§ 32
§ 32 — WBFG
§ 32 — WBFG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 148/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 79/1987
Inkrafttretungsdatum
01. April 1987
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12134015
Zuletzt nach Updates gesucht am
01.04.1987
Abgabenbefreiungen
§ 32. (1) Eingaben sowie Eintragungen und andere Amtshandlungen, die zur Durchführung von nach diesem Bundesgesetz geförderten Maßnahmen oder zur Einbringung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Beiträge unmittelbar erforderlich sind, sind von den Gerichtsgebühren befreit.
(2) Die Befreiung nach Abs. 1 ist auch dann gegeben, wenn Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Wassergenossenschaften, Wasserverbände sowie sonstige Unternehmen im Sinne des § 12 Abs. 3 Wasserbauten der im § 1 bezeichneten Art ohne Förderung nach diesem Bundesgesetz durchführen.