig erscheinen müsse. Es seien daher, da die Vertragsteile auch nicht ab 1974 ab Bekanntwerden der Tatsache, daß dem Vertrag keine grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt werde, verpflichtet gewesen, die wechselseitig gezogenen Früchte und Vorteile herauszugeben; hätten sie doch die bisherige Übung weiterhin einvernehmlich fortgesetzt. Es sei daher davon auszugehen, daß sowohl das Benützungsentgelt als auch der Zinsgewinn aus dem hingegebenen Kapital ausreichend berücksichtigt worden sei. Die Beklagten hätten aus dem von den Klägern bezogenen Kapital auch durch die Übernahme des reparierten Hauses Nutzung gezogen und wären auch die Parteien des schriftlichen Kaufvertrages gewesen. Dementsprechend habe sich die Rückabwicklung auf die Übergabe des Badegrundstückes einerseits und auf die Rückzahlung des Kaufschillings andererseits zu beschränken.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision ist berechtigt.

Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß nach der von der Lehre (vgl zuletzt Honsell/Heidinger in Schwimann ABGB2 § 1437 Rz 33) gebilligten Rechtsprechung (vgl JBl 1988, 250 und JBl 1992, 594) bei Beurteilung von Kondiktionsansprüchen aus entgeltlichen Rechtsgeschäften, bei denen die Leistungen Zug um Zug bereits ausgetauscht wurden, davon auszugehen ist, daß dem Leistungsaustausch die Annahme einer beiderseitigen Äquivalenz der Leistungen durch die Parteien zugrundeliegt. Bei der Rückabwicklung sind daher die redlichen Vertragspartner nicht zur Erstattung der von ihnen gezogenen Früchte und Nutzungen verpflichtet. Nichts anderes gilt auch im Verhältnis zwischen Vertragsparteien eines Rechtsgeschäftes, das zur Umgehung eines gesetzlichen Verbotes abgeschlossen und bei dem der Leistungsaustausch jedenfalls faktisch vollzogen wurde. Leistung und Gegenleistung entsprachen den Äquivalenzvorstellungen der Parteien, ein durch den Leistungsaustausch erlangter Besitz war zwar nicht rechtmäßig, weil er nicht auf einem zur Erwerbung des Titels tauglichen Titel beruhte, keine der Parteien mußte jedoch davon ausgehen, daß sie durch ihren Besitz die Rechte des anderen verletzt. Nichts anderes hat zu gelten, wenn die Parteien gar kein Umgehungsgeschäft vorgesehen hatten, sondern aus nicht nachvollziehbaren Gründen den von ihnen geschaffenen Zustand solange wie möglich erhalten wollten, obwohl sie sich der Unmöglichkeit ihres Vorhabens bewußt waren, liegen doch dem Umgehungsgeschäft genau die gleichen Überlegungen zugrunde. Folgt man diesem Gedanken, so steht den Parteien nur der Ersatz der von ihnen auf die Sache gemachten Aufwendungen, dem "Verkäufer" aber weder ein Benützungsentgelt für die Zeit der Inanspruchnahme durch die "Käufer" vom Abschluß bis zur Rückabwicklung noch dem "Käufer" ein Zinsenersatz aus dem hingegebenen und nunmehr zurückzuerstattenden Kapital zu (vgl EvBl 1979/84, wobei diese Entscheidung vom Berufungsgericht teilweise fälschlich interpretiert wurde). Die Nichtberücksichtigung von Zinsen aus dem zurückzuerstattenden Kapital mit einem von den Klägern zu bezahlenden Benützungsentgelt bis zur Zustellung der dem Kaufvertrag die Gültigkeit versagenden Berufungsentscheidung der Landesgrundverkehrskommission durch das Berufungsgericht erfolgte daher zu Recht. Dieser Rechtsansicht ist aber für die Zeit darnach nicht mehr beizutreten, war doch ab diesem Zeitpunkt klar, daß das gewollte Rechtsgeschäft unmöglich zu verwirklichen war. Das gewollte Rechtsgeschäft wäre daher entweder rückabzuwickeln gewesen oder es mußte eine neue zulässige Vertragsgrundlage für die Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes gefunden werden. Die Kläger haben statt der Rückforderung des Kaufpreises die Badeparzelle aber ab 1975 weiterhin zumindest bis 1980 benützt und haben die Beklagten dieser Benützung nicht widersprochen. Der Rückforderungsanspruch wurde von den Klägern erst 21 Jahre nach Ergehen der abschlägigen Entscheidung der Landesgrundverkehrskommission geltend gemacht. Einer derart langen Übung in Form der Fortsetzung der bisherigen Benützung auf die Tatsache hin, daß das ursprünglich geschlossene Geschäft nicht mehr verwirklicht werden kann, ohne Vorbehalt an seiner Stelle ein anderes abschließen zu wollen, kommt jedoch der Stellenwert einer schlüssig zustandegekommenen neuen Benützungsvereinbarung zu. Ein Verwendungsanspruch der Beklagten nach § 1041 ABGB scheidet daher aus (vgl Rummel in Rummel, ABGB2 § 1041 Rz 9, Apathy in Schwimann ABGB2 § 1041 Rz 4 und 10). Vom Empfängerhorizont aus beurteilt konnten die Kläger dabei wohl davon ausgehen, daß die Beklagten, ohne ihnen ein dingliches Recht einräumen zu können, mit einer weiteren zeitlich nicht beschränkten Benützung der Badeparzelle einverstanden sind, wobei sie aber wiederum annehmen mußten, daß dies mangels irgendeiner Vereinbarung nicht unentgeltlich gewährt wird. Die fehlende Einforderung des Benützungsentgeltes durch die Beklagten mußten sich die Kläger damit erklären, daß diese im Bewußtsein, aus der Rückabwicklung des Kaufvertrages den Klägern noch etwas zu schulden, vorläufig keine Entgeltansprüche erheben werden und daß sie sohin ihre Benützungsentgeltforderung durch den bei ihnen belassenen Betrag von S 80.000,-- in der Form gesichert sehen, sodaß ihnen eine Aufrechnungsmöglichkeit einmal zustehen wird. Den Klägern mußte gleichzeitig klar sein, daß die von ihnen nicht betriebene Rückforderung des Kaufschillings bei Fortsetzung der Benützung der Badeparzelle von den Beklagten nur so aufgefaßt werden konnte. Jede andere Deutung des Verhaltens der Streitteile über mehr als 10 Jahre hindurch wäre lebensfremd. Grundsätzlich begründet eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Bodenfläche im Zweifel einen Bestandvertrag. Sollten besondere Umstände die Zuordnung zu einer anderen gesetzlichen oder neu geschaffenen Vertragstype rechtfertigen, so muß dies ausdrücklich behauptet und nachgewiesen werden (vgl Binder in Schwimann ABGB2 § 1090 Rz 2). Ob ein schlüssiger Bestandvertragsabschluß stattfand, ist stets aus dem gesamten Verhalten der Parteien unter Bedachtnahme auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten iSd § 863 ABGB zu erschließen. Auf die Benennung des Vertrages oder des zu entrichtenden Entgelts kommt es nicht an (vgl Binder aaO § 1092 Rz 30 mwN). Erfordernis des Mietvertrages ist die notwendige Bestimmtheit des Bestandobjektes sowie eine genügend bestimmte Einigung über das zu bezahlende Entgelt. Nach der Rechtsprechung schadet aber das Offenbleiben des Zinses bei einem Vertrag nicht, wenn nach der Parteiabsicht der ortsübliche Zins entrichtet werden soll. Eine einmalige Kapitalzuwendung muß aber zur Benützungsdauer in eine feste Relation gebracht werden, wenn sie mit Bestandvertragsende verfallen soll. Die zu erbringenden Zahlungen oder Leistungen dürfen nicht auch bloß zum Teil einer künftigen Vereinbarung vorbehalten sein (vgl Binder aaO Rz 48, 50, 54 f). Geht man davon aus, daß sich die Streitteile durch die fortgesetzte Benutzung bzw deren Duldung ab 1975 stillschweigend auf ein Bestandverhältnis geeinigt haben, so inkludiert diese Einigung die Entrichtung eines Benützungsentgeltes zu ortsüblichen Bedingungen, worunter der auf dem freien Markt für gleichartige Objekte herausgebildete Standard zu verstehen ist (vgl Binder aaO Rz 52). Geht man davon aus, daß der von den Klägern zu beanspruchende Betrag von S 80.000,-- als Sicherstellung für die auflaufenden Benützungsentgelte solange zu dienen hatte, bis diese seine Höhe erreicht haben wird, so steht den Klägern die Einrede der Verjährung hinsichtlich der länger als drei Jahre zurückliegenden Bestandzinsentgelte nicht zu (vgl Honsell/Mader in Schwimann ABGB2 § 1452 Rz 16 und § 1497 Rz 3), weil die Geltendmachung der Verjährung wider Treu und Glauben verstoßen würde. Sie berechtigt auch nicht zu einer nur materiellrechtlich bedeutsamen Aufrechnungseinrede (vgl Fasching LB2 Rz 1286) mit den einzelnen neu anfallenden Benützungsentgelten.

Unterbleibt im Berufungsverfahren - wie im vorliegenden Fall - die Bekämpfung des im Ersturteil enthaltenen Ausspruches über die Höhe der Klageforderung, so tritt insoweit nicht Teilrechtskraft ein. Bei einem infolge einer prozessualen Aufrechnungseinrede zu fällenden dreigliedrigen Urteil ist weder die Entscheidung über die Klageforderung noch jene über die Gegenforderung für sich allein der Rechtskraft fähig, sondern lediglich die sich daraus ergebende Entscheidung über das Klagebegehren. Wird ein Klagebegehren wegen einer bis zu dessen Höhe als zu Recht bestehend angenommenen Gegenforderung zur Gänze abgewiesen, ist die beklagte Partei nicht verpflichtet, die ihr ungünstige Feststellung über das Bestehen der Klageforderung zu bekämpfen, weil dieser bloß eine logische Prämisse der Entscheidung über das Zahlungsbegehren darstellende Ausspruch weder als Feststellungs- noch als Zwischenurteil in Rechtskraft erwachsen kann. Die in erster Instanz im wesentlichen obsiegenden beklagten Parteien mußten deshalb auch nicht für sie ungünstige Feststellungen in ihrer Berufung bzw in ihrer Berufungsbeantwortung bekämpfen, um jene - soweit für die rechtliche Beurteilung relevant - im Revisionsverfahren aufgreifen zu können (vgl EvBl 1992/193 uva, zuletzt 1 Ob 622-624/94). Bleibt eine Berufung dieser Art erfolglos, so ist die beklagte Partei daher nicht gehindert, Fragen, die die Klagsforderung als solche betreffen - ausgehend vom fsetgestellten Sachverhalt - in der Revision zu erörtern. Entgegen der Rechtsauffassung der beklagten Revisionswerber verjährt ein Bereicherungsanspruch aber erst innerhalb von 30 Jahren (vgl Honsell/Mader in Schwimann ABGB2 vor §§ 1431 ff Rz 23). Auch der Einwand der mangelnden Passivlegitimation ist verfehlt, weil beide Beklagten im schriftlichen Kaufvertrag mit den Klägern bestätigt haben, daß ihnen als Übernehmer des Gutes des Vinzenz H***** der Kaufschilling zugekommen ist. Die Beklagten sind damit, falls sie nicht als Übernehmer im Sinne des § 1409 ABGB anzusehen sind, einer Verpflichtung des Vinzenz H***** damit zumindest beigetreten. Eine abschließende Beurteilung der vorliegenden Rechtsfrage ist jedoch nicht möglich, weil die klagenden Parteien die Feststellung des Erstgerichtes, daß sie ab 1975 noch durch 10 bis 15 Jahre hindurch die gegenständliche Badeparzelle benützt haben, bekämpft haben und das Berufungsgericht ausgehend von einer unzutreffenden Rechtsansicht eine Überprüfung der Beweis- und Mängelrüge der klagenden Parteien unterlassen hat. Aus diesem Grund war das vorliegende Berufungsurteil aufzuheben und dem Berufungsgericht aufzutragen, über die Beweisrüge der klagenden Partei abzusprechen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

Rechtssätze
10
  • RS0038607OGH Rechtssatz

    14. Dezember 2023·3 Entscheidungen

    Für das Zustandekommen eines Vertrages ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich. Eine Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt ist erst anzunehmen, wenn über sämtliche Vertragsbestimmungen Einigkeit besteht. Solange über einzelne Vertragsbestimmungen - wesentliche oder unwesentlich - Fragen noch offen sind, ist der Vertrag nicht zustandegekommen. Ein synallagmatischer Vertrag erfordert somit Einigung der Parteien über Leistung und Gegenleistung. Sofern eine dieser Leistungen in einem zu entrichtenden Preis besteht, anerkennt die Rechtsprechung jedoch in fortschreitendem Maße, dass die Vereinbarung eines bestimmbaren Preises (Marktpreis, "angemessener Preis genügt, der Preis also nicht schon vor Abschluss des Vertrages ziffernmäßig festgestellt werden muss. Wird der allein zulässige Mietzins durch das Gesetz bestimmt und ist dieser Umstand den Parteien bekannt, genügt zum Zustandekommen des Mietvertrages der übereinstimmende Wille der Parteien, den Bestandgegenstand dem anderen Teil in Bestand zu geben beziehungsweise von diesem Bestand zu nehmen. Denn die Vereinbarung jedes anderen als des nach dem Gesetz zulässigen Mietzinses wäre rechtsunwirksam. Konnten sich die Parteien aber im besonderen Fall nicht rechtswirksam auf einen anderen als den im Gesetz vorgesehenen Mietzins einigen, dann hindert eine mangelnde Einigung der Parteien über die Höhe des das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschreitenden Mietzinses (Ablöse, Baukostenzuschuss) das Zustandekommen des Mietvertrages nicht, wenn kein Zweifel am Abschlusswillen der Parteien besteht, also von keiner Seite hinsichtlich des Abschlusses des Bestandvertrages ein Vorbehalt gemacht wurde (hier: Mietzinsbildung nach § 32 WBFG 1968).