01.04.1987
Abgabenbefreiungen
§ 32. (1) Eingaben sowie Eintragungen und andere Amtshandlungen, die zur Durchführung von nach diesem Bundesgesetz geförderten Maßnahmen oder zur Einbringung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Beiträge unmittelbar erforderlich sind, sind von den Gerichtsgebühren befreit.
(2) Die Befreiung nach Abs. 1 ist auch dann gegeben, wenn Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Wassergenossenschaften, Wasserverbände sowie sonstige Unternehmen im Sinne des § 12 Abs. 3 Wasserbauten der im § 1 bezeichneten Art ohne Förderung nach diesem Bundesgesetz durchführen.
Rückverweise
WBFG · Wasserbautenförderungsgesetz 1985
§ 32
…01.04.1987 Abgabenbefreiungen § 32. (1) Eingaben sowie Eintragungen und andere Amtshandlungen, die zur Durchführung von nach diesem Bundesgesetz geförderten Maßnahmen oder zur Einbringung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Beiträge…
§ 34 Vollziehung
… 16 Abs. 4 und des § 24 der Bundesminister für Justiz, 2. des § 30 die Bundesregierung, 3. des § 32 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, 4. der Errichtung und Instandhaltung von Wasserbauten an der Donau, der March und der…
§ 14
…oder in eine öffentliche Abwasserableitungsanlage Berechtigten Darlehen gewähren, wenn 1. die Behörde dem Berechtigten die Errichtung oder Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage im Sinne der §§ 32 und 33 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bewilligt oder vorschreibt, 2. das öffentliche Kanalisationsunternehmen die Einleitung der Abwässer von einer Vorreinigung abhängig macht oder die Beschaffenheit des…