§ 1100 3) Zins.
§ 1100 3) Zins. — ABGB
§ 1100 3) Zins. — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
EG: Art. 9, BGBl. I Nr. 50/2013.
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2013
Inkrafttretungsdatum
16. März 2013
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40148658
Zuletzt nach Updates gesucht am
Ist nichts anderes vereinbart oder ortsüblich, so ist der Zins, wenn eine Sache auf ein oder mehrere Jahre in Bestand genommen wird, halbjährlich, bei einer kürzeren Bestandzeit hingegen nach Verlauf derselben zu entrichten. Bei der Raummiete ist der Zins monatlich, und zwar jeweils am Fünften des Monats, zu entrichten.