RS0041392 – OGH Rechtssatz
RS0041392 – OGH Rechtssatz
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Auch bei einem dreigliedrigen stattgebenden Urteil, wenn dieses von der beklagten Partei nur wegen der unterbliebenen Aufrechnung mit einer im Prozeß eingewendeten Gegenforderung im Berufungsverfahren bekämpft wird, also ohne auch zu behaupten, daß die Klagsforderung - anders als nach dem sich aus dem Ersturteil ergebenden Ausspruch - nicht zu Recht bestehe, ist es der beklagten Partei nicht verwehrt, der Klageforderung sich allenfalls aus den Feststellungen ergebende und im Berufungsverfahren noch nicht relevierte anspruchsvernichtende Tatsachen entgegenzusetzen (hier: Mangelnde Aktivlegitimation).